§ 115.1 - Anlage: Satzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall

Der Gemeinderat hat am .......... aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, geändert durch Gesetz vom 19.12.2000, folgende

Satzung

erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall in der Fassung vom 17.12.2003 wird geändert bzw. ergänzt.

  1. In § 1a (Eigenbetriebe) werden die Worte "das Städtische Bestattungsinstitut" gestrichten.
  2. § 3 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: Den Ausschüssen gehören an: Der Oberbürgermeister als Vorsitzender und bei
    1. dem Verwaltungs- und Finanzausschuss</td>17 Stadträte/ innen</td></tr>
    2. dem Bau- und Planungsausschuss</td>20 Stadträte/innen</td></tr>
    3. dem Personal- und Organisationsausschuss</td>12 Stadträte/innen</td></tr>
    4. dem Hospitalausschuss</td>12 Stadträte/innen</td></tr></table>
  3. In den §§ 7, 8 und 9, jeweils Satz 2, werden die Worte "nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für das städtische Bestattungsinstitut" gestrichten.</ol>
    Artikel 2

    Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Hinweis:

    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

    Schwäbisch Hall, den


    Hermann-Josef Pelgrim

    Oberbürgermeister

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