§ 111/4 - Verschiedenes: Ergänzung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Hall; hier: Behandlung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung aus den städtischen GmbHs (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. a. GR vom 26.11.03, § 159/2

Schreiben an das Regierungspräsidium

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie beiliegendem Antrag der SPD Fraktion im Schwäbisch Haller Gemeinderat entnehmen können, beantragt diese den § 15 der Geschäftsordnung des Schwäbisch Haller Gemeinderates dahingehend zu ändern, dass „Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Gemeinderates ein bestimmter Verhandlungsgegenstand der zum Aufgabengebiet einer städtischen GmbH gehört und nach Meinung der Antragsteller von grundsätzlicher Bedeutung ist“ auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen ist.

Auf Grund der bestehenden Vorschriften des GmbHG i. V. mit dem AktG sowie der Gemeindeordnung Baden-Württemberg bestehen aus meiner Sicht Bedenken, ob der Gemeinderat eine derart weitreichende Befassungskompetenz hat.

Entgegen einer in der neueren Literatur aufkommenden Meinung (vgl. Altmeppen NJW 2003, 2561 ff.), die dem Gemeinderat im Bereich der Weisungen und Verschwiegenheitspflicht unmittelbare und weitreichende Durchgriffsrechte gewähren will, scheint die nach wie vor herrschende Meinung in der Literatur sowie in der Rechtsprechung, die allerdings bisher noch keinen Fall im Bereich der „100-Prozent GmbH’s“ entschieden hat, anderer Auffassung zu sein.

Nach der bisher h. M. haben die Mitglieder von Aufsichträten gem. § 52 GmbHG i. V. mit den §§ 93 Abs. 1 Satz 2 und 116 AktG eine Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. z. B. Schwintowski, NJW 1995, 1316 ff., NJW 1990, 1009 ff), die nicht durch landes- oder kommunalrechtliche Regelungen aufgehoben werden kann. Insbesondere sieht die h. M. auch in den §§ 394 und 395 AktG kein allgemeines Auskunftsrecht des Gemeinderats gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt wurden, da § 395 AktG den Kreis der Personen, denen gegenüber eine Berichtspflicht bestehen, ganz erheblich eingrenzt und nach h.A. der Gemeinderat als Gesamtorgan nicht Adressat dieser Regelung ist

.

Es ist im Grundsatz unbestritten, dass Aufsichtsräte auch aus Aufsichtsratssitzungen Bericht erstatten können, allerdings gilt dies nicht für vertraulich erhaltene Berichte und vertrauliche Beratungen. Insoweit müssen die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder auf Grund der bundesgesetzlichen Vorschriften die Auskunft gegenüber dem Gemeinderat verweigern, sofern es sich nach deren Auffassung um vertrauliche Berichte und vertrauliche Inhalte handelt.

Soweit sich der Gemeinderat weitergehende Durchgriffs- bzw. Weisungs- und Auskunftsrechte auf z. B. wichtige strategische Entscheidungen vorbehalten möchte, wäre dies nach der bisher h. M. wohl nur möglich, wenn derartige Entscheidungen durch die Satzung der GmbH grundsätzlich auf die Gesellschafterversammlung übertragen würden, da dann gem. § 104 GO eine Befassungs- und auch Weisungskompetenz des Gemeinderates bestehen würde.

Nachdem jedoch in der neueren Literatur (vgl. Altmeppen a. a. O.) mit beachtlichen Argumenten, zumindest für die 100-Prozent GmbH’s (Einmanngesellschaften), ein weitreichendes Auskunfts- und Weisungsrecht gefordert wird, möchten wir Sie bitten, uns mitzuteilen, ob aus Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde eine Befassungskompetenz des Gemeinderats, wie sie nunmehr beantragt wurde, zulässig ist oder nicht.

Ich darf mich im Voraus für Ihre Bemühungen bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

Antwort des Regierungspräsidiums

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