12801/meetingminutes/12805/paragraph

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Jetzt ist die Gründung mit der HALLKOM statt mit der TMG vorgesehen. Nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag der HALLKOM ist deren Unternehmensgegenstand wie folgt definiert:
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 14:21 Uhr

Sachvortrag:

Am 28.04.04 stimmte der Gemeinderat der Gründung der o. g. Einrichtung mit den Gesellschaftern TMG Touristik- und Marketinggesellschaft Schwäbisch Hall GmbH und TOPALIS AG zu. Da das Regierungspräsidium diesen Beschluss nach § 121 Abs. 2 GemO i.V. mit §§ 108 und 105a Abs. 1 GemO nicht bestätigen konnte, war auch die Gründung der Gesellschaft nicht möglich.

Jetzt ist die Gründung mit der HALLKOM statt mit der TMG vorgesehen. Nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag der HALLKOM ist deren Unternehmensgegenstand wie folgt definiert:

  1. „1. Die Gesellschaft errichtet und betreibt ein Bündelfunknetz, Kommunikationsnetze und erbringt Dienstleistungen im Bereich Telefonie, Internet und allgemeiner IT.
  2. 2. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder verpachten, sich an solchen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, sowie Interessengemeinschaften beitreten.“

Die Verwaltung begrüßt die beabsichtigte Gesellschaftsgründung unter Beteiligung der HALLKOM. In Verbindung mit deren Weiterentwicklung ergeben sich Synergieeffekte, die der Haller Bevölkerung unmittelbar zugute kommen.

Näheres ist aus dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags und der Sitzungsvorlage Nr. II/40 für den Aufsichtsrat der Stadtwerke ersichtlich.

B e s c h l u s s :

Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke bzw. der HALLKOM Telekommunikation und IT GmbH die Gründung der TOSIPA Schwäbisch Hall GmbH mit Beteiligung der HALLKOM entsprechend dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags genehmigt, sofern folgende Ergänzungen vorgenommen werden:

  1. In § 15 (3) wird entsprechend § 103 (1) Ziff.5 c) GemO angefügt: „Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind der Stadt Schwäbisch Hall zu übersenden.“
  2. In §15 (4) wird am Schluss der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
  3. 2. In § 15 (4) wird entsprechend § 103 (1) Ziff. 1 d) und e) GemO angefügt: c) dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwäbisch Hall und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu gestatten, zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 HgrG auftreten, sich unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einzusehen; d) der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu gestatten.
(einstimmig - 35 -)
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