§ 89 - Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In den Weilern Buch, Dörrenzimmern, Wolpertsdorf, Ramsbach, Jagstrot, Altenhausen, Erlach, Sülz, Sittenhardt, Wielandsweiler und im Bereich Schleifbach sind nach der Abwasserbeseitigungskonzeption der Stadt Schwäbisch Hall bis 2013 zentrale Abwasseranlagen geplant. Dies kann durch Anschluss an eine bestehende Kläranlage oder durch die Errichtung einer eigenen ortsteilbezogenen Anlage erreicht werden.

In den vergangenen Jahren sind Starkholzbach und Otterbach an eine bestehende Kläranlage angeschlossen worden. Der Anschluss von Veinau soll bis Mitte 2004 erfolgen. Im Wirtschaftsplan 2005 ist zudem der Anschluss von Sittenhardt vorgesehen.

Aber auch für die Einzelwohnplätze ist nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr eine dauerhafte Lösung der Abwasserbeseitigung herbeizuführen. Die Gemeinden werden verpflichtet, für eine geordnete Abwasserbeseitigung zu sorgen. Die Kommunen übernehmen auf der Grundlage einer Entsorgungssatzung die Beseitigung der Abwässer und Schlämme aus Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben als öffentliche Aufgabe.

Die Stadt hat deshalb am 07.12.1992 eine Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erlassen. Die Umsetzung dieser Vorschrift in die Praxis unterblieb aber, weil nach der damaligen Abwasserbeseitigungskonzeption in kurzer Zeit nahezu alle dezentralen Abwasseranlagen an zentrale Einrichtungen angeschlossen werden sollten.

Das damals gesteckte Ziel lässt sich aufgrund der jetzigen finanziellen Situation nicht er-reichen. Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Einleitungserlaubnissen übt das Landratsamt zunehmend Druck auf die Stadt aus, die Entsorgungssatzung auch tatsächlich anzuwenden. Auf Dauer kann sich die Kommune der Übernahme dieser öffentlichen Aufgabe nicht entziehen.

Seit dem Erlass der Entsorgungssatzung hat sich die Mustersatzung durch Rechtsprechung in einigen Bestimmungen geändert. Deshalb wird die bestehende Satzung aufgehoben und eine neue zur Beschlussfassung vorgelegt.

Sie soll bis zum 01.07.2004 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung sämtliche dezentralen Abwasseranlagen erfassen. Die Verwaltung geht davon aus, dass es sich dabei um etwa 240 Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben handelt. Von der Pflicht zur Entsorgung werden alle Landwirte befreit, da sie das Abwasser auf ihren Feldern ausbringen dürfen. Somit verbleiben noch etwa 180 Fälle, in denen die Stadt die Entsorgung der Abwässer und Schlämme besorgen muss.

Es ist vorgesehen, für die Abfuhr und Beseitigung des Entleerungsgutes aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben den städtischen Schlammsaugwagen einzusetzen. Die Stadt kann sich hierzu aber auch eines Fachunternehmers bedienen. Die Gebühren richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand:

- Für die Abfuhr nach Zeitaufwand Entsorgungsfahrzeug
Arbeitsstunde
45,00 €/Std. 40,00 €
Es handelt sich dabei um den Stundenverrechnungssatz des Schlammsaugwagens und des Mitarbeiters im Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
- Für die Reinigung in der Kläranlage bei häuslichem Abwasser/Schlamm aus Kleinkläranlagen 22,20 €/m³
aus geschlossenen Gruben 2,78 €/m³

Die Werte gehen zurück auf eine Empfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg, der von der VEDEWA ein Gutachten über die Gebührenhöhe erstellen ließ. Sie empfiehlt, die Gebühr für die Reinigung von häuslichem Abwasser aus Kleinkläranlagen mit dem Faktor 20 – 30 und für die Reinigung aus geschlossenen Gruben mit dem Faktor 2-3 der normalen Klärgebühren zu belegen. Letztere betragen zur Zeit 1,11 €/m³ Abwasser.

Abwassergebühren für einen 4-Personen-Haushalt

Die Abwasserbeseitigung für einen 4-Personen-Haushalt mit einem Wasserverbrauch von 180 m³/Jahr kostet für einen Grundstückseigentümer, der an die Kanalisation und an die Kläranlage angeschlossen ist, 360,00 €/Jahr.

Für die Eigentümer von Kleinkläranlagen, die einmal pro Jahr den Schlamm aus der Anlage müssen, betragen die Kosten für die Abfuhr etwa 170,00 €/Jahr und für die Entsorgung in der Kläranlage etwa 150,00 €/Jahr.

Für diejenigen Grundstückseigentümer, die Abwasser aus einer geschlossenen Grube entsorgen müssen, werden die Kosten für die Abwasserbeseitigung immens ansteigen. Eine Abfuhr mit dem Schlammsaugewagen kostet etwa 85, -- €/Std. zuzügl. ca. 20, -- € für die Einleitung in die Kläranlage. Selbst wenn in diesem Falle nur die Hälfte der Wassermengen bezogen wird und in die Grube gelangt, ergeben sich daraus Kosten von etwa 1.300,00 €/Jahr.

Diese Grundstückseigentümer werden sich sehr schnell überlegen müssen, die vorhandene Grube still zu legen und eine Kleinkläranlage zu bauen.

Der Verwaltungsaufwand (Überwachung, Rechnungsstellung, Buchführung etc.) verursacht einen Zeitaufwand von etwa 2 Wochen/Jahr = 6 % einer Personalstelle.

Die Stadt hat 1987 die Kanalisation für die Oberflächenentwässerung, die bis zu diesem Zeitpunkt teilweise in privatem Eigentum lag, übernommen. Außerdem hat sie in manchen Teilorten ein neues Kanalnetz für diese Entwässerung gebaut, z. B. in Sittenhardt und Wielandsweiler. Grundeigentümer bezahlen seitdem Kanalgebühren entsprechend dem Frischwasserbezug.

Mit der Anwendung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben muss die Erhebung von Kanalgebühren eingestellt werden, denn sonst zahlen diese Eigentümer doppelt:

  1. zum einen Kanalgebühren nach dem Frischwasserverbrauch wie alle Grundstückseigentümer, die an ein Abwassernetz angeschlossen sind
  2. zum anderen Abfuhrgebühren für den Transport des Abwassers zur zentralen Kläranlage.

Insgesamt gesehen ändert sich dadurch zwar für die Einnahmesituation im Kanalbereich nur wenig, weil die seitherigen Kanal- und die neuen Abfuhrgebühren sich in etwa die Waage halten. Die Ausgabensituation verschlechtert sich aber wesentlich. Die gesamten Kosten für die Abfuhr belasten dann den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zusätzlich.

Im Zusammenhang mit der Entsorgungssatzung ist auch § 37 Abs. 3 der Abwassersatzung zu ändern.

Seitheriger Wortlaut: Für Abwasser von außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr je m³ Abwasser 10,23 €.

Neuer Wortlaut: Für Abwasser von außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, gelten die Gebührensätze gemäß § 9 der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben.

Die Änderung ist notwendig, weil sonst bei Anlieferung von auswärtigem Abwasser niedrigere Gebühren anfallen würden als bei der Anlieferung von Abwasser aus dem Stadtgebiet.


Oberbürgermeister Pelgrim gibt zu bedenken, dass die Stadt hier in der Haftung sei, so lange keine ordentliche Regelung getroffen wurde.

Deshalb wäre der bisher ungeregelte Zustand nicht akzeptabel und könne nicht bestehen bleiben.

Oberamtsrat Breuninger ergänzt, dass die Stadt verpflichtet sei, diese Satzung zu erlassen. Sie könne dann auch Privatpersonen in Haftung nehmen, die gegen die Vorschrift verstoßen und z. B. Gülle in der Landschaft abkippen, Quellen verunreinigen etc.

Stadträtin Rabe ist gegen die Verwaltungsvorlage. Man sollte vielmehr eine Konzeption für den langfristigen Anschluss der Betroffenen an die zentralen Kläranlagen erarbeiten und eine finanziell tragbare Übergangslösung finden.

Oberbürgermeister Pelgrim weist darauf hin, dass diese doch bereits vor gut 2 Jahren mit Zustimmung des Gemeinderats erfolgt sei. Veinau befinde sich in der Umsetzung und Sittenhardt in der Planung. Bei der jetzigen Vorlage handele es sich um diejenigen Fälle, die nicht an die zentralen Kläranlage angeschlossen werden können.

Nach weiterer kurzer Aussprache schlägt er als Kompromiss vor, die Entsorgungssatzung und die Änderung der Abwassersatzung erst am 01.01.2005 in Kraft treten zu lassen, damit den Betroffenen ausreichend Zeit bleibt, die notwendigen Anlagen zu bauen.

B e s c h l u s s :

Der Entsorgungssatzung und der Änderung der Abwassersatzung (siehe Anlagen) mit Wirkung ab 01.01.2005 wird zugestimmt.

(22 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen)

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