§ 85 - Aufstellung des Bebauungsplans „Heimbachsiedlung - Erweiterung Keckenweg“; hier: Behandlung der Anregungen/Bedenken und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan am 24.03.2004 endgültig im Entwurf aufgestellt. Er wurde vom 26.04. bis 26.05.2004 öffentlich ausgelegt, die Träger öffentlicher Belange sind im erforderlichen Umfang beteiligt worden.

Während der Auslegung ging folgende Anregung ein, die im Rahmen des Satzungsbeschlusses abzuwägen ist.

Die T-Com (Deutsche Telekom AG) bittet darum, die Notwendigkeit des festgesetzten Verbots der oberirdischen Führung von Niederspannungsfreileitungen zu überprüfen. Dieser Wunsch wird damit begründet, dass generell eine unterirdische Leitungsführung angestrebt wird, dies jedoch aus Kostengründen ggf. nicht realisierbar sei. Es wird vorgeschlagen, dass über die Führungsart von Telekommunikationsanlagen im Einvernehmen zwischen T-Com und Stadt entschieden wird.

Abwägungsvorschlag:

Die Festsetzung bleibt bestehen. Aus gestalterischen Gründen ist diese Regelung bereits seit vielen Jahren in allen Bebauungsplänen enthalten und hat sich entsprechend bewährt. Der stadtgestalterische Aspekt soll nicht aufgegeben werden. Zudem wird die unterirdische Erschließung dieses kleinen Baugebietes nicht als wirtschaftlich unzumutbar betrachtet.


Stadtrat Unser spricht sich für dieses Baugebiet aus, da er das Areal besichtigt habe und hier zwar verschiedene Tiere und Pflanzen ihren Lebensraum hätten, an dieser Stelle jedoch der Lebensraum für Menschen geschaffen werden solle, was s. E. wichtiger sei.

Stadtrat Comtesse und Stadträtin Herrmann sehen eine Bebauung dieses Areals sehr kritisch, da man hier sensibler und einfühlsamer vorgehen und planen sollte.

Stadtrat Vogt hält den Einwand des Umweltzentrums für beachtens- und überlegenswert, weshalb er nicht so einfach „vom Tisch gewischt“ werden dürfe.

Ein sehr genauer und detaillierter Abwägungsprozess wäre wünschenswert.

Die Einwendungen dieser Institution sollten künftig ernster genommen werden und mehr Beachtung und Berücksichtigung finden.

Im Übrigen gäbe es in Hall genügend Bauplätze, die noch nicht verkauft sind (Teurershof, Katzenkopf, Mittelhöhe u. a. ), weshalb hier derzeit überhaupt keine Notwendigkeit zur Bebauung bestehe.

Stadtrat Baumann plädiert für das Vorhaben der Verwaltung.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird folgender Beschluss gefasst:

A)Der genannte Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung, im M 1:500 vom 26.01.2004 mit Legende, Textteil und Begründung.

B)Die örtliche Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung, vom 26.01.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0191-03/02.

(25 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 5 Enthaltungen)

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