§ 78 - Bauliche Ergänzungs- bzw. Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB für Veinau (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall hat vor etwa 5 Jahren vom Diak eine größere Hoffläche in Veinau erworben. Ziel des Grunderwerbes war es seinerzeit, ausreichende Tauschflächen für dringend benötigte Projekte im Bereich Hessental zu erhalten und gleichzeitig den sog. Diakhof einer weiteren sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Nachdem eine Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe eher unwahrscheinlich erscheint, ist es erforderlich, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine bauliche Nutzung zulässt, die sowohl in funktionaler als auch struktureller Hinsicht dem dörflich geprägten Kern von Veinau entspricht.

Für das südlich gelegene Grundstück des Diakhofes besteht ernsthaftes Interesse, hier einen Betrieb anzusiedeln, der landwirtschaftliche Produkte als Grundlage für die Produktion von Pferdekraftfutter verwendet. Konkret heißt dies, dass hier Heu in veredelter Form leicht komprimiert und verpackt als Kraftfutter für kranke Pferde hergestellt wird.

Die Betriebsgrundlage und das Produkt sind nach Auffassung der Verwaltung konfliktfrei im Ortsteil Veinau unterzubringen. Das vorgesehene Betriebsgrundstück liegt jedoch derzeit nicht im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes. Es ist daher erforderlich, einen separaten Rechtsrahmen für diese im Außenbereich gelegenen Flächen zu entwickeln. Der Gesetzgeber bietet hierzu das Instrument der sog. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.

Dabei können entsprechend der städtebaulichen Rahmenbedingungen einzelne Grundstücksflächen, die bislang als Außenbereich einzustufen waren, in Form einer Satzung dem Innenbereich zugeordnet werden.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die Prägung der einzubeziehenden Bereiche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereiches, d. h., dass hier entsprechend dem vorhandenen Innenbereich Wohngebäude (jedoch nur für den Betriebsinhaber) sowie Ställe bzw. Lagerhäuser zulässig sind. Diese Voraussetzungen werden von den Interessenten des Grundstückes erfüllt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den in einem Lageplan abgegrenzten Bereich im Rahmen einer Ergänzungssatzung dem bebauten Innenbereich der Ortslage Veinau zuzuordnen. Für Wohngebäude wird maximal 2-geschossige Bauweise mit einem dem Ortsbild entsprechend geneigten Dach festgesetzt.

Stall-, Lager- und Betriebsgebäude haben im Regelfall eine max. Traufhöhe von 5 m und werden mit einem flach geneigten Dach (ca. 20 bis 25 Grad) ausgestattet.

Der Übergang zur freien Landschaft wird durch einen 30 m breiten Grünzug, der im südlichen Bereich der Ergänzungssatzung festgelegt ist, sichergestellt.

Ein wesentliches Merkmal der Satzung ist es, dass Wohngebäude nur für Betriebsinhaber bzw. Pächter zulässig sind. Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf max. 2 pro Gebäude beschränkt. Hierdurch soll der Eintrag von Konfliktpotential in einen landwirtschaftlich geprägten Weiler unterbunden werden.


Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, dass die Empfehlung des Ortschaftsrats Tüngental für diese Änderung vorliege.

Stadtrat Dr. Pfisterer weist auf die Ausführungen und Zusage der Verwaltung - vertreten durch Stadtplaner Neumann - im Ortschaftsrat hin und bittet, diese auch einzuhalten.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Aufstellung der oben beschriebenen Ergänzungssatzung wird grundsätzlich zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, dass so genannte vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend durchzuführen.

(einstimmig - 17 -)

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