12662/meetingminutes/12675/paragraph

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des Werkhofes der Stadt</center></b>
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Aufgrund von § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 08.01.1992 (GBL.S.21) zuletzt geändert am 15.12.1997 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung vom 03.10.1983 – zuletzt geändert am 28.07.1999 – (GBL.S.65) im Sinne von § 102 Abs. 1 mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der GemO, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung am folgende Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Werkhofes beschossen:
 
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<center>'''Artikel''' '''I<br>§ 9 Betriebsleitung'''</center>  
Aufgrund von § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 08.01.1992 (GBL.S.21) zuletzt geändert am 15.12.1997 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung vom 03.10.1983 – zuletzt geändert am 28.07.1999 – (GBL.S.65) im Sinne von § 102 Abs. 1 mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der GemO, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung am folgende Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Werkhofes beschossen:
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<br>Abs. 1,2 und 4 erhält folgende Fassung:
 
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<center><b>Artikel I</center>
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§ 9 Betriebsleitung Abs. 1,2 und 4 erhält folgende Fassung:</b>
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(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt
 
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt
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(4) Für den Fall der Verhinderung des Betriebsleiters wird für den technischen und kaufmännischen Bereich je ein Stellvertreter bestellt.
 
(4) Für den Fall der Verhinderung des Betriebsleiters wird für den technischen und kaufmännischen Bereich je ein Stellvertreter bestellt.
  
<center><b>Artikel II</center>
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<div align="center">'''Artikel II'''<br> '''§ 11 Vertretung des Eigenbetriebs'''</div>
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Abs. 2 erhält folgende Fassung: <br> (2) Verpflichtungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von der Betriebsleitung und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten unterzeichnet.
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§ 11 Vertretung des Eigenbetriebs Abs. 2 erhält folgende Fassung:</b>
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Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
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(2) Verpflichtungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von der Betriebsleitung und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten unterzeichnet.
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<center><b>Artikel III</center>
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§ 15 Inkrafttreten Abs. 1 erhält folgende Fassung:</b>
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(1) Diese Änderung der Satzung tritt am 01.05.2004 in Kraft
 
(1) Diese Änderung der Satzung tritt am 01.05.2004 in Kraft
 
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<div align="center">'''Artikel IV'''</div>  
<center><b>Artikel IV</b></center>
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<br> Alle anderen Bestimmungen der Betriebssatzung gelten weiter.
 
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Alle anderen Bestimmungen der Betriebssatzung gelten weiter.
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Schwäbisch Hall, den
 
Schwäbisch Hall, den
  
 
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<br> Hermann Josef Pelgrim
Hermann Josef Pelgrim
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Oberbürgermeister
 
Oberbürgermeister
  
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'''<center>Änderung der Geschäftsordnung des Werkhofes der Stadt Schwäbisch Hall</center>'''
 
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<b><center>Änderung der Geschäftsordnung des Werkhofes  
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der Stadt Schwäbisch Hall</center></b>
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Der Betriebsausschuss beschließt für die Werkhofleitung des Eigenbetriebes „Werkhof der Stadt Schwäbisch Hall“ gemäß § 4 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit der Betriebssatzung vom ............ folgende Änderung der Geschäftsordnung:
 
Der Betriebsausschuss beschließt für die Werkhofleitung des Eigenbetriebes „Werkhof der Stadt Schwäbisch Hall“ gemäß § 4 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit der Betriebssatzung vom ............ folgende Änderung der Geschäftsordnung:
 
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<center>'''Artikel I'''</center>  
<center><b>Artikel I</b></center>
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§ 1 Werkhofleitung Abs. 1
 
§ 1 Werkhofleitung Abs. 1
  
<ol><li>Die Werkhofleitung erfolgt durch den Werkhofleiter</ol>
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# Die Werkhofleitung erfolgt durch den Werkhofleiter
 
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<center>'''Artikel II'''</center>  
<center><b>Artikel II</b></center>
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§ 3 Geschäftsbereich des 1. Werkhofleiters und § 4 Geschäftsbereich des 2. Werkhofleiters werden wie folgt zusammengefasst:
 
§ 3 Geschäftsbereich des 1. Werkhofleiters und § 4 Geschäftsbereich des 2. Werkhofleiters werden wie folgt zusammengefasst:
  
 
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<br> '''§ 3 Geschäftsbereich des Werkhofleiters'''
<b>§ 3 Geschäftsbereich des Werkhofleiters</b>
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Der Werkhofleiter ist für alle betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftlich Fragen zuständig. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
 
Der Werkhofleiter ist für alle betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftlich Fragen zuständig. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
  
<ol><li>Führung, Organisation und Verwaltung des Werkhofes insgesamt;
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# Führung, Organisation und Verwaltung des Werkhofes insgesamt;
 
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# die Unterrichtung des Oberbürgermeisters, Gemeinderates sowie des Werkhofausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten des Werkhofes;
<li>die Unterrichtung des Oberbürgermeisters, Gemeinderates sowie des Werkhofausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten des Werkhofes;
+
# Informatik
 
+
# Kosten- und Leistungsrechnung des Werkhofes;
<li>Informatik
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# Beschaffungswesen einschließlich Materialverwaltung;
 
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# Verwaltung und Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;
<li>Kosten- und Leistungsrechnung des Werkhofes;
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# Regelung des Personaleinsatzes;
 
+
# Kaufm. Aufgabenfelder, Betriebswirtschaft, Aufstellung des Wirtschaftsplans, Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts;
<li>Beschaffungswesen einschließlich Materialverwaltung;
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# alle steuerlichen Belange;
 
+
# Budgetierungsfragen;
<li>Verwaltung und Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;
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# Rechts- und Versicherungsangelegenheiten;
 
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# Aufgaben der Kalkulation der Leistungen.
<li>Regelung des Personaleinsatzes;
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<center>'''Artikel III'''</center>  
 
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<li>Kaufm. Aufgabenfelder, Betriebswirtschaft, Aufstellung des Wirtschaftsplans, Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts;
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<li>alle steuerlichen Belange;
+
 
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<li>Budgetierungsfragen;
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<li>Rechts- und Versicherungsangelegenheiten;
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<li>Aufgaben der Kalkulation der Leistungen.</ol>
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<center><b>Artikel III</b></center>
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§ 5 Vertretungsberechtigung wird § 4
 
§ 5 Vertretungsberechtigung wird § 4
  
<b>§ 4 Vertretungsberechtigung erhält folgende Fassung: </b>
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'''§ 4 Vertretungsberechtigung erhält folgende Fassung:'''
 
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<ol><li>Der Werkhofleiter ist grundsätzlich allein vertretungsberechtigt.
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<li>Für den Fall der Verhinderung des Werkhofleiters übernehmen die nach der Betriebssatzung des Werkhofs bestellten Stellvertreter die Vertretungsberechtigung.</ol>
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# Der Werkhofleiter ist grundsätzlich allein vertretungsberechtigt.
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# Für den Fall der Verhinderung des Werkhofleiters übernehmen die nach der Betriebssatzung des Werkhofs bestellten Stellvertreter die Vertretungsberechtigung.
  
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Version vom 28. November 2007, 12:26 Uhr

Sachvortrag:

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Werkhofes der Stadt

Aufgrund von § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 08.01.1992 (GBL.S.21) zuletzt geändert am 15.12.1997 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung vom 03.10.1983 – zuletzt geändert am 28.07.1999 – (GBL.S.65) im Sinne von § 102 Abs. 1 mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der GemO, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung am folgende Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Werkhofes beschossen:

Artikel I
§ 9 Betriebsleitung


Abs. 1,2 und 4 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt

(2) Die Zuständigkeit des Betriebsleiters ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

(4) Für den Fall der Verhinderung des Betriebsleiters wird für den technischen und kaufmännischen Bereich je ein Stellvertreter bestellt.


Artikel II
§ 11 Vertretung des Eigenbetriebs

Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Verpflichtungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von der Betriebsleitung und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten unterzeichnet.

Artikel III
§ 15 Inkrafttreten


Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Diese Änderung der Satzung tritt am 01.05.2004 in Kraft

Artikel IV


Alle anderen Bestimmungen der Betriebssatzung gelten weiter.

Schwäbisch Hall, den


Hermann Josef Pelgrim

Oberbürgermeister



Änderung der Geschäftsordnung des Werkhofes der Stadt Schwäbisch Hall

Der Betriebsausschuss beschließt für die Werkhofleitung des Eigenbetriebes „Werkhof der Stadt Schwäbisch Hall“ gemäß § 4 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit der Betriebssatzung vom ............ folgende Änderung der Geschäftsordnung:

Artikel I

§ 1 Werkhofleitung Abs. 1

  1. Die Werkhofleitung erfolgt durch den Werkhofleiter
Artikel II

§ 3 Geschäftsbereich des 1. Werkhofleiters und § 4 Geschäftsbereich des 2. Werkhofleiters werden wie folgt zusammengefasst:


§ 3 Geschäftsbereich des Werkhofleiters

Der Werkhofleiter ist für alle betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftlich Fragen zuständig. Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  1. Führung, Organisation und Verwaltung des Werkhofes insgesamt;
  2. die Unterrichtung des Oberbürgermeisters, Gemeinderates sowie des Werkhofausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten des Werkhofes;
  3. Informatik
  4. Kosten- und Leistungsrechnung des Werkhofes;
  5. Beschaffungswesen einschließlich Materialverwaltung;
  6. Verwaltung und Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  7. Regelung des Personaleinsatzes;
  8. Kaufm. Aufgabenfelder, Betriebswirtschaft, Aufstellung des Wirtschaftsplans, Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts;
  9. alle steuerlichen Belange;
  10. Budgetierungsfragen;
  11. Rechts- und Versicherungsangelegenheiten;
  12. Aufgaben der Kalkulation der Leistungen.
Artikel III

§ 5 Vertretungsberechtigung wird § 4

§ 4 Vertretungsberechtigung erhält folgende Fassung:

  1. Der Werkhofleiter ist grundsätzlich allein vertretungsberechtigt.
  2. Für den Fall der Verhinderung des Werkhofleiters übernehmen die nach der Betriebssatzung des Werkhofs bestellten Stellvertreter die Vertretungsberechtigung.


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