§ 68/1 - Anlage: Satzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Satzung

Emil Schmidt Stiftung Schwäbisch Hall

Präambel

Herr Emil Schmidt, Kunstschmiedemeister in Schwäbisch Hall, errichtete aus Anlass seines 90.Geburtstages am 31.10.2002 eine rechtlich unselbständige Stiftung mit der Bezeichnung Emil Schmidt Stiftung.

Das Stiftungsvermögen besteht aus den Gebäuden Brückenhof 3 und 4 in Schwäbisch Hall samt Werkstatteinrichtungen und allen darin befindlichen fertigen und halbfertigen Werkstücken, sowie den antiken Zeugnissen früherer Schmiedekunst, der kompletten Sammlung alter und altertümlicher Schlösser, Schlüssel und dergleichen Kunstgegenständen und des vorhandenen Kapitalvermögens.

Die antiken Zeugnisse früherer Schmiedekunst, die Sammlung alter und altertümlicher Schlösser, Schlüssel und dergleichen Kunstgegenstände wurden in den Museumsbestand des Hällisch-Fränkischen Museums aufgenommen. Das gesamte Grundstücks-und Kapitalvermögen gingen entsprechen der letzwilligen Stiftungsverfügung zum 01.01.2003 als Sondervermögen in das Eigentum der Stadt über.

Für kleinere Vermögen wie die Emil Schmidt Stiftung bietet sich die Errichtung einer unselbständigen Stiftung unter dem Dach einer bereits existierenden Stiftung an. Eine unselbständige Stiftung wird in die Verwaltungsorganisation eines rechtsfähigen Trägers - des Treuhänders – eingegliedert, der rechtsverbindlich für diese handelt.

Aus diesem Grund beschloss der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 26.03.2003, das Stitftungsvermögen mit allen daraus resultierenden Verpflichtungen auf die Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ zu übertragen.

Der Testamenstvollstrecker ist mit dieser Übertragung einverstanden, unter der Voraussetzung, dass das Vermögen der „Emil Schmidt Stiftung“ auch bei der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ als eigenständiges Sondervermögen geführt wird.

Um diesen Gedanken der Eigenständigkeit auch nach außen hin deutlich zu machen, vereinbaren die Stadt und der Treuhänder „Hospital zum Heiligen Geist“ folgende Satzung: 

  1. Name, Rechtsform
    Die Stiftung führt den Namen „Emil Schmidt Stiftung“. Sie ist eine rechtlich unselbständige Stiftung und wird eigenständig von der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist Schwäbisch Hall“ treuhänderisch verwaltet.
  2. Zweck
    Das Stiftungsvermögen ist nach den für Gemeinden geltenden Bestimmungen werterhaltend und höchstertragbringend zu bewirtschaften. Die Erlöse und Erträge hieraus sind zweckgebunden für soziale oder kulturelle städtische Zwecke zu ver-wenden. Ein Viertel-Anteil am Netto-Ertrag erhält die Evangelische Kirchengemeinde Schwäbisch Hall für die bauliche und denkmalpflegerische Unterhaltung der Kirche St. Michael.
  3. Gemeinnützigkeit der Stiftung
    3.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3.2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Beirat
    Der Beirat ist das einzige Organ der Stiftung. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Hospitalausschusses der Stadt Schwäbisch Hall.
  5. Beschlussfassung durch den Beirat
    Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 der 11 Mitglieder des Hospitalausschusses anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Beiratsmitglieder.
  6. Aufgaben des Treuhänders
    6.1.Der Treuhänder übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Mittelvergabe gegen Erstattung der Kosten.
    6.2 Der Treuhänder legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht für das Jahr vor. Der Bericht soll Angaben über die Anlage des Stiftungsvemögens und die Mittelvergabe enthalten.
    6.3 Der Treuhänder hat die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Stiftung im Rahmen seiner eigenen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schwäbisch Hall bestätigen zu lassen.
  7. Auflösung der Stiftung
    Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes dauernd unmöglich geworden, hat der Beirat die Auflösung zu beschließen. In diesem Fall soll der Treuhänder das Stiftungsvermögen im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit für den Stiftungszweck oder einem dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommenden gemeinnützigen Zweck verwenden.

Schwäbisch Hall, den


Stadt Schwäbisch Hall

Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

Hospital zum Heiligen Geist Schwäbisch Hall

Siegfried Breuninger

Hospitalverwalter

Meine Werkzeuge