§ 56 - Städtische Baumschutzverordnung; hier: Aufhebung der Satzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die äußerst prekäre Finanzsituation der Stadt zwang die Verwaltung, alle möglichen Kosteneinsparungen aufzuzeigen.

Von der Bauverwaltung wurde u. a. der Vorschlag unterbreitet, die städtische Baumschutzverordnung für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen und danach diese Thematik erneut im Gemeinderat zu diskutieren. Das Gremium nahm die Empfehlung auf und hat diese Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Haushaltsplans 2004 beschlossen, da hiermit Kosteneinsparungen von mindestens 15.000 € verbunden sind.

Das Landratsamt Schwäbisch Hall als Untere Naturschutzbehörde war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Seiner Auffassung nach bedarf es einer formellen Aufhebung der Satzung, verbunden mit dem üblichen Verfahrensweg. Die Stadtverwaltung hingegen wollte ihren Vollzug zunächst nur aussetzen, um sie später, bei einer Verbesserung der materiellen Situation, in unkomplizierter Weise wieder anwenden zu können. Unter Verzicht auf einen weiteren Meinungsaustausch legte die Untere Naturschutzbehörde ihre Auffassung der Rechts- bzw. Kommunalaufsicht schriftlich vor. Diese kam zum Ergebnis, dass die Stadt die Baumschutzverordnung formell aufheben muss und dafür das normale Rechtsverfahren anzuwenden sei.

Aus Sicht der Verwaltung bleibt jetzt nur die Möglichkeit, die Baumschutzverordnung per Beschluss des Gemeinderates in einem herkömmlichen Rechtsverfahren tatsächlich außer Kraft zu setzen. Dabei werden die beabsichtigte Aufhebung öffentlich bekannt gemacht und die Träger öffentlicher Belange hiervon informiert. Nach Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken kann der Gemeinderat dann endgültig darüber beschließen.


Stadtrat Vogt spricht sich gegen die Aufhebung der Baumschutzverordnung aus, da die Bürger glauben, dann „freie Bahn“ für die Beseitigung unliebsamer oder vermeindlich störender Bäume im Stadtgebiet zu haben.

Die Verordnung habe sich in der Vergangenheit positiv ausgewirkt und bewährt.

Auch die Beratung der Bürger durch die Verwaltung im Bedarfsfalle war sinnvoll.

Dies alles soll jetzt wegen 15.000 € jährlicher Einsparung aufgegeben werden. Ob die Vorschrift dann überhaupt jemals wieder in Kraft tritt, ist zu bezweifeln.

Stadträte Baumann und Neidhardt sprechen sich für den Verwaltungsvorschlag aus.

Stadträtin Herrmann stellt fest, dass es in den letzten Monaten tatsächlich einen gewissen „Kahlschlag“ im Stadtgebiet gegeben habe, z. B. in ihrer Nachbarschaft (Alte Reifensteige, Rollhof).

Sie plädiert deshalb für die Erhaltung der Baumschutzverordnung.

Stadtrat Dr. Hasenfuss weist darauf hin, dass die angeblich pro Jahr einzusparenden Mittel durch das bisherige Verfahren bereits fast wieder ausgegeben sein dürften.

Er regt als Kostenalternative an, die Verordnung zu belassen und künftig eine Gebühr von z. B. 50 € für jede geplante Baumfällung und die entsprechende Beratung zu verlangen.

Stadtrat Comtesse ist der Auffassung, dass die Baumschutzverordnung zwar nur bei rd. 10 % der geplanten Baumbeseitigungen zum Tragen komme.

Wichtig und entscheidend seien aber bisher die Beratung durch die Verwaltung und die Vorschläge gewesen, welche Ersatzpflanzungen etc. vorgenommen werden sollten.

B e s c h l u s s :

Die beiliegende Satzung zur Aufhebung der Satzung zum Schutz von Baumbeständen (Baumschutzverordnung) wird hiermit gemäß §§ 58 und 59 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg aufgestellt. Die Verwaltung wird mit der weiteren Durchführung des Verfahrens (Beteiligung der betroffenen Behörden, öffentlichen Planungsträger usw. und öffentliche Auslegung) beauftragt.

(19 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen)

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