§ 47 - Aufstellung des Bebauungsplans „Nördliche Crailsheimer Straße“ im Entwurf (öffentlich)

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Sachvortrag:

Nördlich der Crailsheimer Straße befindet sich im Bereich der Gebäude Nr. 71 – 77 ein schmaler Korridor, der derzeit planungsrechtlich nicht definiert bzw. gesichert ist. Da Art und Maß der baulichen Nutzung nicht näher bestimmt sind, wäre es prinzipiell möglich, dass sich hier eine für die Kernstadt nachteilige Entwicklung behauptet. Aus Sicht der Verwaltung ist es dringend notwendig, für diesen Bereich konkrete stadtentwicklungsplanerische Zielsetzungen zu vereinbaren, die auf die besonderen Entwicklungsziele der Kernstadt abgestimmt sind. Hierbei ist es wichtig, dass frühzeitig Handelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen nicht zugelassen werden.

Die Verwaltung schlägt vor, für das Gebiet nördlich der Crailsheimer Straße zwischen dem Ortsweg 59 im Norden und dem Gebäude 69 im Süden einen Bebauungsplan aufzustellen, der im Wesentlichen eine Ausweisung als Gewerbebaufläche vorsieht. Im Hinblick auf die umgebende Nutzungsstruktur sollte dieses Areal für gewerbliche und Dienstleistungseinrichtungen ausgewiesen werden. Aus städtebaulicher Sicht ist eine zweigeschossige Bauweise angemessen.

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. B-Plan Nr.: 0141-06 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 06.04.2004 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.04.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0141-06. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.


Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 18 -)

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