§ 33 - Aufstellung des Bebauungsplans „Heimbachsiedlung - Erweiterung Keckenweg“; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 01.10.2003 den o. g. Bebauungsplan im Entwurf aufgestellt. Die Ver­waltung führte daraufhin die frühzeitige Bürgerinformation und die erste Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung gingen keine Vorschläge ein, die einer Abwägung bedürfen.

Von den Trägern öffentlicher Belange wurden folgende verfahrensrelevante Anre­gungen mitgeteilt:

  1. Das Landesdenkmalamt wünscht einen Hinweis im Textteil auf § 20 des Denkmalschutzgesetzes. Abwägungsvorschlag: Die Vorschrift besagt, dass bei archäologischen Bodenfunden die Denkmalschutzbe­hörde unverzüglich zu benachrichtigen ist. Diese Formulierung ist im Textteil bereits enthalten.
  2. Die Deutsche Telekom beantragt zur notwendigen Versorgung des geplanten Wohngebietes Leitungsrechte im Nordteil und an der südlichen Grenze des Geltungs­bereiches. Abwägungsvorschlag: Dem Antrag wird soweit entsprochen, wie sich die notwendigen Leitungsrechte in­nerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden. Sie werden in den zeichnerischen und textlichen Bestandteil des Planes übernommen. Teile der gewünschten Leitungsrechte im Süden liegen außerhalb des Geltungsbe­reiches und sind deshalb nicht Gegenstand der Planung.
  3. Die Stadtwerke Schwäbisch Hall haben folgende Einwendungen:
    1. Zur Versorgung des geplanten Wohngebietes werden weiter­gehende Leitungsrechte - als im Bebauungsplanentwurf dargestellt - beantragt.
    2. Ferner weist das Unternehmen auf eine bestehende Wasserleitung hin, die das Plan­gebiet von Nord nach Süd quert und zur Versorgung des südlich angrenzenden Wohngebäudes Breiteichstraße 12 dient.
    3. Des Weiteren wird für die Stromversorgung die Verlängerung der vorgesehenen Lei­tungsrechte vom geplanten Wendehammer in Richtung Breiteichstraße benötigt. Abwägungsvorschlag:

    Zu a): Dem Antrag wird entsprochen. Die notwendigen Leitungsrechte werden in den zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplanes übernommen.

    Zu b): Die bestehende Wasserleitung wird aufgrund des geltenden Konzessionsvertra­ges zu Lasten der Stadtwerke entfernt. Das Gebäude Breiteichstraße 12 kann im Zuge der Neuerschließung mit Wasser versorgt werden. Das dafür notwendige Leitungsrecht wird ebenfalls in den zeichnerischen und textlichen Teil des Planes übernommen.

    Zu c): Die notwendige Stromleitung kann in dem geplanten öffentlichen Gehweg unter­gebracht werden, weshalb auf ein zusätzliches Leitungsrecht verzichtet werden kann.


  4. Das Landratsamt hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung . Es geht davon aus, dass das Gebiet im Trennsystem entwässert und Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung ergriffen werden. Abwägungsvorschlag: Die Entwässerung des Plangebiets war bisher im Trennsystem vorgesehen. Ebenso waren Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung geplant. Das anfallende Regenwasser sollte in den vorhandenen offenen Graben ent­lang der K 2576 (Breiteichstraße) eingeleitet werden. Dadurch hätte man das Oberflächenwasser über den Heimbach in das neu zu bauende Regenrückhaltebecken an der Stuttgar­ter Straße führen können. Der Eigentümer des offenen Grabens verwei­gert jedoch die Einleitung, weshalb das Gebiet im Mischsystem entwässert werden muss. Die Herstellung einer separaten Oberflächenentwässerung ist unzumutbar. Ferner teilt das Landratsamt mit, dass von der Naturschutzbehörde keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden kann, da bisher lediglich eine Kurzfassung des Umweltberichts vorliegt. Es bittet deshalb um Zusendung des vollständigen Berichtes. Weiter wird angeboten, dass das Landratsamt nach Prüfung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erarbeiten kann, der durch festgelegte Maßnahmen den Ausgleich des mit der Bebauung verbundenen Eingriffs sicherstellt. Abwägungsvorschlag: Selbstverständlich wir ein umfassender Umweltbericht mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt. Die 1. Trägeranhörung dient lediglich der Stoffsammlung, um frühzeitig umfängliche Informationen zu erhalten, die die vorgesehene Planung u. U. noch verändern können. Aus diesem Grund ist ein ausführlicher Umweltbericht erst im weiteren Verfahren notwendig und sinnvoll. Er wird dem Landratsamt dann zugesandt. Der erforderliche öffentlich-rechtliche Vertrag wird in Zusammenarbeit mit dem Landkreis erstellt.
  5. Das Straßenbauamt Schwäbisch Hall teilt mit, dass erhebliche Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen. Die Ausbaupläne der Planfeststellungsunterlagen sehen zwar einen Anschluss der K 2576 als Anliegerstraße vor, doch falls die Variante D (Ausbau der Breiteichstraße) zum Tragen kommt, werden die Flächen beiderseits der Kreisstraße für den Lärmschutz benötigt. Aus diesem Grund sei ein Abstand von 15 m nötig, in dem keinerlei bauliche Anlagen, wie Garagen, Carports, Stellplätze, Werbe- und Nebenanlagen etc. zulässig sind. Es wird gebeten, dies in den zeichnerischen und schriftlichen Teil des Bebauungsplans zu übernehmen. Abwägungsvorschlag: In Zusammenarbeit mit dem Amt wurde vereinbart, dass der Abstand zum Fahrbahnrand auf 10 m reduziert werden kann, wenn sich der Erschließungsträger verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und die Unterhaltung einer in der Wirkung mit dem geplanten Wall vergleichbaren Lärmschutzwand anfallen würden. Zudem wird der erforderliche Korridor für die Erstellung der Wand in den zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans übernommen. Die geplanten Baufelder in diesem Abschnitt werden entsprechend verkleinert. Die Lärmschutzwand wird im Anschlussbereich des geplanten an den vorhandenen Gehweg technisch so ausgeführt, dass die erforderlichen Schutzwerte erreicht werden. Darüber hinaus fordert das Straßenbauamt entlang der K 2576 ein Zu- und Ausfahrverbot aufzunehmen, da keine Zufahrten zur Kreisstraße zugelassen werden. Abwägungsvorschlag: Dem Antrag wird entsprochen. Ein entsprechendes Ein- und Ausfahrverbot wird in den zeichnerischen und textlichen Teil des Planes aufgenommen. Dadurch ergibt sich eine Änderung für das nordwestliche Baufeld.
  6. Die Gewässerdirektion Neckar, Bereich Ellwangen, teilt mit, dass mit der geplanten Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung, eine Erhöhung des Regenwasserabflusses verursacht wird und dies - wegen der eingeschränkten Versickerungsmöglichkeiten - eine geringere Grundwasserneubildung bewirkt. Ziel sollte es deshalb sein, dass bei Starkregen aus neuen Baugebieten nicht mehr Wasser in den Vorfluter abfließt als beim derzeitigen Zustand. Ferner wird um Prüfung gebeten, ob eine separate Sammlung mindestens des Dachflächenwassers - Pufferung in einem Regenrückhaltebecken (Erdbehälter) oder in Zisternen - und Ableitung des Niederschlagwassers in ein öffentliches Gewässer möglich wäre. Abwägungsvorschlag: Die ursprünglichen Planungen sahen die Entwässerung des Gebietes im Trennsystem vor. Aus den unter Ziffer 4. genannten Gründen kann es jedoch nur im Mischsystem entwässert werden.
  7. Von den Fachbehörden wurden noch folgende fachliche Korrekturwünsche vorgebracht:
    1. Da die Entwässerung der beabsichtigten Bebauung südlich des geplanten Wendehammers in den vorhandenen Kanal Keckenweg nicht im freien Gefälle möglich ist, müssen Abwasserhebeanlagen eingebaut werden.
    2. Zur städtebaulichen Abrundung wird im südöstlichen Teil unterhalb des Gebäudes Keckenweg 17 ein weiteres Baufeld vorgesehen.

    Abwägungsvorschlag:

    Die Korrekturen werden in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Bürgermeister Stadel teilt mit, dass inzwischen erfreulicherweise doch das Einvernehmen für die Einleitung des Oberflächenwassers im Trennsystem erzielt werden konnte.

B e s c h l u s s :

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0191-03/02 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 26.01.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung, Stadtplanung vom 26.01.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0191-03/02. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 31)

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