12523/meetingminutes/12530/paragraph

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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 14:40 Uhr

Sachvortrag:

§ 36 Abs. 1 der Abwassersatzung lautet bisher:

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwasser-gebühren abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 50 m³/Jahr.

Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Typengerechtigkeit bei der Entwässerungsgebühr nicht unbegrenzt. Die von der Absetzung ausgenommene Wassermenge darf nicht mehr als 20 m³/Jahr betragen. Aus diesem Grund wird die Abwassersatzung entsprechend geändert.

B e s c h l u s s :

Der beiliegenden Änderung der Abwassersatzung wird zugestimmt.

(einstimmig - 31 -)

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