§ 30 - Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall; hier: Information über das Planfeststellungsverfahren (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Das Planfeststellungsverfahren für den Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall-Hessental ist zum Abschluss gebracht worden. Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit Datum vom 27.02.2004 vor.

Verfahrensablauf:

Die Feststellung des Untersuchungsrahmens über das Gesamtvorhaben wurde bei einem Scoopingtermin am 22.02.2002 mit den Beteiligten vereinbart. Das Verfahren selbst ist mit Verfügung der Planfeststellungsbehörde vom 22.04.2003 eingeleitet worden. Die Planunterlagen waren in der Zeit vom 08.05. bis 10.06.2003 beim Bürgermeisteramt Schwäbisch Hall ausgelegt. Die gesetzlich einzuhaltenden Fristen und Rahmenbedingungen wurden selbstverständlich eingehalten. Nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde war der ausgelegte Plan korrekt und sorgfältig zusammengestellt. Die Unterlagen umfassten nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die davon betroffenen Grundstücke und Anlagen vollständig erkennen ließen, sondern außerdem auch Gutachten zu zentralen Problemfeldern (z. B. Prognose der Flugbewegungszahlen, Ermittlung und Beurteilung der Änderung der Lärmimmissionen, Luftverunreinigungsgutachten, Umweltverträglichkeitsstudie sowie den erforderlichen landschaftspflegerischen Begleitplan). Der rechtlich erforderliche Erörterungstermin fand am 20.11.2003 statt. Dabei wurden sämtliche abwägungs- und entscheidungserheblichen Gesichtspunkte umfassend erörtert. Alle Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, in der ca. 7 Stunden dauernden Verhandlung, ihre schriftlichen Stellungnahmen zu erläutern und zu vertiefen. Die Planfeststellung selbst setzte sich neben den Problemfeldern der Umweltverträglichkeit, des Altlastenschutzes, der landwirtschaftlichen Belange, der Schadstoffimmission und der Inanspruchnahme des Eigentums in besonderer Weise mit der Lärmproblematik auseinander. Hierbei wurden die Bedürfnisse des Diakoniekrankenhauses in hohem Maße gewürdigt. Es ist sichergestellt, dass sowohl der Verfahrensablauf als auch sein Inhalt den rechtlichen Erfordernissen entspricht.


Die vorgebrachten Anregungen führten zu folgenden Auflagen:

Auflagen und Bedingungen:

  1. Für den Flugplatz gilt eine Betriebszeit von 6.00 - 22.00 Uhr.
  2. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sind auch ausnahmsweise nicht mehr als 6 Starts je Nacht oder maximal 30 je Woche zugelassen.
  3. Ein Überflug des Diakoniekrankenhauses Schwäbisch Hall zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist nicht gestattet.
  4. Durch die Betriebsgenehmigung wird sichergestellt, dass Flugzeuge der Klasse P.2.2 das Diak nicht überfliegen dürfen.
  5. Triebwerksprobeläufe dürfen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und zwischen 19.00 und 22.00 Uhr nur in besonders begründeten Einzelfällen nach vorheriger Genehmigung durch den Betreiber erfolgen.

Im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen des Diakoniekrankenhauses wurde folgende Auflage formuliert:

Die Antragstellerin wird zur Feststellung der Maximalpegel an den Immissionsorten Diak, Kreuzäcker-Nord und Weckrieden jedes Jahr in den 3 verkehrsreichsten Monaten bis auf weiteres die Lärmdaten der startenden und landenden Flugzeuge erheben und zur Berechnung an den Lärmgutachter weiterleiten. Nach der Berechnung ist im Jahresdurchschnitt 16 x täglich die Überschreitung des Maximalpegels von 77 dB(A) am Diakoniekrankenhaus, 85 dB(A) am Immissionsort Kreuzäcker-Nord und 88 dB(A) in Weckrieden zulässig. Liegt die Belastung höher, ist durch betriebliche Regelung der Flugrouten die Absenkung unter die Richtwerte sicher zu stellen. Ferner sind an den Immissionsorten, an denen die Maximalpegel mehr als 16 x täglich überschritten wird, Messstellen einzurichten. Gelingt die Einhaltung der Belastungsgrenze nicht, wird passiver Lärmschutz durch den Einbau von Schallschutzfenstern in die Wohn- und Aufenthaltsräume nach Maßgabe eines Ergänzungsgutachtens und –beschlusses gewährt.

Ergebnis:

Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung, dass durch die luftverkehrliche Anbindung des Wirtschaftsraumes Schwäbisch Hall die Maßnahme entscheidend verbessert wird. Die Flugsicherheit wird gesteigert, die Lärmsituation für die Betroffenen zum Teil erheblich verbessert, wobei nicht übersehen werden darf, dass auch Verschlechterungen, insbesondere im Bereich der Maximalpegel, eintreten. Insgesamt bewertet die Planfeststellungsbehörde das öffentliche Interesse am Umbau des Flugplatzes durch Verschwenkung und Verlängerung der Start- und Landebahn höher als die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange.

Sie ist überzeugt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher und privater Interessen auf das unabdingbare Maß begrenzt werden. Dennoch verbleibende Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt und im Interesse des Ganzen hinzuzunehmen.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist ein sofortiger Baubeginn möglich. Eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

Aus Sicht der Verwaltung werden sowohl das Ergebnis der Planfeststellung als auch der Verfahrensablauf positiv bewertet. Mit der Verwirklichung des Vorhabens wird ein entscheidender Schritt zur Verbesserung der verkehrsstrukturellen Situation des Wirtschaftsraumes Schwäbisch Hall vollzogen.

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