§ 10 - Aufstellung des Bebauungsplans „Mittelhöhe III“ in Hessental- Ergebnisse der Information der Bürgerschaft und der 1. Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan Nr. 0318-03 am 23.10.2002 erneut im Entwurf aufgestellt und die Verwaltung mit der Durchführung der gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Gesamtplangebiet Mittelhöhe beauftragt.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):

Daraufhin hat die Verwaltung die für die UVP notwendige Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) in Auftrag gegeben. Diese wurde dem Landratsamt zur Prüfung vorgelegt. Alle anderen beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden über die vorliegende UVS informiert. Von dem Angebot, ihm auf Wunsch ein Exemplar zu zusenden, hat kein Träger innerhalb der Verfahrensfrist von einem Monat Gebrauch gemacht.

Eine schriftliche Stellungnahme ging lediglich vom Landratsamt ein. Es hat keine wesentlichen Bedenken geäußert, bemängelt jedoch, dass die starke Beeinträchtigung des Kalt-luftentstehungspotentials und der zur Innenstadt verlaufenden Kaltluftströme zwar angesprochen, die sich daraus ergebende Freihaltung großer Flächen oberhalb der Baders-klinge, der Klinge längs der Hessentaler Straße und des Grauwiesenbaches, sowie dass bei einer Abschneidung der durch diese Klinge verlaufenden Kaltluftströme die Bewohner der Innenstadt massiv beeinträchtigt sind, jedoch nicht behandelt werden.

Abwägungsvorschlag:

Die angesprochenen Flächen bzw. Klingen sind nicht zur Bebauung vorgesehen, eine entsprechende Ergänzung der UVS wird daher nicht für notwendig gehalten.


Ferner bemängelt das Landratsamt, dass in der UVS die Funktion der im Regionalplan dargestellten Grünzäsur zwischen Hessental und Schwäbisch Hall deutlich beschrieben wird, man dabei jedoch übersieht, dass „eine zu weit nach Westen vorgeschobene Bebauung in diese Grünzäsur eingreift.“

Abwägungsvorschlag:

Die westliche Abgrenzung der Gesamtbebauung Mittelhöhe entspricht exakt der Abgrenzung des Flächennutzungsplanes, die wiederum im Konsens mit allen Fachbehörden, auch dem Landratsamt und dem Regionalverband, festgelegt wurde.


Außerdem weist das Landratsamt noch einmal ausdrücklich auf die freizuhaltende Sichtbeziehung zum Kulturdenkmal Comburg hin.

Bebauungsplan:

Entsprechend ihrem Auftrag hat die Verwaltung die frühzeitige Bürgerinformation und die erste Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Die Bürgerbeteiligung fand vom 11.11. bis 24.11.2002 durch öffentlichen Aushang des Planentwurfes statt.

Lediglich ein Bürger, Herr Kurt Bonz, Mittelhöhe 27, machte eine verfahrensrelevante Anregung. Er bemängelt, dass im Bebauungsplan keine Standorte für Glas-, Papier- und Altkleidercontainer und einen Spielplatz ausgewiesen sind.

Abwägungsvorschlag:

Die gewünschten Einrichtungen sind in den weitergehenden Planentwurf eingearbeitet worden.


Der für die o. g. Bürgerbeteiligung ausgelegte Bebauungsplanentwurf wurde inzwischen durch Entscheidungen des Gemeinderates verändert. Im wesentlichen waren dies die Anbindung des Plangebietes mit einem Kreisverkehr an die L 1060 und die Realisierbarkeit eines Lebensmitteldiscountmarkts im Norden des Areals. Diese Veränderungen sind in den Plan, der an die Träger öffentlicher Belange verschickt wurde, eingearbeitet worden.

Von den Trägern öffentlicher Belange sind innerhalb der Anhörungsfrist folgende verfahrensrelevante Anregungen eingegangen, die abgewogen werden müssen:

  1. Die Kreisverkehr Schwäbisch Hall GmbH teilt zusammen mit der Firma Stadtbus mit, dass es wünschenswert wäre, das neue Baugebiet an den Linienverkehr anzuschließen. Auch der südliche Teil der Mittelhöhe würde davon profitieren. Realisiert werden könnte dies durch eine geänderte Führung der Linie 1 des Stadtbusses und eine neue beidseitige Haltestelle im Bereich der Kreuzung Schlichtweg/Landturmweg. Die bestehende Haltestelle „Schlichtweg“ kann dadurch weiterhin bedient werden und der Bereich Mittelhöhe würde eine gute ÖPNV-Anbindung erhalten (die Linie 1 verkehrt weitgehend im 20-Minuten-Takt). Verschiedene kleinere Details müssen dabei beachtet werden, um eine Befahr­barkeit mit dem Gelenkbus zu gewährleisten. U.a. sind dies auch entsprechende Einschränkungen bei der Parkierung und eine Aufweitung bei der Einfahrt Schlichtweg in die Haller Straße. Abwägungsvorschlag: Der Wunsch, die Linie 1 durch das neue Baugebiet zu führen, wird begrüßt. Alle im Bebauungsplan darzustellenden Details wurden im Gespräch mit dem Stadtbus in gegenseitigem Einvernehmen geklärt. Gegebenenfalls notwendige Restriktionen bei der Parkierung im Schlichtweg und eine eventuell notwendige Aufweitung im Einmündungsbereich Schlichtweg/Haller Straße liegen außerhalb des Bebauungsplanes und müssten zu einem späteren Zeitpunkt mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt werden.
  2. Das Straßenbauamt äußerte in einem Gespräch Bedenken hinsichtlich des Kreisverkehrs und machte auf die Notwendigkeit von Ablösesummen nach dem Straßengesetz aufmerksam, die die Stadt zu bezahlen hätte, da es sich um eine Landes­straße außerhalb der Ortsdurchfahrt handelt. Eine schriftliche Stellungnahme ging innerhalb der Anhörungsfrist aber nicht ein. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung ist nicht bereit, zusätzlich zu den Erschließungskosten, die von der Stadt getragen werden, auch noch Ablösesummen zu bezahlen und hat deshalb bereits einen Antrag auf Übernahme dieses Straßenstücks der L 1060 in die Straßenbaulast der Stadt gestellt. Hierzu wurde vom Straßenbauamt mündlich die Zustimmung signalisiert.
  3. Das Landratsamt benötigt zur Prüfung, ob durch die vorgesehene Bebauung in das Grundwasser eingegriffen wird, noch Aussagen über die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse im Baugebiet. Es wird angeregt, eine entsprechende gutachterliche Äußerung zur oberflächennahen Grundwassersituation bis 2,0 m unter Baugrubensohle einzuholen. Abwägungsvorschlag: Dem Wunsch wird entsprochen und ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.
  4. Ferner führt das Landratsamt aus, dass die nördlich des Feldweges 145/2 ausgewiesenen Bauflächen nicht als Einzugsgebiet bei der Bemessung des bereits vorhandenen Regenrückhaltebeckens 1 berücksichtigt wurden. Das Amt schlägt vor, weiter im Süden gelegene Flächen, die damals für die Bemessung berücksichtigt wurden, aber momentan noch nicht überplant sind, im Tausch für das jetzt überplante Areal heranzuziehen. Im weiteren Verfahren wird gefordert, auch aufzuzeigen, wie das Niederschlagswasser im Bereich der Mischgebietsausweisung im Norden des Plangebietes (u.a. Lebensmittelmarkt) behandelt werden soll. Hier ist zusätzlich eine Regenwasserklärung erforderlich. Abwägungsvorschlag: Die Anregung hinsichtlich des Tausches der Bemessungsflächen für das Regenrückhaltebecken wird aufgegriffen. Das bedeutet, dass für den vorliegenden Bebauungsplan das vorhandene Becken ausreichend, für alle weiteren Bauabschnitte in der Mittelhöhe aber eine weitere Regenrückhaltung erforderlich ist. Hinsichtlich der notwendigen Regenwasserklärung des MI wird ein Konzept erarbeitet.
  5. Zum Bereich Naturschutz erinnert das Landratsamt an die Besprechung vom 09.10.2002, bei dem das Konzept Mittelhöhe sowie ein geplanter 40 m breiter Grüngürtel zum Ausgleich und Abschluss des Gesamtgebietes zur freien Landschaft vorgestellt wurde. Bei diesem Termin wurde vereinbart, dass konkrete Teile dieses Grüngürtels den einzelnen Planabschnitten als Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet werden. Dem würde mit dem jetzigen Planabschnitt „Mittelhöhe III“ nicht entsprochen. Ferner wird erwähnt, das im momentanen Entwurf eine Eingriffs- und Ausgleichsbewertung fehlt und entsprechend ergänzt werden muss. Die dann festzulegenden Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Landratsamt abzusichern. Die Realisierung der Begrünung muss ein Jahr nach Beginn der Erschließungsmaßnahme erfolgen. Abwägungsvorschlag: An der Verwirklichung des 40 m breiten Grüngürtels für das Gesamtgebiet Mittelhöhe wird - wie mit allen beteiligten Trägern vereinbart - festgehalten. Beim jetzigen Planabschnitt findet jedoch noch kein räumlicher Anschluss an diesen Bereich statt, er würde frei in den noch zur Bewirtschaftung verpachteten Flächen liegen. In Teilbereichen konnten auch die Eigentumsverhältnisse bisher noch nicht gelöst werden. Im Einvernehmen mit dem Landratsamt sollen daher für die Mittelhöhe III andere geeignete Ausgleichsflächen gefunden und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden.
  6. Die Deutsche Telekom AG weist darauf hin, dass der Aufbau einer Telekommunikations-Infrastruktur in Neubaugebieten grundsätzlich dem Wettbewerb unterliegt und das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowohl den Ausbau von ober- als auch unterirdischen Leitungen als gleichwertig vorsehe. Der unterirdische Ausbau sei allerdings, selbst wenn ein koordiniertes Bauen mit allen Sparten erfolgen kann, mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Die Telekom teilt weiter mit, dass sich deshalb Ihre Ausbauentscheidung maßgeblich an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren wird. Sie beabsichtigt, die Stadt rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen über ihre Vorhaben zu informieren. Abwägungsvorschlag: Der Textteil des Bebauungsplans schließt eine oberirdische Leitungsführung aus stadtgestalterischen Gründen aus.
  7. Das Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn weist darauf hin, dass in Abhängigkeit von Nutzungszeit, -dauer und -intensität der Ballspielfläche Konflikte mit der angrenzenden Wohnbebauung zu befürchten sind. Auf die Notwendigkeit von entsprechenden Beschränkungen der Fläche für Gemeinbedarf/ Ballspiele im Baugenehmigungsverfahren wird deshalb aufmerksam gemacht. Abwägungsvorschlag: Die Nutzungszeiten der Spielfläche werden analog den anderen Spielplätzen im Stadtgebiet ordnungsrechtlich festgesetzt.

Stadtrat Comtesse spricht die Freihaltung der Kaltluftschneisen für die Innenstadt und der Sicht auf die Comburg an.


- Stadträtin Herrmann ab 19.20 Uhr anwesend -

B e s c h l u s s :
- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0318-03 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 30.01.2004 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Umweltverträglichkeitsstudie ist Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 30.01.2004. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0318-03. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 18 -)

Meine Werkzeuge