§ 7/1 - (1) Anlage: Satzung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Satzung Stiftung für Bildung und Kultur Schwäbisch Hall

Präambel


Die Ruhrgas AG hat sich entschlossen, den Kultur- und Bildungsstandort Schwäbisch Hall durch die Errichtung einer Kulturstiftung zu fördern. Die Stiftung soll bei der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist Schwäbisch Hall“ als treuhänderische Stiftung geführt werden. Sie ist mit einem Anfangsvermögen von 2,2 Mio. € ausgestattet. In Ausführung der mit der Stiftung verbundenen Auflagen vereinbaren der Stifter und der Treuhänder diese Satzung.


1. Name, Rechtsform


Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Bildung und Kultur Schwäbisch Hall, eine Stiftung der Ruhrgas AG. Sie ist nicht rechtsfähig und wird von der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist Schwäbisch Hall“ treuhänderisch verwaltet.


2. Zweck


Zweck der Stiftung ist die Förderung des Bildungsstandorts Schwäbisch Hall, der Fachhochschule für Kunst- und Mediengestaltung, die Förderung von Naturwissenschaften, Kultur und Sport in Schwäbisch Hall sowie der Erhalt von Kulturdenkmälern.


3. Gemeinnützigkeit der Stiftung


3.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Beirat


Der Beirat ist das einzige Organ der Stiftung. Er besteht aus mindestens 3 Personen. Dem ersten Beirat gehören an: ein Vertreter der Ruhrgas AG oder eine von ihm benannte Person sowie zwei vom Treuhänder benannte Personen. Die Ergänzung oder Erweiterung des Beirats erfolgt durch Zuwahl durch die vorhandenen Mitglieder des Beirats.

5. Beschlussfassung durch den Beirat


Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge. Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Beiratsmitglieder. Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Beiratsmitglieder.


6. Aufgaben des Treuhänders


6.1 Der Treuhänder übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Mittelvergabe gegen Erstattung der Kosten.

6.2 Der Treuhänder legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht für das Jahr vor. Der Bericht soll Angaben über die Anlage des Stiftungsvermögens und die Mittelvergabe enthalten.

6.3 Der Treuhänder hat die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Stiftung im Rahmen seiner eigenen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigen zu lassen.

6.4 Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese ist jährlich auszuzahlen.


7. Auflösung der Stiftung


Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich geworden oder der steuerbegünstigte Zweck weggefallen, so hat der Beirat die Auflösung der Stiftung zu beschließen. In diesem Fall soll der Treuhänder das Stiftungsvermögen im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit für den Stiftungszweck oder einen dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommenden gemeinnützigen Zweck verwenden.


Schwäbisch Hall, ...........................


Stadt Schwäbisch Hall


Der Hospital zum Heiligen Geist

Schwäbisch Hall

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