TOP 10 - 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Schwäbisch Hall; hier: Einleitungsbeschluss ergänzendes Verfahren gem. § 214 (4) BauGB, erneuter Ausslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB und gem. § 4 Abs. 2 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 110/23

Sachvortrag:

Die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde nach Abschluss des Verfahrens am 26.03.2021 beim Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 10.05.2021 teilte das Regierungspräsidium mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Antrag auf Genehmigung nicht entsprochen werden kann. Der Antrag wurde daraufhin in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zurückgenommen, um eine förmliche Zurückweisung zu vermeiden.

Beanstandet werden u. a. formale Punkte, wie die Vorlage von Originalen der öffentlichen Bekanntmachungen aller Gemeinden oder der Nachweise der rechtzeitigen öffentlichen Bekanntmachung zur Sitzung, in der der Feststellungsbeschluss gefasst wurde. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die öffentliche Bekanntmachung in einem Amtsblatt nicht erfolgt war.

Desweiteren wurden auch inhaltliche Beanstandungen vorgetragen. Dies betrifft die Bauflächen „Sha 10“ in Schwäbisch Hall (Bebauungsplan „Gewerbepark SHA-West - 1. Änderung“) und „Mife 1“ in Michelfeld (Innenbereichssatzung „Forst- und Koppelinshof“) bzw. die hinter diesen Bauflächen stehenden und bereits abgeschlossenen Verfahren.

Zwischenzeitlich konnte die Beanstandung hinsichtlich der Baufläche „Mife 1“ in Michelfeld mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken bzw. mit dem Regierungspräsidium Stuttgart geklärt werden, indem die 2017 im damaligen Satzungsverfahren unterbliebene Beteiligung dieser Behörden nachgeholt wurde.

Da es sich bei der Baufläche „Sha 10“ lediglich um eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ handelt, wird an der bisherigen Behandlung der Stellungnahme festgehalten. Der Flächennutzungsplan kann sich auf die Darstellung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung („Sonderbaufläche“) beschränken, was städtebaulich zur Steuerung ausreichend ist. Die besondere Art der baulichen Nutzung ist dann Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanungsebene.

Generell ist beabsichtigt, dass die Berichtigungen, also Verfahren nach § 13a BauGB, nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags sind, wie es vom Regierungspräsidium in seinem Schreiben vom 10.05.2021 auch angeregt wird. Gleichwohl sollen diese im Sinne einer transparenten Bauleitplanung in der 9. Fortschreibung enthalten bleiben.

Zur Behebung der Beanstandungen soll ein sog. „ergänzendes Verfahren“ auf Grundlage des § 214 (4) BauGB durchgeführt werden. Das Regierungspräsidium hat hierzu mit Schreiben vom 28.09.2022 mitgeteilt, dass das Verfahren beginnend mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erneut durchzuführen ist. Hierbei ist insbesondere die unterbliebene Bekanntmachung der Auslegung zu heilen.

Die 9. Fortschreibung wird nach dem ergänzenden Verfahren nochmals zur Genehmigung vorgelegt (siehe Kapitel 3 „Verfahrensvermerke“ im Erläuterungsbericht).

Es wird angestrebt, den Feststellungsbeschluss für die 9. Fortschreibung im Gemeinsamen Ausschuss der VVG Schwäbisch Hall noch dieses Jahr zu fassen.

Anlage: 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Erläuterungsbericht mit Begründung und Planteil, Büro Käser Ingenieure GmbH & Co. KG, Schwäbisch Hall, vom 12.04.2019/ ergänzt am 17.03.2023

Beschlussfassung:

  1. Der Gemeinderat stimmt der Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 (4) BauGB zur Heilung der vom Regierungspräsidium Stuttgart beanstandeten formalen und inhaltlichen Fehler zu.

  2. Die Verwaltung der Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die öffentliche Auslegung anhand der Unterlagen des Büros Käser Ingenieure GmbH & Co. KG, Schwäbisch Hall, vom 12.04.2019 und zuletzt geändert am 17.03.2023 nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

  3. Der Oberbürgermeister und die Vertreter der Stadt werden zur Stimmabgabe im Gemeinsamen Ausschuss entsprechend der Beschlusslage des Gemeinderates autorisiert.

        (einstimmiig - 26)

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