§ 167 - Kindergartenbedarfsplan der Stadt Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit dem neuen Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz – KGaG in der Fassung vom 09.04.2003) wird die Zuständigkeit für die Förderung der Träger zum 01.01.2004 auf die Städte und Gemeinden übertragen.

Die Kindergartenförderung wird, wie bisher, aus der kommunalen Finanzausgleichs-masse erfolgen. Die Gesamtfördersumme in Baden-Württemberg des Jahres 2002, rund 394 Mio. €, ist gesetzlich festgeschrieben und begrenzt worden. Diese Mittel werden künftig nach einem pauschalen Verteilerschlüssel auf die Gemeinden verteilt, der zu 90% Zuweisungen aus 2002 und zu 10% Kinderzahlen berücksichtigt (in den Jahren 2004 und 2005). Das Verhältnis Summe 2002 zu Kinderzahlen wird sich in den folgenden Jahren schrittweise ändern auf 65 zu 35 % im Jahre 2010.

Das zentrale Steuerungsinstrument für Städte und Gemeinden ist künftig die örtliche Bedarfsplanung. Jede Gemeinde muss eine örtliche Bedarfsplanung unter Beteiligung der Träger erarbeiten. Nur noch Kindergartenträger, die in den örtlichen Bedarfsplan aufgenommen werden, erhalten künftig von den Gemeinden eine finanzielle Förderung. Diese beträgt mindestens 63 v. H. der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsgebiet können Ausnahmeregelungen zugelassen werden. Diese Träger werden mit mindestens 31,5 v. H. der Betriebsausgaben gefördert.

Die über den gesetzlich garantierten Zuschuss von 63 bzw. 31,5 % der Betriebskosten hinaus gehende Förderung wird vertraglich zwischen den Städten und den Kindergartenträgern auf Grund örtlich zu treffender Vereinbarungen geregelt. Eine Mustervereinbarung wurde in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden, Kirchen und freien Trägern auf Landesebene erarbeitet. Die Rahmenvereinbarung enthält ergänzende Bestimmungen über die Planung, Finanzierung und den Betrieb der Einrichtungen. Die Erarbeitung und Abstimmung einer örtlichen Rahmenvereinbarung wird 2004 stattfinden und soll zum 01.01.2005 in Kraft treten.

Zur Regelung im Jahr 2004 wird ein Überleitungsvertrag (Überleitung der Finanzierung und Vereinbarung zur Anwendung der Rahmenvereinbarung) vorgeschlagen, der ebenfalls landesweit abgestimmt ist.

Bei dieser Art der Umstellung wird der bislang berücksichtigte Landeszuschuss durch die Mindestfördersätze von 63 % bzw. 31,5 % der Betriebsausgaben ersetzt. Der kommunale Abmangelfinanzierungssatz ist entsprechend anzupassen.

Ein wesentliches Element der Vereinbarungen auf Landesebene bei der Umstellung auf das neue Kindergartenrecht war, dass bei den freien Trägern keine Schlechterstellung erfolgen darf. Dies bedeutet, dass bei der Gegenüberstellung der bisherigen Förderung (Landeszuschuss und gemeindliche Abmangelbeteiligung) und des neuen Rechts (gesetzlicher Mindestzuschuss und darauf aufbauende neu berechnete Abmangelbeteiligung der Städte) bei der Umstellung auf das neue Recht die gleiche Finanzausstattung für die freien Träger gewährleistet sein muss. Das sog. Schlechterstellungsverbot gilt nur bei gleich bleibenden Verhältnissen.

Eine weitere Zusage auf Landesebene betrifft die Gewährleistung der Trägerpluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens.

Der Entwurf des Kindergartenbedarfsplanes der Stadt Schwäbisch Hall liegt vor und enthält alle erforderlichen Angaben.

Die Aufnahme der Kindergartenträger in den Bedarfsplan ist auf den Seiten 28 – 30 aufgelistet, die Träger mit einer Ausnahmeregelung (gemeindeübergreifend) auf Seite 31.

Das Kinderhaus der Bausparkasse wurde nicht in den Bedarfsplan aufgenommen. Es werden Gespräche über eine Förderung außerhalb des Bedarfsplanes auf Grundlage der bisherigen Landeszuweisung an die Bausparkasse geführt.

Alle Kindergartenträger in Hall wurden auf einer Informationsveranstaltung am 16.07.2003 über das neue Gesetz informiert.

Am 22.10.2003 ist der vorliegende Entwurf der Kindergartenbedarfsplanung der Stadt sämtlichen Trägern vorgestellt und erläutert worden. An dieser Veranstaltung nahmen auch Vertreter des Gesamtelternbeirates, des Landkreises als örtlicher Träger der Öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeinderatsfraktionen teil.

Am 13.11.2003 wurde der Bedarfsplan im Sozial- und Jugendausschuss vorgestellt und ausführlich erörtert. Der Planung wurde zugestimmt.

Die Träger sind gebeten worden, Stellungnahmen abzugeben. Diese liegen inzwischen vor.


Im Einzelnen nimmt die Verwaltung hierzu, sofern derzeit erforderlich, wie folgt Stellung:

Mit den Trägern werden noch Einzelgespräche stattfinden, um alle anstehenden Fragen zu erörtern.

Freie Waldorfschule

Es wird beantragt, alle Kindergartengruppen der freien Träger gleichberechtigt mit den städtischen und kirchlichen Trägern mit 63% in den Bedarfsplan aufzunehmen.

Dem kann die Verwaltung nicht zustimmen.

§ 8 Abs. 2 des KGaG sagt aus, dass Zuschüsse nur für Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Für solche mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können Ausnahmen zugelassen werden. Die Höhe des Zuschusses ist dann auf 31,5 v. H. der Betriebsausgaben festgeschrieben.

Die Waldorfkindergärten haben ein gemeindeübergreifendes Einzugsgebiet, deshalb hat die Verwaltung sie auf die o. g. Rechtsgrundlage entsprechend der Ausnahmeregelung mit 31,5 v. H. Förderung aufgenommen.

Durch das Schlechterstellungsverbot haben diese Kindergärten keinen Nachteil.

Ferner wird beantragt, dass die Refinanzierung der „gemeindeübergreifenden“ Kinder durch die Umlandgemeinden über die Stadt Schwäbisch Hall abgewickelt werden soll.

In der Rahmenvereinbarung auf Landesebene ist formuliert, dass für „Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ggf. unter Mitwirkung des örtlichen Jugendhilfeträgers eine enge Abstimmung über vorzuhaltende Angebote erfolgen soll. Dabei ist insbesondere die Kostenerstattung durch die Wohnsitzgemeinde zu regeln“.

Der Landkreis hat die umliegenden Gemeinden und Träger zu einer Gesprächsrunde über dieses Thema eingeladen. Eine Arbeitsgruppe wird sich mit der Thematik weiter befassen. Mit einer nennenswerten Beteiligung auf freiwilliger Basis ist nicht zu rechnen.


Verein Abenteuer Natur e.V. „Waldkindergarten“

Der Verein ist lt. Stellungnahme mit der Aufnahme in den Bedarfsplan gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Kindergartengesetz mit einer Förderung von 31,5 v. H. der Betriebsausgaben nicht einverstanden. Er teilt mit, dass seine 15-köpfige Kindergartengruppe sowohl im letzten als auch in diesem Jahr nur aus Haller Kindern bestand.

Dem war nicht immer so. Es wurden in der Vergangenheit auch Kinder aus umliegenden Gemeinden aufgenommen. Z. T. sind sogar Kinder von Eltern unter Adressen in Hall angegeben worden, die hier nicht gemeldet waren.

Durch das Schlechterstellungsverbot hat der Verein auch bei einer Förderung mit 31,5 v. H. keinen finanziellen Nachteil, er ist jedoch flexibler bei der Aufnahme von Kindern aus umliegenden Gemeinden. Diese Frage wird noch in einem Trägergespräch erörtert.

Beschluss:

Der jährlich fortzuschreibende Kindergartenbedarfsplan wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung erhält den Auftrag, mit den Kindergartenträgern für das Jahr 2004 Überleitungsverträge abzuschließen und mit ihnen neue Rahmenvereinbarungen zum 01.01.2005 vorzubereiten.

(einstimmig - 32 -)

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