§ 168/1 - Anlage: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Zwischen

der Stadt Schwäbisch Hall

vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Pelgrim

und der Gemeinde Braunsbach

vertreten durch Herrn Bürgermeister Naas

wird über den Anschluss von Grundstücken auf Gemarkung Bühlerzimmern an die Abwasseranlage der Stadt Schwäbisch Hall im Bereich des Pumpwerks Veinau folgende öffentlich-rechtlich Vereinbarung abgeschlossen.


§ 1 Abwasseranlage

Für das Einzugsgebiet Bühlerzimmern wird eine Abwasseranlage, bestehend aus

  1. Pumpwerksammelschacht mit Notüberlauf
  2. Sammeldruckleitung
  3. Hausanschlussdruckleitung mit Sammelschacht und Pumpe

gebaut.


§ 2 Einzugsgebiet

Das Einzugsgebiet und die Lage der Leitungen ist im beiliegenden Lageplan (Anl. 1) dargestellt, ebenso die Flächenabgrenzung der einzelnen anzuschließenden Grundstücke. Eine Erweiterung des Einzugsgebietes ist im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.


§ 3 Kostenverteilung

Die Baukosten der Anlage werden allein von der Gemeinde Braunsbach getragen.


§ 4 Aufnahmeverpflichtung

Die Stadt Schwäbisch Hall verpflichtet sich, die anfallenden Schmutzwasser aus dem o.g. Einzugsgebiet in ihr Abwassernetz bei Schacht Nr. 6-34/65 nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Hall aufzunehmen und in der Sammelkläranlage Vogelholz zu reinigen.


§ 5 Beiträge- und Gebühren

Die Gemeinde Braunsbach verpflichtet sich, als Kostenbeteiligung für den Anschluss an die Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall einmalig einen Betrag von 45.000, -- € an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Schwäbisch Hall zu bezahlen. Erhöht sich die Fläche des Einzugsgebietes, so erhöht sich die Kostenbeteiligung entsprechend dem jetzigen Verhältnis Fläche zu Kostenbeteiligung.

Darüber hinaus verpflichtet sich die Gemeinde Braunsbach, auf der Grundlage der jeweils geltenden Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Hall die fälligen Abwassergebühren wie folgt zu bezahlen: Kanalgebühren - 25 %

Klärgebühren - 100 %

§ 6 Fälligkeit

Die Kostenbeteiligung wird mit der Inbetriebnahme der Anlage zur Zahlung fällig. Die Abwassergebühren werden ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Abwasseranlage Bühlerzimmern zur Zahlung fällig.

Die Abwassergebühren werden bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr zur Zahlung fällig.


§ 7 Baudurchführung

Die Gemeinde Braunsbach übernimmt die technische Abwicklung der Baumaßnahmen von der Planung bis zur Inbetriebnahme und mängelfreien Abnahme der in § 1 genannten Abwasseranlage.


§ 8 Betrieb

Den laufenden Betrieb und die Unterhaltung dieser Abwasseranlage übernimmt die Gemeinde Braunsbach. Außerdem übernimmt die Gemeinde Braunsbach die laufende Wartung und Kontrolle des Übergabebauwerks (Schacht Nr. 6-34/65).


§ 9 Sonstiges
  1. Die Stadt Schwäbisch Hall unterrichtet die Gemeinde Braunsbach über Änderungen der Abwassersatzung
  2. Die Gemeinde Braunsbach ermittelt die Grundlage für die Leistungen an die Stadt Schwäbisch Hall selbst. Sie gestattet der Stadtverwaltung, jederzeit die Unterlagen einzusehen.
  3. Die Gemeinde Braunsbach sorgt dafür, dass aus dem Einzugsbereich Bühlerzimmern nur Abwasser eingeleitet werden, die nach der Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Hall zugelassen sind.
  4. Die Stadt Schwäbisch Hall ist berechtigt, die an das städt. Kanalnetz angeschlossenen Abwasseranlage Bühlerzimmern zu prüfen und Abwasserproben zu entnehmen.
§ 10 Dauer, Kündigung

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, eine Vertragsauflösung nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses anzustreben, wobei die Belange der anderen Partei gebührend berücksichtigt werden müssen. Eine Kündigung ist nicht vor dem Jahr 2022 möglich und danach nur mit einer Frist, die der anderen Vertragspartei Zeit gibt, entsprechende Vorkehrungen für eine andere Beseitigung des Abwassers zu treffen. Der Stadt Schwäbisch Hall steht ein vorzeitiges Kündigungsrecht auf das jeweilige Jahresende für den Fall zu, dass die Gemeinde Braunsbach ihren Verpflichtungen nach § 9 b) und c) trotz angemessener Fristsetzung nicht genügend nachkommt.


§ 11 Genehmigung

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung gem. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird von der Stadt Schwäbisch Hall eingeholt.


§ 12 Rechtswirksamkeit

Die Vereinbarung wird am Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.

Schwäbisch Hall, den ............


Stadt Schwäbisch Hall

P e l g r i m

Oberbürgermeister


Gemeinde Braunsbach

N a a s

Bürgermeister


Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom ............... genehmigt.

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