12336/meetingminutes/12362/paragraph

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Die Geltung der Rahmenvereinbarung in der jeweiligen Fassung wird vereinbart.
  
Der bestehende Vertrag über die Förderung und den Betrieb der Kindergärten des Trägers vom ........................ wird auf der Grundlage des neuen Kindergartengesetzes vom 08. April 2003 (KGaG) und der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25. Juli 2003 wie folgt ergänzt bzw. geändert:
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# Soweit die Rahmenvereinbarung abschließende Regelungen beinhaltet, gelten diese.
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# Soweit die Rahmenvereinbarung örtliche Konkretisierungsmöglichkeiten vorsieht und diese im bestehenden Vertrag (als örtliche Vereinbarung ) ausgefüllt sind, gelten diese.
  
 
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'''2. Änderung der finanziellen Beteiligung der Stadt'''
 
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Die Geltung der Rahmenvereinbarung in der jeweiligen Fassung wird vereinbart.
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<b>2. Änderung der finanziellen Beteiligung der Stadt</b>
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2.1 Bei der Abrechnung der nicht gedeckten Betriebskosten leistet die Stadt anstelle des bisherigen Zuschusses gemäß § 8 Abs. 2 und 3 KGaG (a.F.) einen Mindestzuschuss gemäß § 8 Abs. 4 KGaG (n.F.) in Höhe von 63% der Betriebsausgaben.
 
2.1 Bei der Abrechnung der nicht gedeckten Betriebskosten leistet die Stadt anstelle des bisherigen Zuschusses gemäß § 8 Abs. 2 und 3 KGaG (a.F.) einen Mindestzuschuss gemäß § 8 Abs. 4 KGaG (n.F.) in Höhe von 63% der Betriebsausgaben.
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Die Stadt leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen (15.2./15.5./15.8./15.11.), die sich nach dem Haushaltsansatz für die Einrichtung bemessen. Die Schlusszahlung ist jährlich vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten.
 
Die Stadt leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen (15.2./15.5./15.8./15.11.), die sich nach dem Haushaltsansatz für die Einrichtung bemessen. Die Schlusszahlung ist jährlich vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten.
  
<b>3. Inhaltliche Änderungen</b>
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'''3. Inhaltliche Änderungen'''
  
 
3.1 Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben im Sinne von Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung. Verwaltungskosten werden nicht anerkannt.
 
3.1 Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben im Sinne von Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung. Verwaltungskosten werden nicht anerkannt.
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3.4 Sachausgaben für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für die laufende Unterhaltung und die Ergänzung von Inventar können bis zur Höhe von 500 € pro Gruppe und Jahr als Betriebsausgaben anerkannt werden.
 
3.4 Sachausgaben für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für die laufende Unterhaltung und die Ergänzung von Inventar können bis zur Höhe von 500 € pro Gruppe und Jahr als Betriebsausgaben anerkannt werden.
  
 
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<br> '''34 Inkrafttreten'''
<b>34 Inkrafttreten</b>
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Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2004.
 
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2004.
  
 
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<br> '''45 Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt'''
<b>45 Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt</b>
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Der Abschluss dieses Vertrages durch die Kirchengemeinde bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des evangelischen Oberkirchenrates Stuttgart.
 
Der Abschluss dieses Vertrages durch die Kirchengemeinde bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des evangelischen Oberkirchenrates Stuttgart.
  
 
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<br> '''6 Neue Kindergartenvereinbarung'''
<b>6 Neue Kindergartenvereinbarung</b>
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Die Vertragsparteien verpflichten sich für die Zeit nach dem 31.12.2004 Verhandlungen zu führen mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen Kindergartenvereinbarung.
 
Die Vertragsparteien verpflichten sich für die Zeit nach dem 31.12.2004 Verhandlungen zu führen mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen Kindergartenvereinbarung.
  
 
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<br> Schwäbisch Hall, den .........................
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Für die Stadt Schwäbisch Hall
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 14:17 Uhr

Sachvortrag:

Überleitungsvertrag

zwischen

der Stadt Schwäbisch Hall (Stadt)

und

der......................................................(Träger)

zur Anpassung des bisherigen Vertrages

an das ab 1.1.2004 geltende Kindergartengesetz


Der bestehende Vertrag über die Förderung und den Betrieb der Kindergärten des Trägers vom ........................ wird auf der Grundlage des neuen Kindergartengesetzes vom 08. April 2003 (KGaG) und der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25. Juli 2003 wie folgt ergänzt bzw. geändert:


1. Rahmenvereinbarung

Die Geltung der Rahmenvereinbarung in der jeweiligen Fassung wird vereinbart.

  1. Soweit die Rahmenvereinbarung abschließende Regelungen beinhaltet, gelten diese.
  2. Soweit die Rahmenvereinbarung örtliche Konkretisierungsmöglichkeiten vorsieht und diese im bestehenden Vertrag (als örtliche Vereinbarung ) ausgefüllt sind, gelten diese.

2. Änderung der finanziellen Beteiligung der Stadt

2.1 Bei der Abrechnung der nicht gedeckten Betriebskosten leistet die Stadt anstelle des bisherigen Zuschusses gemäß § 8 Abs. 2 und 3 KGaG (a.F.) einen Mindestzuschuss gemäß § 8 Abs. 4 KGaG (n.F.) in Höhe von 63% der Betriebsausgaben.

2.2 An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die Stadt gemäß § 8 Abs. 4 KGaG (n.F.) mit ............... % für Haller Kinder.

2.3 Der Gesamtzuschuss der Stadt zu den Betriebsausgaben wird jährlich auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses der Einrichtung gewährt.

Die Stadt leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen (15.2./15.5./15.8./15.11.), die sich nach dem Haushaltsansatz für die Einrichtung bemessen. Die Schlusszahlung ist jährlich vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr zu leisten.

3. Inhaltliche Änderungen

3.1 Zu den Betriebsausgaben gehören die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen Personal- und Sachausgaben im Sinne von Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung. Verwaltungskosten werden nicht anerkannt.

3.2 Für die Berechnung des Restabmangels nach Ziff. 2.2 werden Elternbeiträge nach den Beitragsregelungen der Einrichtungen für die Städtischen Tageseinrichtungen für Kinder angesetzt, soweit der Träger nicht sowieso die gleichen Beiträge wie die Stadt erhebt.

3.3 Ehrenamtliche Leistungen im Sinne von 3.2 der Rahmenvereinbarunq werden nur anerkannt, wenn die Leistungen zuvor zwischen Träger und Stadt schriftlich vereinbart wurden.

3.4 Sachausgaben für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für die laufende Unterhaltung und die Ergänzung von Inventar können bis zur Höhe von 500 € pro Gruppe und Jahr als Betriebsausgaben anerkannt werden.


34 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft und gilt für das Kalenderjahr 2004.


45 Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt

Der Abschluss dieses Vertrages durch die Kirchengemeinde bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des evangelischen Oberkirchenrates Stuttgart.


6 Neue Kindergartenvereinbarung

Die Vertragsparteien verpflichten sich für die Zeit nach dem 31.12.2004 Verhandlungen zu führen mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen Kindergartenvereinbarung.


Schwäbisch Hall, den .........................

Für die Stadt Schwäbisch Hall

Pelgrim

Oberbürgermeister


Für ......................................

..........................................


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