§ 173/3 - Verschiedenes: Umstrukturierung der Teilortsverwaltungen; hier: Einsetzung eines hauptamtlichen Ortsvorstehers (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 01.12.2003 haben wir im Regierungspräsidium mögliche Umgestaltungen der bestehenden Teilortsverwaltungen in den Schwäbisch Haller Ortschaften besprochen. Ich darf das Ergebnis unserer Besprechung wie folgt zusammenfassen:

Sie haben uns zwei mögliche Modelle zur Umstrukturierung der noch bestehenden Teilortsverwaltungen vorgestellt, die gegenwärtig in den kommunalen Gremien der Stadt diskutiert werden.

Nach dem ersten Modell werden die hauptamtlichen Ortsvorsteher in den Teilorten in ehrenamtliche Ortsvorsteher umgewandelt. Die Betreuung der Teilorte und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher in Form einer Geschäftsstelle soll durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes gewährleistet werden, dem 2,5 weitere Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Pflichtaufgaben in den Teilorten zur Seite gestellt würden.

Nach dem zweiten diskutierten Modell wird für sämtliche sieben Teilorte ein gemeinsamer hauptamtlicher Ortsvorsteher des gehobenen Dienstes bestellt, dem drei Mitarbeiter zu Sicherung der Öffnungszeiten sowie der Betreuung der Pflichtaufgaben zugeordnet werden sollen.

Beide Modelle sind gesetzlich zulässig und mit den Bestimmungen der Eingliederungsverträge der sieben Teilorte vereinbar, die zur Person des Ortsvorstehers, zu den Öffnungszeiten und zur personellen Ausstattung der Teilortsverwaltungen keine entgegenstehenden Aussagen treffen.

Zur Verwirklichung des erstgenannten Modells müsste allerdings die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall geändert werden, da deren § 16 a gegenwärtig noch bestimmt, dass in den Ortschaften hauptamtliche Ortsvorsteher einzusetzen sind. Gemäß § 73 Abs. 1 der Gemeindeordnung müsste überdies für jeden Teilort ein eigener Ortsvorsteher aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger gewählt werden.

Beim zweiten Modell ist keine Änderung der Hauptsatzung erforderlich.

Vor dem Hintergrund der verbliebenen Aufgaben der Teilortsverwaltungen wurde überdies die Frage aufgeworfen, ob die derzeit neben dem Standesamtsbezirk Schwäbisch Hall noch fortbestehenden Standesamtsbezirke Weckrieden/ Tügental, Bibersfeld und Gailenkirchen aufgelöst werden könnten. Die betreffenden Eingliederungsverträge äußern sich jeweils dahingehend, dass die örtlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Standesamts in den Ortschaften erhalten bleiben „sollen“. Diese Forumlierung erhebt zwar im Grundsatz einen Anspruch auf Verbindlichkeit, gestattet indes nach unserer Auffassung einen Abbau der entsprechenden Aufgaben jedenfalls im Falle einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse. Vorliegend kann eine solche angesichts der gegenwärtigen Krise des Schwäbisch Haller Haushalts und der weit fortgeschrittenen Integration der Teilorte angenommen werden. Die Verträge stehen einer Auflösung der Teilort-Standesamtsbezirke mithin nicht mehr im Wege.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Horst Rapp

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