§ 166/1 - Anlage: Dienstvereinbarung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

§ 1 Voraussetzungen
  1. Beschäftigte, die im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2007 freiwillig ihre Arbeitszeit um mindestens 20 % reduzieren, erhalten ein um bis zu 10 % höheres Entgelt, als es dem tatsächlichen Arbeitsumfang entspricht.
  2. Infolge der Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 20 % muss zumindest eine Restarbeitszeit zwischen 40% und 79% eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers verbleiben.
  3. Für die freiwillige Reduzierung erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Kostenanreiz folgendes zusätzliches Arbeitsentgelt:
    1. Bei Reduzierung der Arbeitszeit für 1 Jahr erfolgt eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes um 6 % aus dem ursprünglichen Bruttogehalt.
    2. Bei Reduzierung der Arbeitszeit für 2 Jahre erfolgt eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes um 8 % aus dem ursprünglichen Bruttogehalt.
    3. Bei Reduzierung der Arbeitszeit für 3 Jahre erfolgt eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes um 10 % aus dem ursprünglichen Bruttogehalt.
§ 2 Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Angestellten und Arbeiter der Stadt Schwäbisch Hall sowie des Hospitals zum Heiligen Geist. Ausgenommen von der Regelungen sind :

  1. Beamte
  2. Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und befristet Beschäftigte
  3. Saison- und Honorar-Kräfte
  4. Teilzeitkräfte, die mit weniger als 60 % beschäftigt sind.
  5. Beschäftigte in Altersteilzeit bzw. Beschäftigte, die in diesem Zeitraum mit der ATZ beginnen.
  6. Beschäftigte, die sich im Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub befinden bzw. aus diesem zurückkehren.
  7. Beschäftigte auf die die Verwaltung aus betrieblichen Gründen nicht teilweise verzichten kann, z.B die Beschäftigten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie den Tageseinrichtungen für Kinder.


§ 3 Genehmigung
  1. Auf die Genehmigung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die Genehmigung zur befristeten Teilzeitarbeit mit teilweisem Lohnausgleich steht ausschließlich im Ermessen der Verwaltung und kann nur gewährt werden, wenn der Wegfall der Arbeitszeit durch den Wegfall von Aufgaben und Dienstleistungen kompensiert werden kann.
  2. Die Anträge auf befristete Teilzeitarbeit sind beim Fachbereich Hauptverwaltung zu stellen. Der Fachbereich Hauptverwaltung entscheidet nach Rücksprache mit den betroffenen Fachbereichen über die Anträge.
  3. Ausnahmen von den oben genannten Regelungen können nur im Einzelfall durch den Fachbereich Hauptverwaltung in Absprache mit dem Oberbürgermeister vorgenommen werden.


§ 4 Sonstige Regelungen
  1. Soweit in dieser Dienstvereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für das Arbeitsverhältnis die allgemeinen tariflichen und gesetzlichen Regelungen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zuzüglich dem entsprechenden 6/8/10 %-igen Zuschlag (z. B. „Weihnachtsgeld“ etc.).
  2. Auskünfte über die Auswirkungen auf mögliche Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung und den übrigen Bereichen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) sowie der Zusatzversorgung müssen die Betroffenen selbst bei den zuständigen Behörden einholen.
  3. Die befristete Durchführung der Teilzeitarbeit bei teilweisem Kostenersatz wird in Form eines Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag durchgeführt. Nach Ablauf der Befristung wird automatisch der ursprünglich bestehende Arbeitsvertrag wieder voll wirksam.
  4. Wie bereits unter § 3 Abs.1 angeführt, besteht kein Anspruch auf Durchführung der befristeten Teilzeit bei teilweisem Lohnausgleich. Insbesondere entsteht auch bei mehrfacher Gewährung keine betriebliche Übung, da jeweils im Einzelfall erneut für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird.
§ 5 Beschäftigungsgarantie
  1. Sofern durch die befristete Reduzierung Personalkosten in Höhe von 500.000 € jährlich (einschl. Eigenbetriebe) eingespart werden können, wird die Verwaltung bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten.
  2. Sollte der Betrag gem. Abs.1 nicht erreicht werden, verzichtet die Stadt Schwäbisch Hall gegenüber den Beschäftigten, die von dem Angebot der befristeten Teilzeit Gebrauch gemacht haben, bis zum Ablauf der Befristung auf betriebsbedingte Kündigungen.
  3. Beschäftigten, die für einen Zeitraum von 3 Jahren befristet ihre Arbeitszeit reduziert haben, wird garantiert, dass sie nach Ablauf des Befristungszeitraumes noch für mindestens 52 Wochen bei der Stadtverwaltung beschäftigt werden.


§ 6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen aufrecht erhalten. In diesem Falle ist die Dienstvereinbarung sinngemäß durchzuführen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch Ergänzungen und notfalls Berichtigungen so zu gestalten, wie die Vertragsschließenden sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit und der wirtschaftlichen Auswirkungen zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes vereinbart hätten.


§ 7 Laufzeit

Die Dienstvereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates und des Gemeinderates zum 01.04.2004 wirksam. Die Dienstvereinbarung endet zum 31.03.2007.


Schwäbisch Hall, 19. November 2003


Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister


Hannegret Denner

Personalratsvorsitzende

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