12336/meetingminutes/12343/paragraph

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In der Stiftungsverfügung ist unter anderem geregelt, dass das Gebäude Brückenhof Nr. 4 vielleicht „einer kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen kommunalen Nutzung“ zugeführt werden soll. Zur Umsetzung der Stiftungsverfügung ist die Hospitalsatzung in § 2 zu ergänzen.
 
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 14:15 Uhr

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat festgelegt, dass das Vermögen der Sonderstiftung „Emil Schmidt“ von der Stadt auf den Hospital übergehen soll.

In der Stiftungsverfügung ist unter anderem geregelt, dass das Gebäude Brückenhof Nr. 4 vielleicht „einer kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen kommunalen Nutzung“ zugeführt werden soll. Zur Umsetzung der Stiftungsverfügung ist die Hospitalsatzung in § 2 zu ergänzen.

Beschluss:

Der Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung im Sinne des Sachvortrags wird zugestimmt.

(einstimmig - 33 -)

siehe Anlage

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