12192/meetingminutes/12206/paragraph

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Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen sowie die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 i. V. mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 13.10.2003 bereits erteilt.
 
Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen sowie die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 i. V. mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 13.10.2003 bereits erteilt.
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 13:57 Uhr

Sachvortrag:

Auf die Frage von Stadtrat Comtesse, ob der Gemeinderat über den Abriss des Gebäudes Lange Straße 37 noch nach der Altstadtsatzung befinden könne, teilt Bürgermeister Stadel mit, dass die Frage des Abrisses in die Zuständigkeit der Baurechtsbehörde falle.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen sowie die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 i. V. mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 13.10.2003 bereits erteilt.

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