§ 118 - Aufstellung des Bebauungsplans „Heimbachsiedlung, Erweiterung Keckenweg“ im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die GWG konnte vor kurzem ein größeres Areal im Bereich des Keckenweges in der Heimbachsiedlung erwerben. Die Fläche bietet ideale Voraussetzungen für die Ergänzung der Siedlung am Westrand. Die Erschließung erfolgt über die Verlängerung des Keckenweges, die nach einem kurzen, neu zu bauenden Straßenstück in einen Wendehammer mündet. Über diesen werden insgesamt acht neue Einzelgebäude erschlossen. Drei weitere Häuser können nur direkt über die K 2576 erschlossen werden. Hier für ist jedoch die Zustimmung der Straßenbauverwaltung notwendig, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Sofern keine Zustimmung gegeben werden kann, wird die Vermarktung dieser drei Bauplätze erst nach Fertigstellung der Neutrassierung der K 2576 (Westumgehung) möglich sein.

Der Umfang der Siedlungsergänzung bedingt ein Bebauungsplanverfahren. Der Bebauungsplan wird im Westen durch die Breiteichstraße, im Norden und im Osten durch die bestehende Heimbachsiedlung begrenzt. Im Süden verläuft die Grenze entlang der Parzelle 15/2. Der Bebauungsplan hat die Ausweisung von eingeschossigen Wohngebäuden mit geneigten Satteldächern zum Inhalt. Möglich sind insgesamt 11 Häuser, die über eine Verlängerung des bestehenden Straßenstücks des Keckenweges erschlossen werden. Drei Gebäude werden über die Kreisstraße erschlossen. Es ist vorgesehen, in diesem Siedlungsabschnitt das Thema der Niedrigenergiebauweise in besonderer Form zu beachten. Diese Thematik wird bei der Entwurfsbearbeitung einen Schwerpunkt bilden. Im Zuge des weiteren Verfahrens werden die notwendigen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierungen aufgestellt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen formuliert. Diese werden dann in Form eines städtebaulichen Vertrages mit dem Träger der Erschließung vereinbart.

Beschluss:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0191-03/02 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit §2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 25.07.2003 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 25.07.2003. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr.: 0191-03/02. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.


Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 33 - )

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