§ 109/2 - Verschiedenes: Gesetzliche Regelungen und Vorschriften für Hotelneubauten (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. a. GR vom 25.06.03, § 75/3

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 5. Juni 2003, in dem Sie Bauvorschriften ansprechen, die aus Ihrer Sicht einer Deregulierung bedürfen, da sie sich in der Praxis beim Bauen behindernd auswirken würden. Ich darf Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:

Die Problematik der hohen Anforderungen an die Herstellung der Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten sind mir seit geraumer Zeit bekannt.

Aus diesem Grund wird derzeit im Wirtschaftsministerium eine Novellierung des einschlägigen § 39 Landesbauordnung (LBO) vorbereitet, die einige Erleichterungen besonders auch für kleine Produktionsstätten bringen wird.

Der Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) des Bundes obliegt den Ländern. In Baden-Württemberg erfolgt diese Umsetzung nunmehr seit 1. Juli 2003 mit der EnEV-Durchführungsverordnung. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung erfolgte die Überwachung der Anforderungen - soweit hierfür Verfahren vorgeschrieben sind - im Rahmen des Vollzugs des Bauordnungsrechts. Mit der Durchführungsverordnung verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu starken und hoheitliche Kontrollen auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Insofern ist auch eine hoheitliche Überwachung im Rahmen der bautechnischen Prüfung künftig nicht mehr vorgesehen.

Im Hinblick auf die Beratung von Bauherrn bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen möchte ich auf das vom Landesgewerbeamt Baden-Württemberg betreute Impuls-Programm Altbau hinweisen. Gerade für die energetische Modernisierung bestehender Gebäude werden umfangreiche Informationen vorgehalten, die von jedermann z. B. über eine kostenfreie Telefon-Hotline (08000/123333) oder über das Internet (www.impuls-programm-altbau.de) abgerufen werden können. Ferner wird derzeit im Wirtschaftsministerium eine Broschürenreihe zur Energieeinsparverordnung und deren Umsetzung vorbereitet. Auch hierdurch soll den am Bau Beteiligten, einschließlich der Baurechtsbehörden, ergänzende Unterstützung im Umgang mit der Energieeinsparverordnung gegeben werden.

Seit In-Kraft-Treten der Änderung des Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2001 sind die unteren Denkmalschutzbehörden bei ihren denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen nicht mehr auf das Einvernehmen des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg angewiesen. In diesem Zusammenhang wurde sodann im Jahr 2002 auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Steuerbescheinigungen, die für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen bei Maßnahmen an Baudenkmalen Voraussetzung ist, vom Landesdenkmalamt an die unteren Denkmalschutzbehörden übertragen. Es entscheidet nunmehr in ein- und demselben Vorgang nur noch eine Behörde, so dass divergierende Entscheidungen beim selben Sachverhalt ausgeschlossen werden. Die Übertragung der Zuständigkeit gewährleistet eine einheitliche Verwaltungspraxis ins Interesse der Bürger und Bauherren. Bislang wurde von Seiten der Kommunalen Landesverbände nicht vorgetragen, dass die Gebühren für diese Dienstleistungen nicht auskömmlich seien.. Ihre Anregung wird bei einer anstehenden Änderung jedoch in die Diskussion und Abwägung einfließen.

Ich danke Ihnen für die wertvollen Hinweise und Anregungen. Ich versichere Ihnen, dass ich diese aufgreifen und, soweit Handlungsbedarf besteht, auch in den jeweiligen Verfahren der Gesetzgebung oder des Verwaltungshandelns in Erwägung ziehen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Walter Döring

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