§ 97 - Aufstellung des Bebauungsplans „Änderung südlich der Eugen-Bolz-Straße“, Solpark, für das geplante Hackschnitzelheizwerk der Stadtwerke; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Seit längerer Zeit planen die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH ein Hackschnitzelheizwerk zur Energiegewinnung. Nach vorliegender Förderzusage kommt dieses Projekt nun in eine konkrete Phase.

Als Standort ist die Fläche südlich der Haupteinfahrt, der Eugen-Bolz-Straße, vorgesehen. Um das Projekt hier zu realisieren, muss der rechtskräftige Bebauungsplan geändert werden. Zum Einen ist es notwendig, die bisherige Ausweisung von GE (Gewerbegebiet) in GI (Industriegebiet) zu ändern, weil eine solche Anlage der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BIMSCHG) bedarf. Diese technischen Einrichtungen sind nur in Industriegebieten oder in eingeschränkten Industriegebieten zulässig. Die Änderung der Ausweisung ist aus Sicht der Verwaltung jedoch unproblematisch, da sich südlich der überplanten Fläche bereits ein ausgewiesenes Industriegebiet befindet. Konflikte sind somit nicht zu erwarten.

Ferner ist es erforderlich, die derzeit ausgewiesenen Bauflächen so zu formulieren, dass die gesamte Anlagentechnik einschließlich der Lagerhaltung in sinnvoller Weise auf dem Grundstück untergebracht werden kann. Das im rechtskräftigen Bebauungsplan enthaltene „Wäldchen“ wird hierbei als bebaubare Fläche ausgewiesen. Dieses ist nach der Entmunitionierung jedoch nur noch ein Torso, der aus einigen Kiefern besteht. Die ökologische Wertigkeit dieses Bereiches erscheint so gering, dass mit der Änderung kein gravierender Eingriff verbunden ist. Dennoch wird er im Zuge des Planungsverfahrens ermittelt, damit der notwendige Ausgleich im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichs-Bilanz festgelegt werden kann. Dieses erfolgt in Form eines städtebaulichen Vertrages.

Beschluss:

  1. Der o. g. B-Plan Nr. 0313-01/09 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 01.07.2003 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
  2. Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 01.07.2003. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/09. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt. Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 32 -)
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