§ 70 - Aufstellung des Bebauungsplans „Hübscher Weg“ und örtliche Bauvorschriften; - Behandlung der Anregungen/ Bedenken und Satzungsbeschluss - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften am 25.09.2002 endgültig im Entwurf aufgestellt. Dieser wurde vom 22.04. bis 22.05.2003 öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange sind im erforderlichen Umfang beteiligt worden.

Folgende Anregungen gingen ein, die im Rahmen des Satzungsbeschlusses abzuwägen sind:

  1. Die Besitzergemeinschaft des Anwesens „Hübscher Weg“ Nr. 4, vertreten durch Herrn Dr. Aebert, Frau Irmtraud Aebert sowie Frau Gudrun Aebert-Baldus, erheben Bedenken gegen die geplanten Wohnhäuser auf dem Grundstück der Gärtnerei Haux. Nach Auffassung der Einwender haben die ausgewiesenen Baufelder keine öffentliche Zufahrt. Der vorhandene Privatweg zu den Grundstücken 671/3 und 5 stehe hierfür nicht zur Verfügung. Des weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass die verkehrstechnischen Gegebenheiten schon heute unbefriedigend seien. Ferner wird ausgeführt, dass die Bebauung auf dem Grundstück 669/2 aufgrund der geologischen und topographischen Bedingungen und der geplanten Bebauung zu einer negativen Beeinträchtigung des Anwesens der Besitzergemeinschaft führt. Dies könne nicht hingenommen werden. Abwägungsvorschlag: Die ausgewiesenen Baufelder auf dem Grundstück der Gärtnerei Haux müssen über private Zufahrten, die an die Straße „Auf der Schied“ bzw. an den „Hübschen Weg“ angebunden sind, erschlossen werden. Eine direkte Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht zwingend erforderlich. Die problematischen verkehrstechnischen Bedingungen sind bekannt. Deshalb hat der Gemeinderat beschlossen, eine sehr reduzierte Bebauung für das gesamte Areal festzusetzen. Es wird auf die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten hingewiesen. Aus Sicht der Verwaltung sind mit der Bebauung des Grundstückes 669/2 keine negative Auswirkung auf die Nachbargrundstücke verbunden. Die Abstände der Baufelder zu den Grundstücksgrenzen sind größer, als es die rechtlichen Bestimmungen verlangen.
  2. Die Eigentümer des Grundstücks Hübscher Weg 12 wünschen die Ausweisung der überbaubaren Fläche für die Erweiterung ihres Gebäudes nicht an der West-, sondern auf der Ostseite. Die westlich geplante Erweiterung befinde sich auf der Parzelle des Nachbargrundstückes. Sie könnte aus städtebaulicher Sicht für eine Erweiterung in Anspruch genommen werden. Hiergegen wenden sich jedoch die Eigentümer des Grundstücks Hübscher Weg 10. Abwägungsvorschlag: In einem gemeinsamen Gespräch wurde die gesamte Situation für eine Erweiterung ausgiebig erörtert. Von der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung in östlicher Richtung denkbar ist, wenn der Eigentümer der Parzelle (Ev. Kirchengemeinde) mit der Inanspruchnahme von überbaubaren Flächen auf seiner Grundstücksfläche und dem Verzicht eines bestehenden Baufeldes einverstanden ist. Dieses Einverständnis konnte bislang nicht erzielt werden. Nachdem die Eigentümer der Parzelle 669/7 die Erweiterung auf ihrer Fläche nicht gut heißen und die Kirchengemeinde bislang keine Einverständniserklärung im Hinblick auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks vorgelegt hat, wäre nur möglich, dass die überbaubare Fläche für die Parzelle 669/6 bzw. Hübscher Weg 12 auf den Bestand des jetzigen Anwesens reduziert wird. Sofern es die Eigentümer mit der Ev. Kirchengemeinde vertraglich vereinbaren können, ist eine Erweiterung in östlicher Richtung denkbar. Die Genehmigung müsste dann auf dem Weg der Befreiung erteilt werden, was rechtlich möglich wäre. Die genannte Änderung der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Hübscher Weg 10 und 12 stellt gleichzeitig eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes im Sinne von § 13 BauGB dar. Diese ist zulässig, da die betroffenen Grundstückseigentümer sie ausdrücklich beantragt haben und ihre Zustimmung somit vorliegt.
  3. Das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde hat keine grundsätzlichen Bedenken, weist aber auf die planungs- und naturschutzrechtlichen Ausgleichsbestimmungen für die Inanspruchnahme der bisher baulich nicht genutzten Flächen hin. Abwägungsvorschlag: Zur Absicherung der rechtlich geforderten Ausgleichsmaßnahme hat die Stadt mit der Ev. Kirchengemeinde einen städtebaulichen Vertrag über die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen; die dafür entstehenden Kosten sind vom Verursacher, der Kirche, zu tragen. Das LRA ist mit den vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen einverstanden. Der Vertrag wird dem Landratsamt bzw. der unteren Naturschutzbehörde zugeleitet, die dann eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt abschließt, um diese Ausgleichsmaßnahmen (Ökologische Verbesserungen am Wettbach) sicherzustellen. Aus rechtlichen Gründen kann dieser Vertrag nicht zwischen der Kirche und dem LRA geschlossen werden, weshalb die Stadt als Vertragspartnerin von Kirche und LRA handeln muss.

Beschluss:

  1. Der o. g. Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Stadtplanungsamts im M 1:500 vom 05.09.2002 mit Legende und Textteil. Eine Begründung vom 05.09.2002/ 10.04.2003 ist beigefügt. Der Plan wird hinsichtlich der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken Hübscher Weg 10 und 12 gemäß § 13 BauGB vereinfacht geändert.
  2. Die örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Hübscher Weg“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 05.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0192-02/01. Eine Begründung vom 05.09.2002/ 10.04.2003 ist beigefügt.

(einstimmig - 34 -)

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