§ 57 - Antrag von Stadträtin Katrin Köster auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat bzw. Feststellung, dass keine Hinderungsgründe für die nachrückende Frau Barbara Rappold gemäß § 29 GemO vorliegen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

  1. Frau Köster hat mit Schreiben vom 06.05.2003 gebeten, sie wegen Veränderung ihrer familiären Situation zum nächstmöglichen Zeitpunkt von ihrem Gemeinderatsmandat zu entbinden. Gemäß §16 Abs. 1 GemO kann der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger z. B.
    1. 10 Jahre lang dem Gemeinderat angehört hat,
    2. häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
    3. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

    Was ein wichtiger Grund ist, sagt die GemO nicht abschließend. Sie zählt nur beispielsweise eine Reihe von Tatbeständen auf. Ganz allgemein wird in Anlehnung an die auf anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze ein wichtiger Grund dann angenommen werden können, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem Bürger die Übernahme oder Weiterführung eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Es werden die persönlichen, beruflichen und die Familienverhältnisse, die Interessen des Arbeitgebers, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (Parteien, Vereine usw.) den Bedürfnissen der Gemeinde und ihrer Verwaltung gegenüberzustellen sowie Art und Umfang der in Frage stehenden ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sein.

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.


  2. Aufgrund des Wahlergebnisses vom 24. Oktober 1999 rückt als Nächste auf dem Wahlvorschlag der SPD Frau Barbara Rappold, Memelweg 50, Hessental, mit 2.649 Stimmen nach. Frau Rappold teilt mit, dass sie das Mandat annimmt. Der Gemeinderat hat festzustellen, dass kein Hinderungsgrund gemäß § 29 Abs. 1-4 gegeben ist.

Beschluss:

  1. Dem Antrag von Frau Köster auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird zugestimmt, da wichtige Gründe hierfür vorliegen.
  2. Frau Rappold rückt in den Gemeinderat nach. Ein Hinderungsgrund gemäß § 29 GemO ist nicht gegeben.
(einstimmig - 31 -)
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