11873/meetingminutes/11877/paragraph

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Version vom 29. Oktober 2007, 14:26 Uhr

Sachvortrag:

Aufgrund von § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 08.01 .1992 (GBI.S.21) - zuletzt geändert am 19.07.1999 (GBI.S. 292) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung vom 03.10.1983 - zuletzt geändert am 19.07.1999 (GBI.S. 292) im Sinne von § 102 Abs. 1 und Abs. 3, Satz Nr. 1 bis 3 der GemO, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Werkhofes beschlossen:

  1. § 3 erhält folgende Fassung:</b>
    1. Als Stammkapital wird nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebes ein Betrag von 50.000, -- € festgesetzt.
    2. Der Eigenbetrieb schließt die Absicht der Gewinnerzielung aus.
    <b>
  2. § 7 erhält folgende Fassung:</b> Abs. 2 Ziff. 3: Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von <b>50.000, -- €</b> bis 250.000, -- € beträgt. Ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Gemeinderats vorbehalten sind; Abs. 2 Ziff. 4: Die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen und den Verzicht auf Ansprüche bei Beträgen von <b>5.000, -- €</b> bis 15.000, -- € im Einzelfall, soweit nicht im Wirtschaftsplan besonders ausgewiesen; Abs. 2 Ziff. 5: Den Erlass, die Niederschlagung der Abtretung von Forderungen bei Beträgen von <b>10.000, -- €</b> bis zu 50.000, -- € im Einzelfall; Abs. 2 Ziff. 6: Der Erwerb oder Tausch, die Veräußerung oder Belastung von beweglichem Vermögen im Wert von <b>50.000,-- €</b> bis zu 100.000, -- € im Einzelfall; Abs. 2 Ziff. 7: Die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes bei einem Aufwand von <b>50.000,-- €</b> bis zu 250.000, -- € im Einzelfall, soweit diese Entscheidung nicht mit dem Vermögensplan verbunden wird; Abs. 2 Ziff. 9: Den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von <b>50.000,-- €</b> bis 125.000, -- €; Abs. 2 Ziff. 10: Die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites mit einem Streit- oder Gegenstandswert von <b>25.000,-- €</b> bis zu 100.000, -- € und über den Abschluss von Vergleichen mit einem Wert des Nachgebens über 100.000, -- €. <b>
  3. Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwäbisch Hall, den


Hermann-Josef Pelgrim

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