11873/meetingminutes/11877/paragraph

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<ol><li>Als Stammkapital wird nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebes ein Betrag von 50.000, -- € festgesetzt.
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# '''§ 3 erhält folgende Fassung:'''
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## Als Stammkapital wird nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebes ein Betrag von 50.000, -- € festgesetzt.
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## Der Eigenbetrieb schließt die Absicht der Gewinnerzielung aus.
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# '''§ 7 erhält folgende Fassung:'''<br>Abs. 2 Ziff. 3: Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von '''50.000, -- €''' bis 250.000, -- € beträgt. Ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Gemeinderats vorbehalten sind; Abs. 2 Ziff. 4: <br>Die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen und den Verzicht auf Ansprüche bei Beträgen von '''5.000, -- €''' bis 15.000, -- € im Einzelfall, soweit nicht im Wirtschaftsplan besonders ausgewiesen; Abs. 2 Ziff. 5: <br>Den Erlass, die Niederschlagung der Abtretung von Forderungen bei Beträgen von '''10.000, -- €''' bis zu 50.000, -- € im Einzelfall; Abs. 2 Ziff. 6:<br> Der Erwerb oder Tausch, die Veräußerung oder Belastung von beweglichem Vermögen im Wert von '''50.000,-- €''' bis zu 100.000, -- € im Einzelfall; Abs. 2 Ziff. 7: <br>Die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes bei einem Aufwand von '''50.000,-- €''' bis zu 250.000, -- € im Einzelfall, soweit diese Entscheidung nicht mit dem Vermögensplan verbunden wird; Abs. 2 Ziff. 9: <br>Den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von '''50.000,-- €''' bis 125.000, -- €; Abs. 2 Ziff. 10: <br>Die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites mit einem Streit- oder Gegenstandswert von '''25.000,-- €''' bis zu 100.000, -- € und über den Abschluss von Vergleichen mit einem Wert des Nachgebens über 100.000, -- €.<br>
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 13:16 Uhr

Sachvortrag:

Aufgrund von § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in der Fassung vom 08.01 .1992 (GBI.S.21) - zuletzt geändert am 19.07.1999 (GBI.S. 292) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung vom 03.10.1983 - zuletzt geändert am 19.07.1999 (GBI.S. 292) im Sinne von § 102 Abs. 1 und Abs. 3, Satz Nr. 1 bis 3 der GemO, hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Werkhofes beschlossen:

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  1. § 3 erhält folgende Fassung:
    1. Als Stammkapital wird nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebes ein Betrag von 50.000, -- € festgesetzt.
    2. Der Eigenbetrieb schließt die Absicht der Gewinnerzielung aus.
  2. § 7 erhält folgende Fassung:
    Abs. 2 Ziff. 3: Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000, -- € bis 250.000, -- € beträgt. Ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Gemeinderats vorbehalten sind; Abs. 2 Ziff. 4:
    Die Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen und den Verzicht auf Ansprüche bei Beträgen von 5.000, -- € bis 15.000, -- € im Einzelfall, soweit nicht im Wirtschaftsplan besonders ausgewiesen; Abs. 2 Ziff. 5:
    Den Erlass, die Niederschlagung der Abtretung von Forderungen bei Beträgen von 10.000, -- € bis zu 50.000, -- € im Einzelfall; Abs. 2 Ziff. 6:
    Der Erwerb oder Tausch, die Veräußerung oder Belastung von beweglichem Vermögen im Wert von 50.000,-- € bis zu 100.000, -- € im Einzelfall; Abs. 2 Ziff. 7:
    Die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes bei einem Aufwand von 50.000,-- € bis zu 250.000, -- € im Einzelfall, soweit diese Entscheidung nicht mit dem Vermögensplan verbunden wird; Abs. 2 Ziff. 9:
    Den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von 50.000,-- € bis 125.000, -- €; Abs. 2 Ziff. 10:
    Die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites mit einem Streit- oder Gegenstandswert von 25.000,-- € bis zu 100.000, -- € und über den Abschluss von Vergleichen mit einem Wert des Nachgebens über 100.000, -- €.
  3. Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwäbisch Hall, den
Hermann-Josef Pelgrim

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