§ 54 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des städtischen Werkhofs (öffentlich)

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Sachvortrag:

In der Sitzungsvorlage „Eröffnungsbilanz Werkhof“ sind die Gründe für die Änderung der Betriebssatzung dargelegt. Es wird deshalb auf diesen Sachvortrag Bezug genommen (SV-Nr. 179/02 - GR 24.07.02, § 139).

Außerdem muss noch die Betriebssatzung in § 7 geändert werden. Darin sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des Betriebsausschusses geregelt. In der im Juli 2002 beschlossenen Fassung sind bei den einzelnen Zuständigkeiten nur Obergrenzen festgesetzt. Eine Begrenzung der Zuständigkeit des Ausschusses nach unten ist aber ebenfalls notwendig, weil unterhalb dieser Wertgrenzen die Zuständigkeit der Betriebsleitung beginnt. Durch das Fehlen der unteren Wertgrenzen für den Betriebsausschuss sind die Wertgrenzen der Leitung nicht erkennbar.

Beschluss:

Der beiliegenden Änderung der Betriebssatzung wird einstimmig - 31 - zugestimmt.

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