§ 53/2 - Waldfriedhof; hier: Einrichtung einer moslemischen Abteilung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Seit längerer Zeit besteht der Wunsch, auf dem Waldfriedhof Schwäbisch Hall eine Abteilung für moslemische Glaubensangehörige zu reservieren. Grundvoraussetzung dafür ist die Ausrichtung der Grabfelder in Richtung Mekka. Aus diesem Grund können Muslime nicht auf jedem beliebigen Teil des Friedhofs, der jeweils eine eigene Ausrichtung der Grabfelder hat, bestattet werden. Diesen Wunsch sollte man respektieren und den moslemischen Glaubensangehörigen eine Abteilung im Waldfriedhof reservieren.

Es eignen sich nur wenige Flächen für eine derartige Einrichtung. In einem Lageplan ist ein solches Areal exemplarisch dargestellt. Die Größe beträgt ca. 1.106 m² und kann bis zu 198 Gräber aufnehmen. Mit dieser Anzahl lässt sich der Bedarf für die nächsten 15 - 20 Jahre decken. Aus Sicht der Friedhofsverwaltung spricht nichts gegen die Einrichtung, da diese Flächen derzeit ohnehin noch ungenutzt sind. Man kann eher davon ausgehen, dass der Waldfriedhof einer intensiveren Ausnutzung zugeführt wird, da durch diese Maßnahme bei den muslimischen Mitbürgern die Bereitschaft steigen dürfte, sich in Schwäbisch Hall bestatten zu lassen.

Beschluss:

Der Einrichtung einer moslemischen Abteilung auf dem Waldfriedhof wird ebenfalls grundsätzlich zugestimmt und der Vorschlag der Verwaltung im Hinblick auf die Platzierung dieser Abteilung befürwortet.

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