§ 53/1 - Waldfriedhof; hier: Anlage von Rasengräbern (öffentlich)

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Sachvortrag:

Auf den Friedhöfen der Stadt Schwäbisch Hall ist die Bestattung gemäß der gültigen Friedhofsordnung in Form von Einzel- oder Doppelgräbern als herkömmliches Grab erlaubt. Das heißt, dass das Grabfeld eine Pflanzfläche erhält, die durch eine Einfassung abgegrenzt ist. Außerdem gibt es anonyme Grabfelder für Urnenbestattungen. Vermehrt wird auch gewünscht, sogenannte Rasengräber zuzulassen. Diese unterscheiden sich vom herkömmlichen Grabfeld dadurch, dass die Pflanzfläche ohne Einfassung angelegt wird bzw. durch einfachen Rasen, der gemäht werden kann, ersetzt wird. Äußerlich sichtbar ist nur noch der Grabstein.

Ein Beispiel für die Anlage eines Rasenfriedhofes befindet sich in Michelbach. Im vergangenen Jahr hat die Gemeinde auf ihrem Friedhof Rasengräber angelegt. Es wird über eine durchweg positive Reaktion der Bevölkerung berichtet.

Bei dieser Bestattungsform erhöhen sich die Kosten der Friedhofspflege, ausgelöst durch das mehrmalige Mähen im Jahr. Aber es ist eine Kostenreduzierung durch den Wegfall der Grabeinfassungen zu erwarten. In anderen Städten wird dieses System bereits seit Jahren praktiziert. Als Beispiel wird die Stadt Würzburg angeführt.

Eine negative Veränderung der Bestattungskultur ist nicht zu befürchten. Die Anlage eines Rasenfriedhofes oder von Rasengräben unterscheidet sich lediglich in der Art der Ausgestaltung der Grünflächen von der herkömmlichen Grabanlage.

Auf Wunsch des Ortschaftsrates hat die Verwaltung das Thema bereits für die Friedhöfe Gailenkirchen und Gottwollshausen untersucht. Das Ergebnis ist, dass sich diese Bestattungsform in Ergänzung zu der herkömmlichen Friedhofsanlage durchaus bereitstellen lässt. Bei beiden Friedhöfen ist es möglich, Rasengräber am Rande der Anlagen unterzubringen. Der Ortschaftsrat hat den Planvorschlägen mit deutlicher Mehrheit zugestimmt.

Da die vorgeschlagene Bestattungsform eine Frage von prinzipieller Bedeutung ist, hat es die Verwaltung für notwendig gehalten, den Bau und Planungsausschuss und den Gemeinderat um Zustimmung zu bitten.

Beschluss:

Der Anlage von Rasengräbern wird grundsätzlich zugestimmt. Zunächst sollen in den Friedhofsanlagen Gottwollshausen und Gailenkirchen Rasengräber eingerichtet werden. Die Verwaltung erhält den Auftrag, die kalkulatorische Grundlage für die Grabgebührenhöhe zu erheben.

(einstimmig - 31 -)

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