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Die aktuelle Polizeiliche Umweltschutzverordnung (PolV) der Stadt Schw&auml;bisch Hall trat am 30.03.2000 in Kraft und wurde zuletzt am 01.06.2005 ge&auml;ndert. Am 04.02.2010 wurde die Polizeiverordnung um eine Polizeiverordnung zur Erstreckung der Polizeiverordnung auf umgegliederte Gebiete erg&auml;nzt.</p>
Vorlage folgt</p>
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Nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 06.10.2020 ist die PolVO nach einer Laufzeit von 20 Jahren neu zu fassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn keine wesentlichen Neuregelungen aufzunehmen sind oder Streichungen zu erfolgen haben. Die PolVO wurde deshalb jetzt im Abgleich mit dem Muster des Gemeindetags und den entsprechenden Verordnungen anderer Kommunen &uuml;berarbeitet.</p>
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Im Unterschied zu Satzungen wird die PolVO vom Oberb&uuml;rgermeister als Ortspolizeibeh&ouml;rde erlassen und nicht vom Gemeinderat beschlossen. Es ist jedoch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich, da die Verordnung l&auml;nger als einen Monat gelten soll. Au&szlig;erdem ist die PolVO dem Regierungspr&auml;sidium als Aufsichtsbeh&ouml;rde vorzulegen.</p>
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Aktuelle Version vom 16. Mai 2023, 17:13 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 96/23

Sachvortrag:

Die aktuelle Polizeiliche Umweltschutzverordnung (PolV) der Stadt Schwäbisch Hall trat am 30.03.2000 in Kraft und wurde zuletzt am 01.06.2005 geändert. Am 04.02.2010 wurde die Polizeiverordnung um eine Polizeiverordnung zur Erstreckung der Polizeiverordnung auf umgegliederte Gebiete ergänzt.

Nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 06.10.2020 ist die PolVO nach einer Laufzeit von 20 Jahren neu zu fassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn keine wesentlichen Neuregelungen aufzunehmen sind oder Streichungen zu erfolgen haben. Die PolVO wurde deshalb jetzt im Abgleich mit dem Muster des Gemeindetags und den entsprechenden Verordnungen anderer Kommunen überarbeitet.

Im Unterschied zu Satzungen wird die PolVO vom Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde erlassen und nicht vom Gemeinderat beschlossen. Es ist jedoch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich, da die Verordnung länger als einen Monat gelten soll. Außerdem ist die PolVO dem Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Anlage: Polizeiverordnung

Beschlussfassung:

Der vorliegenden Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) wird zugestimmt.
(17 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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