TOP 9.1 - Bebauungspläne: Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain – Teilbereich 2, 2. Änderung“, Hessental; hier: Satzungsbeschlüsse (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 68/23

Sachvortrag:

In seiner öffentlichen Sitzung am 19.12.2022 (SV-Nr. 327/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die erneute förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte mit Bekanntmachung im „Haller Tagblatt“ am 28.12.2022 im Zeitraum 09.01.2023 bis 10.02.2023 (Öffentlichkeit) bzw. mit dem Schreiben vom 20.12.2022 (Behörden).
Es gingen von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen ein, auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 03.03.2023 (vgl. Anlage 6) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen. Es gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.

Gegenüber des Entwurfsstands aus der Sitzung des Gemeinderats am 19.12.2022 (SV-Nr. 327/22, öffentlich) wurden im Bebauungsplan redaktionelle Änderungen im Bereich der ‚Hinweise’ (vgl. Anlage 2) vorgenommen und farblich markiert, die jedoch keine erneute Auslegung erforderlich machen. Hierzu gehört insbesondere eine Klarstellung über die neuen Regelwerke für das Lagern und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Genehmigungspflicht gemäß §15 Abs. 2 LuftVG von Baugeräten wie beispielsweise Bau- und Autokräne, Bohrgeräte und Betonpumpen sowie der Hinweis auf eine inaktiv geschaltete Bestandsleitung der Deutschen Telekom.

Bis auf die Ergänzungen in farblicher Markierung im Textteil des Bebauungsplanes entsprechen die als Anlagen beigefügten Unterlagen zu den Satzungsbeschlüssen der Entwurfsfassung vom 19.08.2022.

Folgt der Gemeinderat dem Beschlussantrag der Verwaltung und beschließt den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung, so treten diese nach Ausfertigung und mit Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanentwurf Planzeichnung vom 03.03.2023 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
Anlage 2: Textteil zum Bebauungsplan vom 03.03.2023 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
Anlage 3: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan vom 03.03.2023 (Büro KRISCHARTNER, Tübingen)
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2023 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)
weitere Anlagen: zum Bebauungsplan, gem. Anlagen der Sitzung am 08.02.2017, § 22 ö
Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Auslegung, Stand 03.03.2023 (Büro KRISCHPARTNER, Tübingen)

Beschlussfassung:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 6 beschlossen.

2. Satzungsbeschlüsse

A) Bebauungsplan Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain – Teilbereich 2, 2. Änderung“, Hessental

Der Bebauungsplan Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain – Teilbereich 2, 2. Änderung“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:1000 vom 03.03.2023 mit Legende (vgl. Anlage 1) sowie die gleichlautend datierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Anlage 2).

B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain – Teilbereich 2, 2. Änderung“, Hessental

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain – Teilbereich 2, 2. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:1000 vom 03.03.2023 mit Legende (vgl. Anlage 1) und die gleichlautend datierten Örtlichen Bauvorschriften (vgl. Anlage 3). Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0319-01/02 „Sonnenrain – Teilbereich 2, 2. Änderung“.

Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt (vgl. Anlage 4).

 

(einstimmig - 27)

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