118496758/meetingannouncement/122262281/agendaitem

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Vorlage folgt</p>
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In seiner &ouml;ffentlichen Sitzung am 19.12.2022 (SV-Nr. 328/22, &ouml;ffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die erneute f&ouml;rmliche Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect;&sect; 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 4a Abs. 3 BauGB durchzuf&uuml;hren. Diese erfolgte mit Bekanntmachung im Haller Tagblatt am 22.12.2022 im Zeitraum 30.12.2022 bis 20.01.2022 (Beh&ouml;rden) bzw. 23.01.2023 (&Ouml;ffentlichkeit). Sowohl von Seiten der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange als auch der &Ouml;ffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigef&uuml;gte Abw&auml;gungstabelle Stand 16.02.2023 (vgl. Anlage 15) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen versehen.</p>
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Gegen&uuml;ber der Beschlussfassung des Gemeinderats am 19.12.2022 (SV-Nr. 328/22, &ouml;ffentlich) wurden im Bebauungsplan redaktionelle &Auml;nderungen vorgenommen, die jedoch keine erneute Auslegung erforderlich machen. Hierzu geh&ouml;ren insbesondere eine Klarstellung der Unzul&auml;ssigkeit von Einzelhandel in den Obergeschossen des Sondergebiets, redaktionelle Korrekturen hinsichtlich der Festsetzung von L&auml;rmpegeln (Bezeichnungen, Verweise auf das Gutachten, Darstellung der L&auml;rmpegel im Plan) und der Bezugsh&ouml;he baulicher Anlagen, sowie redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen in der Begr&uuml;ndung, z. B. zur Einwohnerdichte.</p>
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Geringf&uuml;gige Anpassungen der Planzeichnung wurden aufgrund der Erschlie&szlig;ungsplanung erforderlich.</p>
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Die erg&auml;nzenden arch&auml;ologischen Untersuchungen erfolgen im April und werden vorraussichtlich innerhalb von 4-6 Wochen abgeschlossen.</p>
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Entsprechend dem artenschutzrechtlichen Gutachten (vgl. Anlage 7) ist als artenschutzrechtlicher Ausgleich die dauerhafte Anlage und Sicherung einer Buntbrache f&uuml;r die Feldlerche erforderlich. Hierf&uuml;r wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbeh&ouml;rde eine Fl&auml;che identifiziert. Die Sicherung erfolgt &uuml;ber einen &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Naturschutzbeh&ouml;rde. Dieser befindet sich im Abschluss und wird sp&auml;testens bis zur Fassung der Satzungsbeschl&uuml;sse durch den Gemeinderat als Anlage 16 nachgereicht.</p>
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<strong>Zielabweichungsverfahren</strong><br />
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Im Regionalplan der Region Heilbronn-Franken 2020 ist die Innenstadt von Schw&auml;bisch Hall als Standort f&uuml;r zentrenrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgro&szlig;projekte ausgewiesen. Der Stadtteil Hessental z&auml;hlt nicht zu diesem Standort, weshalb hier nur nahversorgungsrelevante Vorhaben zul&auml;ssig sind. Um den geplanten Lebensmittelmarkt im Plangebiet zu erm&ouml;glichen, erfolgte daher parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungspr&auml;sidium. Die Genehmigung wurde vom RP in Aussicht gestellt. Das Antragsergebnis wird in der Gemeinderatssitzung vor Fassung der Satzungsbeschl&uuml;sse bekanntgegeben, da die Genehmigung Voraussetzung f&uuml;r die Beschlussfassung ist.</p>
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<u>Anlagen:</u></p>
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1. <u>Beschluss &uuml;ber eingegangene Stellungnahmen</u></p>
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Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten f&ouml;rmlichen Beteiligung gem. &sect;&sect; 3 (2) und 4 (2) BauGB i.V.m. &sect; 4a Abs. 3 BauGB wird nach sachgerechter Abw&auml;gung aller Belange im Sinne des &sect; 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 15 beschlossen.</p>
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2. <u>CEF-Ma&szlig;nahmen</u></p>
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Der Gemeinderat stimmt dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt SHA, Untere Naturschutzbeh&ouml;rde &uuml;ber die dauerhafte Anlage einer Buntbrache f&uuml;r Feldlerchen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans mit &ouml;rtlichen Bauvorschriften Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; zu (vgl. Anlage 16).</p>
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3. <u>Sa</u><u>tzungsbeschl&uuml;sse</u></p>
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A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;<br />
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Der Bebauungsplan Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:500 vom 08.02.2023 mit Legende (vgl. Anlage 1) sowie die gleichlautend datierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Anlage 2).</p>
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B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;<br />
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:500 vom 08.02.2023 mit Legende (vgl. Anlage 1) und die gleichlautend datierten &Ouml;rtlichen Bauvorschriften (vgl. Anlage 2). Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;.<br />
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Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.</p>
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Version vom 23. März 2023, 10:32 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 70/23

Sachvortrag:

In seiner öffentlichen Sitzung am 19.12.2022 (SV-Nr. 328/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, die erneute förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte mit Bekanntmachung im Haller Tagblatt am 22.12.2022 im Zeitraum 30.12.2022 bis 20.01.2022 (Behörden) bzw. 23.01.2023 (Öffentlichkeit). Sowohl von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 16.02.2023 (vgl. Anlage 15) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen.

Gegenüber der Beschlussfassung des Gemeinderats am 19.12.2022 (SV-Nr. 328/22, öffentlich) wurden im Bebauungsplan redaktionelle Änderungen vorgenommen, die jedoch keine erneute Auslegung erforderlich machen. Hierzu gehören insbesondere eine Klarstellung der Unzulässigkeit von Einzelhandel in den Obergeschossen des Sondergebiets, redaktionelle Korrekturen hinsichtlich der Festsetzung von Lärmpegeln (Bezeichnungen, Verweise auf das Gutachten, Darstellung der Lärmpegel im Plan) und der Bezugshöhe baulicher Anlagen, sowie redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen in der Begründung, z. B. zur Einwohnerdichte.

Geringfügige Anpassungen der Planzeichnung wurden aufgrund der Erschließungsplanung erforderlich.

Die ergänzenden archäologischen Untersuchungen erfolgen im April und werden vorraussichtlich innerhalb von 4-6 Wochen abgeschlossen.

Entsprechend dem artenschutzrechtlichen Gutachten (vgl. Anlage 7) ist als artenschutzrechtlicher Ausgleich die dauerhafte Anlage und Sicherung einer Buntbrache für die Feldlerche erforderlich. Hierfür wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Fläche identifiziert. Die Sicherung erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Unteren Naturschutzbehörde. Dieser befindet sich im Abschluss und wird spätestens bis zur Fassung der Satzungsbeschlüsse durch den Gemeinderat als Anlage 16 nachgereicht.

Zielabweichungsverfahren
Im Regionalplan der Region Heilbronn-Franken 2020 ist die Innenstadt von Schwäbisch Hall als Standort für zentrenrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen. Der Stadtteil Hessental zählt nicht zu diesem Standort, weshalb hier nur nahversorgungsrelevante Vorhaben zulässig sind. Um den geplanten Lebensmittelmarkt im Plangebiet zu ermöglichen, erfolgte daher parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium. Die Genehmigung wurde vom RP in Aussicht gestellt. Das Antragsergebnis wird in der Gemeinderatssitzung vor Fassung der Satzungsbeschlüsse bekanntgegeben, da die Genehmigung Voraussetzung für die Beschlussfassung ist.

Anlagen:

Beschlussantrag:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 15 beschlossen.

2. CEF-Maßnahmen

Der Gemeinderat stimmt dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt SHA, Untere Naturschutzbehörde über die dauerhafte Anlage einer Buntbrache für Feldlerchen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ zu (vgl. Anlage 16).

3. Satzungsbeschlüsse

A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“
Der Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:500 vom 08.02.2023 mit Legende (vgl. Anlage 1) sowie die gleichlautend datierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Anlage 2).

B) Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan M 1:500 vom 08.02.2023 mit Legende (vgl. Anlage 1) und die gleichlautend datierten Örtlichen Bauvorschriften (vgl. Anlage 2). Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“.
Beiden Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

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