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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall stellt ihren G&auml;sten eine hervorragende Infrastruktur und ein intaktes Altstadtbild zur Verf&uuml;gung. F&uuml;r die Instandhaltung, wie den Ausbau werden erhebliche Mittel aufgewendet. Ziel der &Uuml;bernachtungssteuer ist es, in Schw&auml;bisch Hall &uuml;bernachtende G&auml;ste an diesen Kosten zu beteiligen.</p>
 
Die Stadt Schw&auml;bisch Hall stellt ihren G&auml;sten eine hervorragende Infrastruktur und ein intaktes Altstadtbild zur Verf&uuml;gung. F&uuml;r die Instandhaltung, wie den Ausbau werden erhebliche Mittel aufgewendet. Ziel der &Uuml;bernachtungssteuer ist es, in Schw&auml;bisch Hall &uuml;bernachtende G&auml;ste an diesen Kosten zu beteiligen.</p>
 
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Als Ergebnis der Arbeit der verwaltungsinternen Haushaltsstrukturkommission ist am 5. Oktober 2022 (GR, SV-Nr. 243/23, &ouml;ffentlich) eine &Uuml;bernachtungssteuer f&uuml;r touristische und gesch&auml;ftliche Reisen eingef&uuml;hrt worden. Um den Verwaltungsaufwand sowohl f&uuml;r die Beherbergungsbetriebe, als auch f&uuml;r die Stadtverwaltung m&ouml;glichst gering zu halten, wurde ein pauschaler Steuerbetrag von 3 &euro; pro &Uuml;bernachtung/pro Gast beschlossen.</p>
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Als Ergebnis der Arbeit der verwaltungsinternen Haushaltsstrukturkommission ist am 5. Oktober 2022 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/98186428/meetingannouncement/113708879/agendaitem GR, SV-Nr. 243/23, &ouml;ffentlich]) eine &Uuml;bernachtungssteuer f&uuml;r touristische und gesch&auml;ftliche Reisen eingef&uuml;hrt worden. Um den Verwaltungsaufwand sowohl f&uuml;r die Beherbergungsbetriebe, als auch f&uuml;r die Stadtverwaltung m&ouml;glichst gering zu halten, wurde ein pauschaler Steuerbetrag von 3 &euro; pro &Uuml;bernachtung/pro Gast beschlossen.</p>
 
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Durch die Bekanntmachung an die Beherbergungsbetriebe haben sich im Laufe des Januars einige Aspekte entwickelt, die von der Stadt Schw&auml;bisch Hall so nicht vorauszusehen waren, oder die zu unbilligen Ergebnissen gef&uuml;hrt h&auml;tten. Deshalb hat sich der Fachbereich Finanzen dazu entschlossen, mit Wirkung vom 01.04.2023 eine neue &Uuml;bernachtungssteuersatzung aufzustellen.</p>
 
Durch die Bekanntmachung an die Beherbergungsbetriebe haben sich im Laufe des Januars einige Aspekte entwickelt, die von der Stadt Schw&auml;bisch Hall so nicht vorauszusehen waren, oder die zu unbilligen Ergebnissen gef&uuml;hrt h&auml;tten. Deshalb hat sich der Fachbereich Finanzen dazu entschlossen, mit Wirkung vom 01.04.2023 eine neue &Uuml;bernachtungssteuersatzung aufzustellen.</p>

Version vom 17. Februar 2023, 11:35 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 37/23

Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall stellt ihren Gästen eine hervorragende Infrastruktur und ein intaktes Altstadtbild zur Verfügung. Für die Instandhaltung, wie den Ausbau werden erhebliche Mittel aufgewendet. Ziel der Übernachtungssteuer ist es, in Schwäbisch Hall übernachtende Gäste an diesen Kosten zu beteiligen.

Als Ergebnis der Arbeit der verwaltungsinternen Haushaltsstrukturkommission ist am 5. Oktober 2022 (GR, SV-Nr. 243/23, öffentlich) eine Übernachtungssteuer für touristische und geschäftliche Reisen eingeführt worden. Um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Beherbergungsbetriebe, als auch für die Stadtverwaltung möglichst gering zu halten, wurde ein pauschaler Steuerbetrag von 3 € pro Übernachtung/pro Gast beschlossen.

Durch die Bekanntmachung an die Beherbergungsbetriebe haben sich im Laufe des Januars einige Aspekte entwickelt, die von der Stadt Schwäbisch Hall so nicht vorauszusehen waren, oder die zu unbilligen Ergebnissen geführt hätten. Deshalb hat sich der Fachbereich Finanzen dazu entschlossen, mit Wirkung vom 01.04.2023 eine neue Übernachtungssteuersatzung aufzustellen.

Die Anfragen der Beherbergungsbetriebe wurden zeitnah schriftlich oder telefonisch beantwortet. Auf ein Anschreiben verschiedener Hoteliers wurde kurzfristig ein Gesprächsangebot am 25.01.2023 in der Blendstatthalle veranstaltet, das von rund 30 Betrieben genutzt wurde. Anschließend fand am 08.02.2023 ein weiteres Gespräch beim OB im Rathaus statt.

Von der SPD-Fraktion kam mit Schreiben vom 29.01.2023 der Antrag über die Übernachtungssteuersatzung erneut abzustimmen mit der Zielsetzung der Aufhebung, da die Abgabe nicht mehr als gerechtfertigt und zielführend angesehen wird. Am 30.01.2023 kam der Antrag der CDU-Fraktion. die Übernachtungssteuersatzung aufzuheben. Somit werden die Anträge der CDU- und SPD-Fraktionen als gleichlautend betrachtet, mit der Zielsetzung der Abschaffung der eingeführten Bettensteuer.

Beschlussantrag:

Präambel
Als weitestgehenden Antrag wird der Beschlussvorschlag der Verwaltung angesehen. Da über die Aufhebung der bestehenden Übernachtungssteuersatzung hinaus, eine neue, mit vielfältigen Änderungen erarbeitete Satzung ab dem 01.04.2023 zum Beschluss vorgelegt wird.

1. Aufhebung der Übernachtungssteuersatzung vom 5. Oktober 2022 (Gleichlautend mit den Anträgen von SPD- und CDU-Fraktion)

2. Beschluss der Übernachtungssteuersatzung in überarbeiteter Fassung

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