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Die 4. Teil&auml;nderung des Fl&auml;chennutzungsplans Fortschreibung 7D der vVG Schw&auml;bisch Hall wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 BauGB und &sect; 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Ma&szlig;gebend sind die beigef&uuml;gten Abgrenzungspl&auml;ne (vgl. Anlage 1-5).</p>
 
Die 4. Teil&auml;nderung des Fl&auml;chennutzungsplans Fortschreibung 7D der vVG Schw&auml;bisch Hall wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 BauGB und &sect; 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Ma&szlig;gebend sind die beigef&uuml;gten Abgrenzungspl&auml;ne (vgl. Anlage 1-5).</p>
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Aktuelle Version vom 9. Februar 2023, 09:48 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 297/22

Sachvortrag:

Wie die aktuelle Energiekrise zeigt, hat die Verbrennung fossiler Energieträger nicht nur dramatische Auswirkungen auf Klima und Umwelt, sondern erzeugt auch eine prekäre Abhängigkeit fossiler Energieimporte. Als Reaktion darauf hat es sich die Bundesregierung im Rahmen der EEG-Novelle zum Ziel gemacht, den Anteil erneuerbarer Energien bereits bis 2030 auf mind. 80 % des Bruttostromverbrauchs zu erhöhen und deren Nutzung als überragendes öffentliches Interesse zu verankern.
Zudem weist das baden-württembergische Klimaschutzgesetz in §7 der öffentlichen Hand eine Vorbildrolle zu. Kommunen müssen im Rahmen ihrer Kompetenz die Erreichung der Klimaschutzziele aktiv unterstützen. Dazu zählt u.a. die Ausweisung geeigneter Flächen für Freiflächenphotovoltaik.
In Schwäbisch Hall gibt es die Bestrebung fünf solcher Anlagen umzusetzen, mit dem Ziel einen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien und damit zum Klimaschutz zu leisten:

Teilbereich 1 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, Sulzdorf
Das Plangebiet liegt südöstlich von Sulzdorf-Dörrenzimmern und umfasst das Flurstück 3081 mit einer anteiligen Planfläche von ca. 6 ha. Diese wird intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Nördlich wird die Fläche durch die Bühlertalstraße (L1060) begrenzt. Südöstlich und südwestlich des Plangebiets grenzt der Golfclub Schwäbisch Hall an.
Laut Abstimmung mit dem Regionalverband Heilbronn Franken liegt die Fläche im Vorbehaltsgebiet für Erholung des Regionalplans wodurch Landschaftsräume mit der Eignung für extensive landschaftsgebundene Erholungstätigkeiten charakterisiert werden. Infolge der Planumsetzung sind aufgrund der bestehenden Eingrünung entlang der südöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze, die geplante Eingrünung nach Norden sowie die Vorprägung des Gebietes durch den Golfplatz und die nördlich verlaufende Landesstraße keine weiteren negativen Auswirkungen auf die Schönheit der Landschaft um Sulzdorf-Dörrenzimmern zu erwarten, woraus keine Minderung der Erholungseignung resultiert.

Teilbereich 2 „Freiflächenphotovoltaikanlage Brühl-Südost“, Bibersfeld
Das ca. 3,1 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 899 und 900 südwestlich von Bibersfeld und liegt ca. 250 m Luftlinie von Teilbereich 4 entfernt. Die Flächen werden bislang landwirtschaftlich genutzt und sind von landwirtschaftlichen Flächen umgeben.
Das Vorhaben befindet sich in einem regionalen Grünzug, daher bedarf es aufgrund einer Größe zwischen 2 - 5 ha einer Ausnahmeregelung des Regionalverbandes.

Teilbereich 3 „Freiflächenphotovoltaikanlage Weißenhalde“, Sulzdorf
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 2802 mit ca. 1,6 ha und 2803 mit ca. 3 ha östlich von Sulzdorf. Die Flächen werden aktuell landwirtschaftlich genutzt. Nördlich befinden sich Waldflächen, östlich und westlich Grünland und südlich die Bucher Straße/K 2602 sowie Bahngleise.
Das Vorhaben befindet sich in einem regionalen Grünzug, daher bedarf es aufgrund einer Größe zwischen 2 - 5 ha einer Ausnahmeregelung des Regionalverbandes.

Teilbereich 4 „Freiflächenphotovoltaikanlage Urchen“, Bibersfeld
Das ca. 2,8 ha große Plangebiet umfasst einen Teil des Flurstücks 906 südwestlich von Bibersfeld und liegt ca. 250 m Luftlinie von Teilbereich 2 entfernt. Die Fläche wird bislang landwirtschaftlich genutzt und sind von landwirtschaftlichen Flächen umgeben.
Das Vorhaben befindet sich in einem regionalen Grünzug, daher bedarf es aufgrund einer Größe zwischen 2 - 5 ha einer Ausnahmeregelung des Regionalverbandes.

Teilbereich 5 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“, Gelbingen
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst ca. 5,8 ha und liegt nördlich von Gelbingen bzw. südwestlich von Erlach.
Die Fläche grenzt nördlich und östlich an landwirtschaftliche Flächen, südwestlich an Wald und Grünlandflächen (Landschaftsschutzgebiet).
Das Vorhaben befindet sich in einem regionalen Grünzug, daher bedarf es aufgrund einer Größe zwischen 2 - 5 ha einer Ausnahmeregelung des Regionalverbandes.

Alle Vorhaben befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich und sind gem. § 35 BauGB nicht privilegiert. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan Fortschreibung 7D der VVG Schwäbisch Hall sind alle Teilbereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beschriebenen Anlagen wurde für jeden Teilbereich jeweils ein Bebauungsplan aufgestellt.
Da die Bebauungsplanungen nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen, ist dieser im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
Künftig sollen die Plangebiete darin als Sonderbauflächen dargestellt werden (vgl. Anlagen 1-5). In Teilbereich 1 verläuft zudem eine Wasserversorgungshauptleitung, in Teilbereich 3 zwei Freileitungen zur Stromversorgung und in Teilbereich 5 eine Richtfunktrasse sowie oberflächennahe Rohstoffvorkommen.

Die Umweltauswirkungen der einzelnen Vorhaben werden im weiteren Verfahren jeweils in einem Umweltbericht beschrieben.

Anlagen: 
Anlage 1: Planzeichnung Teilbereich 1, Stand 18.03.2022
Anlage 2: Planzeichnung Teilbereich 2, Stand 25.08.2022
Anlage 3: Planzeichnung Teilbereich 3, Stand 25.08.2022
Anlage 4: Planzeichnung Teilbereich 4, Stand 25.08.2022
Anlage 5: Planzeichnung Teilbereich 5, Stand 25.08.2022

Beschlussantrag:

Aufstellungsbeschluss
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplans Fortschreibung 7D der vVG Schwäbisch Hall wird gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) aufgestellt. Maßgebend sind die beigefügten Abgrenzungspläne (vgl. Anlage 1-5).

(14 Ja-Stimmen)

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