§ 30 - Aufstellung des Bebauungsplans „Rollhofsiedlung - 2. Änderung Im Vogelsang“; - Behandlung der Anregungen/ Bedenken und Satzungsbeschluss - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan am 27.11.2002 endgültig im Entwurf aufgestellt. Er wurde vom 17.02. bis 17.03.2003 öffentlich ausgelegt; die Träger öffentlicher Belange sind im erforderlichen Umfang beteiligt worden.

Es ging folgende Anregung ein, die im Rahmen des Satzungsbeschlusses abzuwägen ist:

Das Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass auch für Flächen im Innenbereich eine Ausgleichpflicht entsprechend den naturschutzrechtlichen Regelungen besteht. Für die zu erwartenden Eingriffe, die durch die erweiterten Baumöglichkeiten entstehen, müssten Ausgleichmaßnahmen festgesetzt werden; dies sei im Bebauungsplan bisher noch nicht geschehen.

Abwägungsvorschlag:

In einem Gespräch mit dem Landratsamt konnte einvernehmlich folgendes vereinbart werden:

Es besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass bei der Nachverdichtung eines bereits bebauten Bereichs eine geringere Ausgleichpflicht besteht, als gegenüber bisher baulich völlig ungenutzten Flächen.

Die Eingriffsbilanzierung soll deshalb für das gesamte Plangebiet erfolgen. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen sind anteilig vom jeweiligen Grundstückseigentümer im Rahmen der Baugenehmigung zu erbringen.

Der Textteil in Ziff. 8.1 wird somit wie folgt ergänzt:

„Die entsprechend § 9 (1a) BauGB für den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden Teil der jeweiligen Baugenehmigung und sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Pro qm neu versiegelter Fläche ist ein Ausgleich in Höhe von 4,2 Punkten entsprechend der der Begründung beigefügten Bilanzierung zu leisten.“

Ergänzend zum Textteil wird die Begründung um die Eingriffsbilanzierung ergänzt.


Weitere Anregungen sind nicht eingegangen.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Der genannte Bebauungsplan Nr. 0171-01/02 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Stadtplanungsamts im M 1:500 vom 24.10.2002 mit Legende, Textteil und Begründung vom 24.10.2002/ 10.04.2003.
  2. Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Rollhofsiedlung 2. Änderung Im Vogelsang“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 24.10.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0171-01/02. Eine gleichlautend datierte Begründung ist beigefügt.

(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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