§ 20/1 - Verschiedenes: Änderung des Dachs auf dem Park- und Geschäftsgebäude „Ritter“; hier: Bauantrag der GWG (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

s. a. BPA vom 27.01.03 nö

Im November vergangenen Jahres wurde im BPA die von der GWG vorgelegte Variante der Neugestaltung und Veränderung des Anlieferungsbauwerkes auf dem Ritterareal beraten (s. BPA vom 18.11.02, § 212).

Da die geplante Gesamtumhüllung mit einem Metallgeflecht keine Zustimmung fand, hat die Bauherrschaft weitere Alternativen geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Absenkung und leichte Verschwenkung des vorhandenen Satteldaches, wobei der „Turmstumpf“ des Aufzugsschachtes, bautechnisch bedingt, auf der Nordwestseite das Satteldach „durchdringt“.

Baurechtlich ist dieser Vorschlag genehmigungsfähig, da die maßgeblichen planungsrechtlichen Festsetzungen (Satteldach mit festgeschriebener maximaler Firsthöhe, Dachneigung 36 °) eingehalten sind. Auch das Landesdenkmalamt hat keine Bedenken gegen diese Variante vorgebracht .

Insoweit ist auch die Frage des städtebaulichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht mehr relevant, da keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich wird.

Die Bauherrschaft hat einen Rechtsanspruch auf Genehmigung dieser Variante, da kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften vorliegt. Das Baurechtsamt wird die Genehmigung auf dieser Basis erteilen.

Es wird um Kenntnisnahme gebeten.


Bürgermeister Stadel nimmt zu dem Vorgang wie folgt Stellung:

Die Prüfung von Alternativen durch die Bauherrschaft hat inzwischen zu dem bereits in der Presse publizierten Ergebnis geführt, dass das vorhandene Satteldach abgesenkt und leicht verschwenkt werden soll.

Daraufhin wird der Turm des Aufzugsschachtes auf der Nordwestseite, bautechnisch bedingt, das Satteldach durchdringen.

Baurechtlich wurde dieser Vorschlag geprüft und ist genehmigungsfähig, da die maßgeblichen planungsrechtlichen Festsetzungen (Satteldach mit festgeschriebener maximaler Firsthöhe, Dachneidung 36°) eingehalten sind.

Auch das Landesdenkmalamt hat gegen diese Variante keine Bedenken vorgebracht.

Der Gemeinderat hat nun heute, anders als bei den früher diskutierten Varianten, die nicht mit dem Bebauungsplan konform gingen, keine Entscheidung zu treffen, da sich die Frage des städtebaulichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht mehr stellt. Es ist keine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Deswegen geht es heute formal auch nur um eine Kenntnisnahme.

Das entsprechende Baugesuch wurde gestern durch die GWG eingereicht.

Von der rechtlichen Seite her ist also festzustellen, dass die GWG einen Rechtsanspruch auf Genehmigung dieser Variante hat, da kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften vorliegen. Das Baurechtsamt wird die Genehmigung auf dieser Basis erteilen.

Um es nochmals ganz deutlich zu sagen: Die Baurechtsbehörde muss eine Genehmigung erteilen.

Hinzufügen möchte ich, nachdem das Verfahren damit wohl endlich zu einem Abschluss gebracht werden kann, noch eine persönliche Wertung:

Die Verwaltung hatte seit Beginn des Konfliktes keinen Zweifel daran gelassen, dass die erhebliche Abweichung vom Baurecht unter keinen Umständen legalisiert werden könnte. In dieser Grundsatzfrage kann sich gerade eine städtische Tochter nicht von anderen Bauherren unterscheiden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind für alle gleich - und das wird auch so bleiben.

Ich bin heute noch sehr froh darüber, dass diese Haltung vom Gemeinderat bestätigt wurde.

Natürlich stellt man sich aber die Frage, warum die Heilung des unrechtmäßigen Tatbestandes nicht schneller herbeigeführt werden konnte.

Hierzu ist festzustellen, dass erst die Verquickung verschiedenster Themen zu umfangreichen und fast schon ausschweifenden Entwurfsprozessen mit mehr oder weniger überzeugenden Lösungen führte.

In der Nachbetrachtung ist festzustellen, dass die jetzt präsentierte Lösung eigentlich nicht so lange hätte auf sich warten lassen müssen; es wäre schneller gegangen, wenn in den Diskussionen nur die Lösung der baurechtlichen Problematik im Vordergrund gestanden hätte.

Aber das ist inzwischen Geschichte, und daher zum Abschluss die versöhnliche Feststellung: Es ist gut, dass die GWG nun ein genehmigungsfähiges Baugesuch eingereicht und die Realisierung bis zum Sommer zugesagt hat.


Stadtrat Dr. Graf von Westerholt spricht sich im Namen der CDU-Fraktion für den jetzigen Vorschlag aus.

Stadtrat Vogt teilt mit, dass seine Fraktion und er sich nicht mit dieser Lösung abfinden könnten.

Er beantragt deshalb, das Thema nochmals in den Aufsichtsrat der GWG zurückzuverweisen und dort über die anderen vorliegenden Alternativen zu beraten.

Oberbürgermeister Pelgrim teilt dazu allerdings mit, dass der Fall im Gemeinderat nicht mehr entscheidungsrelevant sei.

Der vorliegende Bauantrag müsse von der Baurechtsbehörde im Sinne des Antrags des Bauherrn entschieden werden.

Stadtrat Vogt beruft sich auf die Geschäftsordnung des Gemeinderats und sieht eine grundsätzliche Bedeutung in dieser Angelegenheit, so dass der Gemeinderat nochmals über Alternativen beraten könne.

Stadtrat Schorpp ist der Auffassung, dass man sich mit dieser Lösung zum Gespött der Bevölkerung mache.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird der oben genannte Antrag von Stadtrat Vogt mit 14 Nein-Stimmen, bei 8 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.

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