11529/meetingminutes/11536/paragraph

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Die Verwaltung schlägt daher vor, den östlichen Bereich des o. g. Bebauungsplans in diesem Sinne weiterzuentwickeln. Auf den Grundstücken 1227, 1230, 1231, 1236, 1254, 1255 und 1256 besteht bei Realisierung des vorgeschlagenen Bebauungsplanentwurfes die Möglichkeit, eigenständige Teilgrundstücke für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern zu bilden. Auf diese Weise könnten insgesamt 6 weitere Wohngebäude entstehen.  
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, den östlichen Bereich des o. g. Bebauungsplans in diesem Sinne weiterzuentwickeln. Auf den Grundstücken 1227, 1230, 1231, 1236, 1254, 1255 und 1256 besteht bei Realisierung des vorgeschlagenen Bebauungsplanentwurfes die Möglichkeit, eigenständige Teilgrundstücke für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern zu bilden. Auf diese Weise könnten insgesamt 6 weitere Wohngebäude entstehen.  
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 11:40 Uhr

Sachvortrag:

Anfang der 90er Jahre wurde der Bereich Im Vogelsang/ Rollhofweg durch den Bebauungsplan Nr. 0171-01/01 überplant, um Erweiterungsflächen für die bestehenden Wohngebäude zu ermöglichen. Von diesem Angebot wurde bisher nur teilweise Gebrauch gemacht. Von der Bürgerschaft ist mehrfach der Wunsch einer Teilung der Grundstücke zur Errichtung von separaten Einfamilienhäusern an die Verwaltung herangetragen worden. Dies würde auch dem Gebot des Gesetzgebers nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 1 BauGB) entsprechen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den östlichen Bereich des o. g. Bebauungsplans in diesem Sinne weiterzuentwickeln. Auf den Grundstücken 1227, 1230, 1231, 1236, 1254, 1255 und 1256 besteht bei Realisierung des vorgeschlagenen Bebauungsplanentwurfes die Möglichkeit, eigenständige Teilgrundstücke für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern zu bilden. Auf diese Weise könnten insgesamt 6 weitere Wohngebäude entstehen.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0171- 01/02 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Abteilung Stadtplanung M 1:500 vom 24.10.2002 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil der Abteilung Stadtplanung vom 24.10.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0171- 01/02. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften sind eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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