11468/meetingminutes/11471/paragraph

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B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 17.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0192-02/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
 
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 17.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0192-02/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 12:34 Uhr

Sachvortrag:

siehe BPA vom 14.10.02

Beschluss:

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0192-02/01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 17.09.2002 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 17.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0192-02/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 31 -)

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