§ 172 - Aufstellung des Bebauungsplans „Teurershof II - Abschnitt IV“; hier: Behandlung der Anregungen/ Bedenken und endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan am 24.07.2002 im Entwurf aufgestellt. Inzwischen führte die Verwaltung die 1. Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit folgendem Ergebnis durch:

A) Träger öffentlicher Belange:

Die Stadtwerke geben zu bedenken, dass der durch das angrenzende Heizkraftwerk verursachte Lärmpegel die nächtliche Grenze für ein reines Wohngebiet WR überschreitet. Der durchschnittliche Lärmpegel ist jedoch als niedrig einzustufen.

Abwägungsvorschlag:

Die an das Heizkraftwerk angrenzende Wohnbebauung wird in diesem Bereich als allgemeines Wohngebiet WA ausgewiesen.


B) Bürgerbeteiligung

Die Information der beteiligten Bürgerschaft erfolgte durch Auslegung der maßgeblichen Unterlagen im Baurechtsamt in der Zeit vom 16.08. - 16.09.2002.

Die Familien Hoppenz und Struck regen an, das südlich ihrer bereits bebauten Parzellen ausgewiesene Baufenster des Nachbargrundstückes weiter nach Süden zu verschieben, da sich die Ausrichtung ihrer Gebäude und Freiflächen an der ehemaligen Ausweisung dieses Baufeldes orientierte.

Abwägungsvorschlag:

Diese Anregung wird berücksichtigt. Städtebaulich und funktional ergeben sich daraus keine Nachteile.

Die Änderung des Teilbereichs in ein allgemeines Wohngebiet WA macht eine nochmalige Auslegung des Planwerkes notwendig.

Aufgrund der Bebauungsplanungsänderung entstehenden durch den teilweise notwendigen Umbau von vorhandenen Erschließungseinrichtungen wie z. B. Kanalschächte, Straßeneinläufe, Straßenbeleuchtung etc. zusätzliche Kosten. Diese von der Controlling-Stelle bestätigten Mehraufwendungen werden größtenteils durch Grundstücksverkäufe, die sich durch Reduzierungen z. B. der Flächen der geplanten Wendehämmer ergeben, und die dadurch zu realisierenden Einnahmen kompensiert.

Es besteht die Erwartung, dass dieses Konzept zeitnah umgesetzt werden kann, so dass die Kosten bei der Grundstücksvorhaltung reduziert werden.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der o. g. B-Plan Nr. 0192-02/01 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 17.09.2002 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt

Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 17.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0192-02/01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 17 -)

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