§ 173 - Aufstellung des Bebauungsplans „Mittelhöhe III“ in Hessental; hier: Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Die städtebauliche Gesamtkonzeption der westlichen Erweiterung der Ortslage Hessental wurde dem Bau- und Planungsausschuss am 15.05.2000 vorgestellt. Am 28.03.2001 beschloss der Gemeinderat, den 1. Erschließungsabschnitt, den Bebbauungsplan „Mittelhöhe III“, im Entwurf aufzustellen. Entsprechend der gültigen Gesetzgebung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit führte die Verwaltung ein Scopingverfahren durch, in dessen Rahmen der notwendige Umfang der Leistungen, die an die Planung zu stellen sind, mit den Trägern öffentlicher Belange festgelegt wurde. Auf dieser Basis wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die gesamte Siedlungskonzeption ausgearbeitet. Das erforderliche Lärmgutachten, dass die Abstände der Bebauung von der Landesstraße festlegt und die notwendigen Lärmschutzeinrichtungen beschreibt, ist fertiggestellt. Eine Grünordnungskonzeption, die frühzeitig die möglichen notwendigen Ausgleichsflächen und Maßnahmen erläutert, wurde ebenfalls ausgearbeitet. Die Berechnung der Lage des Straßenanschlusses an die L 1060 sowie die Festlegung der notwendigen verkehrstechnischen Einrichtungen ist planerisch in Auftrag gegeben worden. Das Ergebnis wird in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Gemäß der gültigen Rechtslage ist der Gemeinderat nicht nur verpflichtet den eigentlichen Bebauungsplan, sondern auch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beschließen. Damit ist die Verwaltung autorisiert, auch die UVP an die Träger öffentlicher Belange zu versenden bzw. der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben.

Aus den vorgenannten Gründen ist für diesen Bebauungsplan ein nochmaliger Entwurfsbeschluss erforderlich. Gleichzeitig soll im Rahmen des erneuten Beschlusses eine Reihe kleinerer Änderungen mitbeschlossen werden. Hierzu zählt u. a., dass Baufenster, die vorher für Reihenhäuser vorgesehen waren, nun für Doppel- bzw. Einzelhäuser geplant sind. Der bisher an der Bühlertalstraße verlaufende Radweg soll im Bereich der neu geplanten Einfahrt zur Mittelhöhe aus funktionalen und lärmschutztechnischen Gründen hinter den notwendigen Lärmschutzwall verlegt werden. Ferner werden die erforderlichen Ausgleichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen.

Entsprechend dem Auftrag des Gemeinderates wurde die Controlling-Abteilung frühzeitig in das Verfahren eingebunden. Zum jetzigen Zeitpunkt erkennbare kostenrelevante Aspekte (hierzu zählen Straßen- und Gehwegbreite, Gehwegumfang, Parkplätze) wurden mit ihr diskutiert.

Dies hatte zum Ergebnis, dass einvernehmlich auf einen Teil öffentlicher Gehwege verzichtet wurde, was zu Kosteneinsparungen führt.


Stadtrat Vogt ist der Auffassung, dass die notwendigen Grundstücke bereits im Besitz der Stadt sein sollten, da sonst später die Gefahr besteht, dass die Grundbesitzer die Kaufpreise diktieren.

Zudem scheint eine Ausweisung von immer mehr Baugebieten ohne den notwendigen Bedarf nicht sinnvoll. Er weist in diesem Zusammenhang auch bezüglich der notwendig werdenden Erschließungsmaßnahmen etc. auf die derzeit marode Finanzsituation der Stadt hin.

Stadträtin Herrmann ist ähnlicher Meinung.

Stadträte Reber und H. Baumann sprechen sich für die Vorschläge der Verwaltung aus.

Nach weiterer kurzer Aussprache plädiert Oberbürgermeister Pelgrim für entsprechende Planungen, auch wenn es zunächst einmal nur „Schubladen“-Planungen sei sollten, um jedoch jederzeit bereit und vorbereitet für einen eventuellen Bedarf zu sein.

Wir wissen, dass die Infrastruktur von Schwäbisch Hall für die vorhandene Bevölkerung zu groß ist und deshalb versucht werden sollte, die Einwohnerzahl zu erhöhen.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der o. g. B-Plan Nr. 0318-03 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 19.09.2002 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamtes vom 19.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0318-03. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(11 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge