§ 164 - Aufstellung des Bebauungsplans "Langenfelder Ziegelhütte"; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 06.08. bis 06.09.2007 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 25, Denkmalpflege,verweist auf seine Stellungnahme vom 21.12.2006. Es wurde darum gebeten, im B-Plan einen Hinweis auf § 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:

Der Hinweis ist bereits in den Textteil aufgenommen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 46 – Verkehr – weist als zivile Luftfahrtbehörde darauf hin, dass sich das Plangebiet unterhalb der Horizontalfläche des Verkehrslandeplatzes Schwäbisch Hall befindet und eine Gebäudehöhe von 443,34 m über NN in diesem Bereich nicht überschritten werden darf. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Flugverkehr in diesem Gebiet akustisch wahrnehmbar ist.

Abwägungsvorschlag:

Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe wird auf der Ebene des Bebauungsplanes vorgenommen. Es ist sichergestellt, dass die Höhen keinesfalls überschritten werden.

Die Hinweise, dass der Flugverkehr in diesem Gebiet akustisch wahrnehmbar ist, werden zu Kenntnis genommen.

Die Orientierungswerte der DIN 18005 [1] für Verkehrslärmimmissionen in allgemeinen Wohngebieten werden tags und nachts eingehalten. Auch die Anforderungen an einzelne Spitzenpegel werden unterschritten. Weder besondere Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile der geplanten Gebäude, noch besondere Festsetzungen im Bebauungsplan zum Schutz vor Fluglärm sind damit erforderlich (Siehe auch schalltechnische Untersuchung zum Planfeststellungsverfahren Verkehrslandeplatz Schwäbisch Hall vom 18.03.2002 vom Büro Kurz und Fischer, Winnenden, sowie dessen Stellungnahme vom 02.02.2007).


Die Vertretung der Umweltbelange, Abteilung 5 des Regierungspräsidiums Stuttgart schlägt vor, zu prüfen, ob die Verwirklichung des Bebauungsplans zu einer Störung von wild lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten sowie europäischer Vogelarten im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG führt. Falls dies der Fall sein sollte, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG gegeben sind. Aus Gründen der Planungssicherheit empfiehlt sich, es auf Planebene nicht bei einer Befreiungslage zu belassen, sonderntatsächlicheine Befreiung einzuholen.

Abwägungsvorschlag:

Es handelt sich um einen Hinweis der Abteilung 5 des RP. Nach Aussage des Regierungspräsidiums ist diese Frage hinreichend beantwortet, sofern mit der unteren Naturschutzbehörde als zuständige Verwaltungsstelle ein Einvernehmen über die Planung herrscht.

Das Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde hergestellt, insoweit ist diese Frage sachgerecht beantwortet.


Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt, Fachbereich Naturschutz und Oberflächengewässer, weist darauf hin, dass im Untersuchungsgebiet eine Beeinträchtigung von Nestern durch Bau- und Erschließungsarbeiten während der Brutzeiten verboten ist. Sollten hier Konflikte entstehen, ist vorab eine artenschutzrechtliche Befreiung einzuholen.

Abwägungsvorschlag:

Sollten während der Brutzeiten von Vögeln Bau- und Erschließungsarbeiten durchgeführt werden, werden im Zuge der in der 2. Fortschreibung des Umweltberichtes beschriebenen Überwachungsmaßnahmen eventuell entstehende Konflikte dokumentiert, bewertet und - wenn notwendig - vorab eine artenschutzrechtliche Befreiung beim Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt.

Das LRA hält eine zeitnahe und sorgfältige Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für den Aspekt Artenschutz für unabdingbar. Die Sicherung der planexternen Maßnahmen soll über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Mittels dieses Vertrages werden auch die noch erforderlichen naturschutzrechtlichen Gestattungen erteilt. Die Stadt SHA wird um schnellstmögliche Zusendung dieses Vertrages gebeten, der spätestens mit dem Satzungsbeschuss zu unterzeichnen ist.

Abwägungsvorschlag:

Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Landratsamt zur Sicherung der planexternen Ausgleichsmaßnahmen wird zeitnah ausgearbeitet und rechtzeitig abgeschlossen.


Das LRA, Forstamt, erwähnt das laufende Verfahren zur Umwandlung von Waldfläche in parkartig bewirtschaftete bzw. mit Regenüberlaufbecken baulich genutzte Flächen. Eine Beschlussfassung des Bebauungsplans ist nur nach erteilter Umwandlungserklärung bzw. -genehmigung rechtsgültig möglich. Der Waldabstand gem. § 4 Abs. 3 LBO wird mit den geplanten Gebäuden eingehalten, mit der Plangrenze aber nicht.

Abwägungsvorschlag:

Die Erteilung der Umwandlungserklärung durch die Körperschaftsforstdirektion Tübingen ist erfolgt. Die zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes erhobene Walderhaltungsabgabe leistet die HGE als Planungsträger.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0145-05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Büro AGOS im M 1:500 vom 06.07.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.
Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Büros AGOS vom 06.07.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0145-05 „Langenfelder Ziegelhütte“.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(14 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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