§ 154 - Aufstellung des Bebauungsplans „Mittelhöhe I - nördliche Ergänzung“; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mittelhöhe "Beiderseits der Haller Straße" Nr. 0318-01/01, der etwa Mitte der 60er Jahre entstand, befindet sich ein Kinderspielplatz. Trotz Pflege war dieser in den letzten Jahren derart verbraucht, dass nur eine grundlegende Sanierung, die einem Neubau gleichgekommen wäre, einen nutzungsfähigen Zustand gewährleistet hätte.

Trotz seines verwahrlosten Zustandes ist kein Mangel an Kinderspielplatzflächen aufgetreten. Die Stadt hat vor einigen Jahren im Zusammenhang mit dem Erwerb des Camp Dolan auch die von den Amerikanern genutzten Wohnanlagen gekauft. Hier befindet sich eine größere, funktionsfähige Spielfläche. Parallel dazu ist im vergangenen Jahr die Erschließung des Baugebietes Mittelhöhe II abgeschlossen worden. Auch hier ist ein Kinderspielplatz ausgewiesen, der zum Teil noch in diesem Jahr eingerichtet wird.

Ein Übersichtsplan verdeutlicht die Lage der angesprochenen Plätze. Nachdem der Bedarf an Spielplatzflächen in diesem Stadtbereich gedeckt ist, kann das o. g. Grundstück mit etwa 2.500 m² einer Bebauung zugeführt werden. In Anbetracht der ohnehin knappen Baulandreserven und der materiellen Situation der Stadt ist dieser Schritt naheliegend. Es sind dort zwei freistehende Einfamilienhäuser und zwei Doppelhäuser vorgesehen. Entsprechend der vorherrschenden städtebaulichen Struktur sollen die Gebäude in zweigeschossiger Bauweise mit geneigtem Dach errichtet werden. Die Grundstücksgröße für die einzelnen Parzellen beträgt zwischen 450 m² für eine Doppelhaushälfte und 700 m² für ein Einfamilienhaus. Diese Grundstücksgrößen sind in dem fraglichen Bereich üblich und entsprechen der Nachfragesituation.


Stadtrat Unser bittet hier um behutsame Vorgehensweise.

Stadträtin Herrmann möchte gern eine evtl. Option für künftige mögliche Jugend-, Gemeinbedarf- bzw. Kommunikationsflächen offen halten.

Stadtplaner Neumann teilt mit, dass eventuelle Einrichtungen dieser Art jederzeit noch in den späteren Siedlungserweiterungen in Richtung Westen denkbar seien.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0318-01/05 wird gem. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 12.08.2002 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtliche Bauvorschrift für das Baugebiet „Mittelhöhe I - nördliche Ergänzung“ werden gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 12.08.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0318-01/05. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(14 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge