§ 153 - Aufstellung des Bebauungsplans „Hübscher Weg“; hier: Endgültiger Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat den o. g. Bebauungsplan am 24.04.2002 im Entwurf aufgestellt. Daraufhin führte die Verwaltung die frühzeitige Bürgerinformation und die erste Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung ergingen von der evangelischen Kirchenpflege und von der Immobilienabteilung der Kreissparkasse folgende Anregungen ein:

Es wird beantragt, dass für das Grundstück „Hübscher Weg 16“ (im Eigentum der Ev. Kirchengemeinde) eine mehrgeschossige, verdichtete Bebauung vorgesehen wird.

Abwägungsvorschlag:

Die von der Verwaltung vorgeschlagene bauliche Dichte und Geschossigkeit entspricht der vorherrschenden Baustruktur des Plangebietes. Hier ist eine weitergehende mehrgeschossige, verdichtete Bauweise aus städtebaulicher Sicht nicht zu befürworten. Um dem zukünftigen Nutzer eine größere Variabilität bei der Bebauung zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, die zwei Baufelder im Süden des Plangebietes durch einen durchgehenden Baustreifen zu ersetzen. Hier können dann wahlweise zwei Doppelhäuser oder drei Einzelgebäude erstellt werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Gebiet mit einer Obergrenze für Wohnungen belegt ist. Pro Gebäude dürfen nicht mehr als drei Wohnungen errichtet werden. Dies entspricht der Siedlungsstruktur.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange wurden folgende verfahrensrelevante Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, mitgeteilt:

  1. Das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg wünscht einen Hinweis im Textteil auf § 20 des Denkmalschutzgesetzes. Abwägungsvorschlag: Diese Vorschrift besagt, dass bei archäologischen Bodenfunden die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist. Diese Formulierung ist im Textteil bereits enthalten.
  2. Das Landratsamt hat zwar grundsätzlich keine Einwendungen gegen die Planung, weist jedoch darauf hin, dass der alte Baumbestand zwar erwähnt, jedoch eine Erhebung nicht erfolgt ist, sodass keine umfassende Bewertung hierüber vorliegt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet ein Standort der „Wilden Tulpe“ vorhanden ist, der ebenfalls bei einer Eingriffsermittlung nicht berücksichtigt wurde. Ferner wird befürchtet, dass die eingriffsmindernde Entsiegelung des Gärtnereigeländes zeitlich noch nicht fixiert werden kann, sodass ein zeitnaher Ausgleich nicht realisierbar ist. Das Landratsamt stellt eine endgültige Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde zurück, bis eine Erfassung des Baumbestandes und des Standortes der „Wilden Tulpe“ erfolgte und eine umfassende Ermittlung des zu erwartenden Eingriffs dargestellt wird. Abwägungsvorschlag: In der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes wird selbstverständlich eine vollständige Erhebung des Baumbestandes und seine umfassende Bewertung durchgeführt. Problematischer ist die Erhebung des Standortes der „Wilden Tulpe“. Für die gewünschte Kartierung müsste das Bebauungsplanverfahren bis zum Frühjahr 2003 stillgelegt werden. Im Hinblick auf die Interessenslage der Verkäufer kann eine solche Verzögerung jedoch nicht akzeptiert werden. Zu der eingriffsmindernden Entsiegelung des Gärtnereigeländes, schlägt die Verwaltung vor, diese nicht mehr in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu thematisieren. Mit dem Landratsamt wurde, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, vereinbart, dass der für dieses Gebiet notwendige Ausgleich über zusätzliche Maßnahmen, z. B. Gewässerentwicklung im Grauwiesenbach, vorzunehmen ist. Die Sicherstellung dieser Ausgleichsmaßnahme kann über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Weiterhin wurde mit dem Landratsamt, ebenfalls unter o. g. Zustimmungsvorbehalt, vereinbart, dass der Eingriff in den Pflanzenstandort der Wilden Tulpe einer vertraglichen Vereinbarung bedarf. Zusammenfassend heißt das, dass alle Ausgleichsmaßnahmen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Stadt und Landkreis abgesichert werden. Die Kosten für die Maßnahmen werden jedoch nicht von der Stadt getragen. Sie wird mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der eine Kostenübernahmeverpflichtung zum Inhalt hat. Diese geht auch auf den künftigen Erwerber des Grundstücks über. Dieser Vertrag wird Bedingung für den Satzungsbeschluss des Verfahrens sein. Mit dem Vorliegen der Kostenübernahmeerklärung kann die Stadt dann die öffentlich-rechtlichen Verträge unterzeichnen.
  3. Von den jeweiligen Fachbehörden wurden noch folgende fachliche Korrekturwünsche mitgeteilt:
    1. Der geplante Privatweg zur Erschließung der südlichen Gebäude muss im Kurvenbereich für die Befahrbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen eine Mindestbreite von 5,0 m aufweisen.
    2. Für die Gebäude Hübscher Weg 6/1 und 10/1 sowie in dem geplanten Privatweg ist ein Leitungsrecht festzulegen.

    Abwägungsvorschlag:

    Die Korrekturen werden in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, einen erhaltenswerten Solitärbaum im Kurvenbereich der Schillerstraße durch Drehung eines Baumfeldes um 90° zu erhalten.

Es wird vorgeschlagen, diese Bebauungsplanänderung zu realisieren.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

A) Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0144-05 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamts M 1:500 vom 05.09.2002 mit Legende und Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Hübscher Weg“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 05.09.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0144-05. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschrift ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 19 -)

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