§ 141 - Änderung der Hauptsatzung bezüglich der Gründung des Eigenbetriebs Werkhof der Stadt Schwäbisch Hall (öffentlich)

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Sachvortrag:

Die Gründung des Eigenbetriebs Werkhof zum 1. Januar 2003 macht die Änderung der Hauptsatzung notwendig:

Stadt Schwäbisch Hall
30. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall
vom 20.12.1971

Der Gemeinderat hat am ........... auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.07.1999 (Ges.Bl. S. 292) folgende Satzung erlassen.


Artikel 1

  1. § 1 a Abs. 1 wird neu gefasst: Die Abwasserbeseitigung Stadt Schwäbisch Hall, das Städtische Bestattungsinstitut und der Werkhof der Stadt Schwäbisch Hall werden nach Maßgabe der jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetriebe nach dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) geführt.
  2. In § 7 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.
  3. In § 7 Abs. 1 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 2 und erhält folgende Fassung: Der Ausschuss ist nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung Stadt Schwäbisch Hall, nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für das Städtische Bestattungsinstitut und nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung des Werkhofes der Stadt Schwäbisch Hall für Angelegenheiten dieser Eigenbetriebe zuständig.
  4. In § 8 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.
  5. In § 8 Abs. 1 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 2 und erhält folgende Fassung: Der Ausschuss ist nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung Stadt Schwäbisch Hall, nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für das Städtische Bestattungsinstitut und nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung des Werkhofes der Stadt Schwäbisch Hall für Angelegenheiten dieser Eigenbetriebe zuständig.
  6. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Ausschuss ist nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für die Abwasserbeseitigung Stadt Schwäbisch Hall, nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung für das Städtische Bestattungsinstitut und nach Maßgabe von § 6 der Betriebssatzung des Werkhofes der Stadt Schwäbisch Hall für Angelegenheiten dieser Eigenbetriebe zuständig.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwäbisch Hall,


Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

Beschluss:

Der 30. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 wird zugestimmt.

(29 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung)

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