§ 122 - Aufstellung des Bebauungsplans „Am Taubenhof“ in Hessental; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan hat gemäß Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Die nochmals zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls angehört. Die eingegangenen Anregungen sind im Folgenden aufgelistet:

  1. Das Landratsamt als Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass im südlichen Bereich des Gewerbegebietes eine Fläche zur Anlegung einer Streuobstwiese als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen ist. Leider wurde es versäumt, im Textteil die notwendige Aussage zu treffen. Abwägungsvorschlag: Entsprechend der landschaftspflegerischen Konzeption soll tatsächlich im Südteil eine Streuobstwiese angelegt werden. Der Textteil wird so geändert, dass in der Pflanzliste die standortgerechten Obstbaumsorten genannt werden.
  2. a) Das Straßenbauamt Schwäbisch Hall erhebt keine Bedenken gegen das Planvorhaben, wenn im Bereich südwestlich der Planstraße B ergänzend ein Zu- und Abfahrtsverbot aufgenommen wird. Abwägungsvorschlag: Derzeit verläuft die OD-Grenze nordöstlich der Planstraße B im Bereich der Grünfläche. Die Gemeinde Michelbach, die einen Teil des Bebauungsplanverfahrens - gültig für den Straßenbereich ab OD-Grenze - durchführt, hat beantragt, die OD-Grenze bis zur Straße B zu verlegen. Diesem Vorschlag stimmt das Straßenbauamt zu. Um keine weiteren Betriebszufahrten zwischen der Planstraße B und der weiteren Außerortstrecke zu erhalten, ist ein Zu- und Abfahrtsverbot sinnvoll. Die Erschließung der inneren Grundstücke ist über diese Straße in ausreichender Form gesichert. Es wird ein Zu- und Abfahrtsverbot von der Straße B bis zur südwestlichen Plangrenze festgelegt.
  1. b) Weiterhin wünscht das Straßenbauamt, dass für den nicht bebaubaren Teil, südwestlich der Planstrasse B, ein Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen einschließlich Werbeanlagen und Parkplätze im schriftlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes übernommen wird. Abwägungsvorschlag: Mit dem Straßenbauamt konnte vereinbart werden, dass sich das Verbot zur Errichtung von Parkplätzen und Werbeanlagen auf den Grüngürtel, der zwischen der Straße und der bebaubaren Fläche ausgewiesen ist, beschränkt. Dieser ist Gegenstand der Ausgleichsmaßnahme und -fläche. Das Zulassen von baulichen Anlagen und Parkplätzen widerspricht dem Ausgleichsgedanken und ist somit nicht zulässig. Mit dieser Regelung erklärt sich das Straßenbauamt einverstanden.

Weitere Anregungen gingen zu diesem Bebauungsplan nicht ein, so dass der Satzungsbeschluss gefasst werden kann.


Stadträtin Herrmann bittet, die Planstraßen künftig in die Skizze einzuzeichnen, damit eine leichtere und bessere Orientierung möglich wird.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

Der Bebauungsplan Nr. 0217-03 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Stadtplanungsamts im M 1:1000 vom 28.03.2002 mit Legende und Textteil .

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Taubenhof werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 28.03.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des o. g. Bebauungsplanes.

Für beide Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig - 18 -)

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