11193507/meetingminutes/11193607/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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N&ouml;rdlich der T&uuml;ngentaler Stra&szlig;e befindet sich auf H&ouml;he des Adolf-W&uuml;rth-Airports das Fluggel&auml;nde Weckrieden. Beide Fl&auml;chen zusammen stellen einen wichtigen wirtschaftlichen Standortfaktor f&uuml;r die weitere Entwicklung der Stadt Schw&auml;bisch Hall dar.</p>
 
N&ouml;rdlich der T&uuml;ngentaler Stra&szlig;e befindet sich auf H&ouml;he des Adolf-W&uuml;rth-Airports das Fluggel&auml;nde Weckrieden. Beide Fl&auml;chen zusammen stellen einen wichtigen wirtschaftlichen Standortfaktor f&uuml;r die weitere Entwicklung der Stadt Schw&auml;bisch Hall dar.</p>
 
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Auf dem Fluggel&auml;nde Weckrieden befindet sich der gr&ouml;&szlig;te Teil der Flurst&uuml;cke im Eigentum der Stadt Schw&auml;bisch Hall. Lediglich vier Grundst&uuml;cke, welche direkt n&ouml;rdlich an die T&uuml;ngentaler Stra&szlig;e angrenzen, sind im privaten Eigentum.</p>
 
Auf dem Fluggel&auml;nde Weckrieden befindet sich der gr&ouml;&szlig;te Teil der Flurst&uuml;cke im Eigentum der Stadt Schw&auml;bisch Hall. Lediglich vier Grundst&uuml;cke, welche direkt n&ouml;rdlich an die T&uuml;ngentaler Stra&szlig;e angrenzen, sind im privaten Eigentum.</p>
 
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Es handelt sich hier um die Flurst&uuml;cke 114, 115, 117 (alle drei Gemarkung T&uuml;ngental) und 526 (Gemarkung Weckrieden). F&uuml;r eine Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes 526 besteht ein rechtsg&uuml;ltiger Bebauungsplan (&bdquo;Landeplatz Weckrieden&bdquo; Nr. 1821-01, rechtsg&uuml;ltig seit 11.12.1985). Diese Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes 526 ist in diesem Bebauungsplan als &bdquo;Sondergebiet Ausstellungsfl&auml;che, unbefestigte Gr&uuml;nfl&auml;che&ldquo; ausgewiesen. F&uuml;r die Flurst&uuml;cke 114, 115, 116 und 117 besteht kein Bebauungsplan.</p>
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Es handelt sich hier um die Flurst&uuml;cke 114, 115, 117 (alle drei Gemarkung T&uuml;ngental) und 526 (Gemarkung Weckrieden). F&uuml;r eine Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes 526 besteht ein rechtsg&uuml;ltiger Bebauungsplan (&bdquo;Landeplatz Weckrieden Nr. 1821-01&ldquo;, rechtsg&uuml;ltig seit 11.12.1985). Diese Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes 526 ist in diesem Bebauungsplan als &bdquo;Sondergebiet Ausstellungsfl&auml;che, unbefestigte Gr&uuml;nfl&auml;che&ldquo; ausgewiesen. F&uuml;r die Flurst&uuml;cke 114, 115, 116 und 117 besteht kein Bebauungsplan.</p>
 
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Bei einem eventuell von Privat zuk&uuml;nftig geplanten Verkauf eines der vier Flurst&uuml;cke besteht somit f&uuml;r die Stadt Schw&auml;bisch Hall bisher keine rechtliche M&ouml;glichkeit f&uuml;r die Aus&uuml;bung eines Vorkaufsrechtes. Aus heutiger Sicht kann es jedoch f&uuml;r die Sicherstellung des weiteren Betriebes des Gesamtfluggel&auml;ndes und somit einer weiteren geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung sinnvoll sein, nach einer Einzelfallpr&uuml;fung von einem solchen Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu k&ouml;nnen, um den weiteren Bestand und die Nutzung bei einem Eigent&uuml;merwechsel nicht zu gef&auml;hrden.</p>
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Bei einem eventuell von Privat zuk&uuml;nftig geplanten Verkauf eines der vier Flurst&uuml;cke besteht f&uuml;r die Stadt Schw&auml;bisch Hall bisher keine rechtliche M&ouml;glichkeit f&uuml;r die Aus&uuml;bung eines Vorkaufsrechtes. Aus heutiger Sicht kann es jedoch f&uuml;r die Sicherstellung des weiteren Betriebes des Gesamtfluggel&auml;ndes und somit einer weiteren geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung sinnvoll sein, nach einer Einzelfallpr&uuml;fung von einem solchen Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu k&ouml;nnen, um den weiteren Bestand und die Nutzung bei einem Eigent&uuml;merwechsel nicht zu gef&auml;hrden.</p>
 
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Es wird daher vorgeschlagen, zur Sicherung der Flurst&uuml;cke eine Satzung &uuml;ber ein Besonderes Vorkaufsrecht nach &sect; 25 , Absatz 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu erlassen. Die Stadt Schw&auml;bisch Hall sollte hier die M&ouml;glichkeit haben, auf noch nicht in Ihrem Eigentum befindliche Fl&auml;chen, die zum Verkauf angeboten werden, durch Aus&uuml;bung eines Vorkaufsrechtes zugreifen zu k&ouml;nnen.</p>
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Es wird daher vorgeschlagen, zur Sicherung der Flurst&uuml;cke eine Satzung &uuml;ber ein besonderes Vorkaufsrecht nach &sect; 25 , Absatz 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu erlassen. Die Stadt Schw&auml;bisch Hall sollte hier die M&ouml;glichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Fl&auml;chen, die zum Verkauf angeboten werden, durch Aus&uuml;bung eines Vorkaufsrechtes zugreifen zu k&ouml;nnen.</p>
 
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Zur einheitlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Besonderen Vorkaufrechtssatzung befinden sich die st&auml;dtischen Flurst&uuml;cke 116 (Gemarkung T&uuml;ngental) und eine Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes 521 (Gemarkung Weckrieden, Zufahrtsstra&szlig;e zum Fluggel&auml;nde Weckrieden) ebenfalls innerhalb des Geltungsbereiches.</p>
 
Zur einheitlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Besonderen Vorkaufrechtssatzung befinden sich die st&auml;dtischen Flurst&uuml;cke 116 (Gemarkung T&uuml;ngental) und eine Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes 521 (Gemarkung Weckrieden, Zufahrtsstra&szlig;e zum Fluggel&auml;nde Weckrieden) ebenfalls innerhalb des Geltungsbereiches.</p>
 
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Der Ortschaftsrat T&uuml;ngental entscheidet &uuml;ber das Vorhaben in seiner Sitzung am 14.04.2016.</p>
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Der Ortschaftsrat T&uuml;ngental hat in der Sitzung vom 14.04.2016 dem Vorhaben zugestimmt.<br />
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Der Ortschaftsrat Weckrieden entscheidet &uuml;ber das Vorhaben in seiner Sitzung am 12.05.2016.</p>
 
Der Ortschaftsrat Weckrieden entscheidet &uuml;ber das Vorhaben in seiner Sitzung am 12.05.2016.</p>
 
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Anlage 3: [[Media:123_rkraeftigerBplanLandeplatz_Weckrieden.pdf{{!}}bestehender Bebauungsplan]]</p>
 
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<u>Stadtrat Schorpp</u> wird der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen - er h&auml;lt das Fluggel&auml;nde Weckrieden nach dem Ausbau und der Verschwenkung der Landebahn des Adolf-W&uuml;rth-Airports f&uuml;r &uuml;berfl&uuml;ssig. Mit Aus&uuml;bung des Vorkaufsrechts wird der Bestand des Flugplatzes Weckrieden zus&auml;tzlich gesichert.</p>
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<u>Stadtrat Kaiser</u> weist darauf hin, dass f&uuml;r die Aus&uuml;bung des Vorkaufrechts eine separater Beschluss des Gemeinderats notwendig ist.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> m&ouml;chte den sog. &bdquo;Bevorratungsbeschluss&ldquo;. Er erwartet in Zukunft, dass auch kleinere Flugpl&auml;tze derh&ouml;hten Sicherheitsanforderungen zu entsprechen haben. Es ist damit zu rechnen, dass vor dem Betreten des Fluggel&auml;ndes eine Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fung stattzufinden hat. Die in der Sitzungsvorlage genannten Grundst&uuml;cke k&ouml;nnten zum Bau einer kleinen Abfertigungshalle verwendet werden.</p>
 
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Zur Sicherung einer geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung wird - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ortschaftsrat T&uuml;ngental und Weckrieden - nach &sect; 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB die beiliegende Satzung &uuml;ber ein besonderes Vorkaufsrecht f&uuml;r den im Lageplan &bdquo;Fluggel&auml;nde Weckrieden&ldquo; der Abteilung Stadtplanung vom 07.04.2016 dargestellten Bereich beschlossen.</p>
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Zur Sicherung einer geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung wird - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ortschaftsrat Weckrieden - nach &sect; 25, Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB die Satzung &uuml;ber ein besonderes Vorkaufsrecht f&uuml;r den im Lageplan &bdquo;Fluggel&auml;nde Weckrieden&ldquo; der Abteilung Stadtplanung vom 07.04.2016 dargestellten Bereich beschlossen.<br />
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Aktuelle Version vom 13. Mai 2016, 10:57 Uhr

Sachvortrag:

Nördlich der Tüngentaler Straße befindet sich auf Höhe des Adolf-Würth-Airports das Fluggelände Weckrieden. Beide Flächen zusammen stellen einen wichtigen wirtschaftlichen Standortfaktor für die weitere Entwicklung der Stadt Schwäbisch Hall dar.

Auf dem Fluggelände Weckrieden befindet sich der größte Teil der Flurstücke im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall. Lediglich vier Grundstücke, welche direkt nördlich an die Tüngentaler Straße angrenzen, sind im privaten Eigentum.

Es handelt sich hier um die Flurstücke 114, 115, 117 (alle drei Gemarkung Tüngental) und 526 (Gemarkung Weckrieden). Für eine Teilfläche des Flurstückes 526 besteht ein rechtsgültiger Bebauungsplan („Landeplatz Weckrieden Nr. 1821-01“, rechtsgültig seit 11.12.1985). Diese Teilfläche des Flurstückes 526 ist in diesem Bebauungsplan als „Sondergebiet Ausstellungsfläche, unbefestigte Grünfläche“ ausgewiesen. Für die Flurstücke 114, 115, 116 und 117 besteht kein Bebauungsplan.

Bei einem eventuell von Privat zukünftig geplanten Verkauf eines der vier Flurstücke besteht für die Stadt Schwäbisch Hall bisher keine rechtliche Möglichkeit für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes. Aus heutiger Sicht kann es jedoch für die Sicherstellung des weiteren Betriebes des Gesamtfluggeländes und somit einer weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung sinnvoll sein, nach einer Einzelfallprüfung von einem solchen Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu können, um den weiteren Bestand und die Nutzung bei einem Eigentümerwechsel nicht zu gefährden.

Es wird daher vorgeschlagen, zur Sicherung der Flurstücke eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 , Absatz 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu erlassen. Die Stadt Schwäbisch Hall sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Flächen, die zum Verkauf angeboten werden, durch Ausübung eines Vorkaufsrechtes zugreifen zu können.

Zur einheitlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Besonderen Vorkaufrechtssatzung befinden sich die städtischen Flurstücke 116 (Gemarkung Tüngental) und eine Teilfläche des Flurstückes 521 (Gemarkung Weckrieden, Zufahrtsstraße zum Fluggelände Weckrieden) ebenfalls innerhalb des Geltungsbereiches.

Der Ortschaftsrat Tüngental hat in der Sitzung vom 14.04.2016 dem Vorhaben zugestimmt.
Der Ortschaftsrat Weckrieden entscheidet über das Vorhaben in seiner Sitzung am 12.05.2016.

Anlage 1: Satzung
Anlage 2: Lageplan
Anlage 3: bestehender Bebauungsplan

 

Stadtrat Schorpp wird der Verwaltungsvorlage nicht zustimmen - er hält das Fluggelände Weckrieden nach dem Ausbau und der Verschwenkung der Landebahn des Adolf-Würth-Airports für überflüssig. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Bestand des Flugplatzes Weckrieden zusätzlich gesichert.

Stadtrat Kaiser weist darauf hin, dass für die Ausübung des Vorkaufrechts eine separater Beschluss des Gemeinderats notwendig ist.

Oberbürgermeister Pelgrim möchte den sog. „Bevorratungsbeschluss“. Er erwartet in Zukunft, dass auch kleinere Flugplätze derhöhten Sicherheitsanforderungen zu entsprechen haben. Es ist damit zu rechnen, dass vor dem Betreten des Fluggeländes eine Sicherheitsüberprüfung stattzufinden hat. Die in der Sitzungsvorlage genannten Grundstücke könnten zum Bau einer kleinen Abfertigungshalle verwendet werden.

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ortschaftsrat Weckrieden - nach § 25, Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 BauGB die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Fluggelände Weckrieden“ der Abteilung Stadtplanung vom 07.04.2016 dargestellten Bereich beschlossen.
(27 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 3 Enthaltung)

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